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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner, und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Kremla als Richer, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl in der Beschwerdesache der 1. Dr. CS in G "und/oder" des 2. DDr. GN in W, beide vertreten durch Dkfm. Dr. Helmut Martin Moser in 3371 Neumarkt an der Ybbs, Mauer 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Jänner 1987, Zl. III/1-25.445/6-87, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsansuchens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG hinsichtlich beider Beschwerdeführer eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1987 wurde den Beschwerdeführern die gegen den angeführten Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Hiebei wurden folgende Aufträge erteilt:
"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Es ist klarzustellen, wer als Beschwerdeführer auftritt. Die Erhebung einer Beschwerde durch zwei Personen unter Verwendung der Worte "und/oder" lässt eine schlüssige Beantwortung dieser Frage nicht zu. Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Allenfalls kann nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten "Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe" oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe begehrt werden. Es sind weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."
Weiters brachte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern zur Kenntnis, dass die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen ist, und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
In der Folge langte innerhalb der für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gesetzte Frist ein undatiertes Schreiben nachstehenden Inhaltes beim Verwaltungsgerichtshof ein:
"Dr. CS
DDr. GN
nnnn G nnn
Mstraße 5-7
nnnn Wien
Ich beantrage Verfahrenshilfe zur Gänze zur Erfüllung der Verwaltungsgerichtshof-Verfügung Zl. 87/07/0052-2 vom 7. April 1987; mit vorzüglicher Hochachtung,
CS
DDr. GN"
Dieser Antrag weist lediglich die Unterschrift der Erstbeschwerdeführerin auf, wobei ihm aber die Ablichtung einer vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigten, mit 22. Dezember 1986 datierten, auf die Erstbeschwerdeführerin lautenden Vollmacht für die Vertretung vor den Verwaltungsbehörden und für die Erhebung von Rechtsmitteln beigefügt war. Diesem Antrag war weder ein Vermögensbekenntnis noch die zurückgestellte Beschwerde angeschlossen. Dem Auftrag, die angeführten Mängel zu beheben, sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dem Ansuchen der beiden Beschwerdeführer um Gewährung der Verfahrenshilfe ist entgegen dem Wortlaut des Mängelbehebungsauftrages weder ein gesondertes Vermögensbekenntnis angeschlossen noch haben sie den ihnen übermittelten Antragsvordruck ausgefüllt bzw. sonst Angaben über ihr Vermögen gemacht.
Die für die Einbringung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe gesetzte Frist bezog sich ausdrücklich auch auf die Beibringung eines Vermögensbekenntnisses. Die Verlängerung einer derartigen Frist ist einerseits gemäß den auf Grund der Regelung des § 61 Abs. 1 VwGG in Verfahrenshilfeangelegenheiten sinngemäß geltenden §§ 66 und 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung nicht zulässig, sodass die Einräumung einer weiteren Frist zur Verbesserung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht erfolgen konnte. Andererseits ist durch die bloße Vorlage eines Ansuchens um Gewährung der Verfahrenshilfe ohne Angaben über die Vermögensverhältnisse ein wesentlicher Teil des Mängelbehebungsauftrages nicht erfüllt.
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich, dass der ungenügend belegte Antrag auf Verfahrenshilfe den Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerdeschrift nicht hemmen konnte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerdeschrift nicht fristgerecht nachgekommen sind. Dementsprechend ist auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.
Wien, am 22. Dezember 1987
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070052.X00Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009