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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lannach; Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung nach §2 Stmk. BauO 1968 zumutbar; Mangel der AntragslegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Einschreiter ist Eigentümer des Grundstückes ... KG. Lannach, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lannach als Freiland ausgewiesen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt er mit näherer Begründung, diesen Flächenwidmungsplan insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als für sein Grundstück die Widmung "Freiland" festgelegt wurde. Die Antragslegitimation begründet der Einschreiter der Sache nach im wesentlichen damit, daß ihm infolge dieser Widmung die Errichtung einer Tankstelle verwehrt sei.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der VfGH hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9685/1983).
Gemäß §2 Stmk. BauO 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung durch die Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Wie der VfGH bereits in seinem Beschluß vom 8.10.1985, V21/84, (unter Bezugnahme auf den Beschluß VfSlg. 8404/1978) dargetan hat, ist es dem Eigentümer eines Grundstückes regelmäßig zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten Flächenwidmungsplan zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den VfGH die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.
Es ist dem Antragsteller zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert daran nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwendende V angegriffen werden kann.
Der Individualantrag war somit wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, was nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung / Flächenwidmungsplan, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V20.1987Dokumentnummer
JFT_10129388_87V00020_00