TE Vwgh Erkenntnis 1987/6/4 87/02/0040

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Mag. KN in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1986, Zl. MA 70-10/1231/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1986 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 14. August 1985 um

9.54 Uhr in Wien XV, Linke Wienzeile Kreuzung Sechshausergürtel, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er nicht vor der dort befindlichen Haltelinien angehalten habe, sondern in die Kreuzung eingefahren sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 38 Abs. 5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z. 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen - demnach, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, nach lit. a des Abs. 1 vor der Haltelinie - anzuhalten.

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Anzeige, welche auf Grund einer automatischen Rotlichtüberwachungskamera erfolgte, und die dabei zustandegekommenen, im Verwaltungsstrafakt erliegenden Fotos gestützt. Sie hat ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass "auf den Fotos sowohl das Tatfahrzeug deutlich zu erkennen ist, als auch die Verkehrsampel, die Rotlicht zeigt, als das Tatfahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt". Die belangte Behörde ist somit davon ausgegangen, dass aus den Fotos auch deutlich zu erkennen sei, dass im betreffenden Zeitpunkt die Verkehrsampel Rotlicht aufgewiesen habe. Sie hat zwar ihre Annahme nicht näher begründet, wobei zu bemerken ist, dass sie sich bei den vorliegenden Schwarz-Weiß-Fotos nicht auf die Farbgebung eines bestimmten Lichtzeichens dieser Verkehrslichtsignalanlage hätte beziehen können, sondern für sie offenbar maßgebend war, dass das oberste Lichtzeichen, gemäß § 39 Abs. 1 StVO 1960 rot anzuzeigen hat gegenüber den beiden anderen, darunter befindlichen Lichtzeichen eine besondere Helligkeit erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat aber diese Feststellung gar nicht konkret bekämpft. Er hat (schon im Verwaltungsstrafverfahren) die Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung ausschließlich mit der Behauptung bestritten, dass "im gegenständlichen Kreuzungsbereich" zwei Verkehrsampeln vorhanden seien, die so geschaltet seien, dass er, hätte er das Rotlicht der zweiten, gegenständlichen Verkehrsampel missachtet, schon das Rotlicht der ersten vorangehenden Verkehrsampel unbeachtet gelassen hätte, und es "technisch unmöglich" sei, bei Rotlicht auch noch in den durch die zweite Verkehrsampel geregelten Bereich einzufahren, weil dort zu der der Tatzeit entsprechenden Uhrzeit bereits reger Querverkehr herrsche. Er hat daraus auf die Möglichkeit eines technischen Fehlers der automatischen Rotlichtüberwachungskamera geschlossen. Eine solche Möglichkeit kommt aber nicht in Betracht, wenn die Verkehrslichtsignalanlage im Moment der fotographischen Aufnahme rotes Licht zeigte, weil dann nicht gesagt werden kann, dass der Kontakt fälschlicherweise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen sei. Das bedeutet, dass die Fotos die Wirklichkeit wiedergeben und die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten, jedoch von der belangten Behörde abgelehnten Beweismittel auf Beischaffung eines Ampelphasenplanes und Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen nicht geeignet gewesen wären, das Gegenteil zu erweisen. Der Beschwerdeführer hat im übrigen nicht behauptet, dass tatsächlich auch zur Tatzeit am Tatort "reger Querverkehr" geherrscht habe; der Umstand, dass auf den Fotos (in dem davon erfassten Ausschnitt) kein Querverkehr ersichtlich ist, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - nicht rotes Licht ausgestrahlt habe.

Für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers genügte es allerdings nicht, dass dieser bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, sondern es ist auf Grund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen entscheidend, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht nicht vor der dort angebrachten Haltelinie angehalten hat und daher trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren ist. Die vorliegenden Fotos zeigen nun nicht die Verkehrslichtsignalanlage in dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers die (auf den Fotos nicht sehr aufscheinende) Haltelinie erreicht hat. Es wäre daher denkbar, dass die Verkehrslichtsignalanlage erst auf rotes Licht geschaltet hat, nachdem der Beschwerdeführer bereits die Haltelinie überfahren hatte, was zur Folge hätte, dass er nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 hätte bestraft werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1980, Zl. 3/80, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Diese Möglichkeit scheidet aber schon auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers aus, weil danach der Beschwerdeführer auf Grund der ersten Verkehrslichtsignalanlage bereits die vorangegangene Wegstrecke (einschließlich der Haltelinie vor der zweiten Verkehrslichtsignalanlage) bei Rotlicht zurückgelegt hätte.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 4. Juni 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020040.X00

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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