Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AgrVG §1;Beachte
Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 7a, gegen den Bescheid des Landesargarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1987, Zl. LAS-84/100- 8U, betreffend Wiederaufnahme eines Agrarverfahrens (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X-Alpe, in Innsbruck, Amt der Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Was das bisherige Verwaltungsgeschehen anlangt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1987, Z1. 85/07/0344 sowie Z1. 86/07/0076, und auf die im erstgenannten Erkenntnis erwähnten Vorentscheidungen zu verweisen. Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem nun angefochtenen Bescheid lässt sich darüber hinaus folgender rechtserheblicher Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 28. September 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1985 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festlegung, Vermarkung und Vermessung der Fläche des Abfindungskomplexes "B" in dem Stand, in dem sich dieses Verfahren vor der Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 1985 befunden habe, gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 69 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Teilungsplan vom 8. April 1986, Zl. III d 3 - 2021/22, besitze nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Bescheidqualität. In der dagegen erhobenen Berufung bezeichnete der Beschwerdeführer die Ansicht der Agrarbehörde erster Instanz als verfehlt; der Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder gemäß § 60 Abs. 3 TFLG 1978 müsse unter anderem einen Lageplan enthalten, der die Lage und Form der Grundstücke vor und nach der Teilung wiedergebe; diesbezüglich sei der zusammenfassende Sonderteilungsplan der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Februar 1978 noch unvollständig geblieben; der auf Grund in der Folge durchgeführter Vermessung erstellte Plan vom 20. Mai 17. Juli 1985 - einen Teilungsplan vom 8. April 1986 kenne der Beschwerdeführer nicht - sei jenes fehlende Element und besitze selbst Bescheidqualität.
Mit Erkenntnis vom 19. November 1987 wies der Landesagrarsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 66 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und 2 AVG 1950 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren um Klarstellung seines Antrages dahin ersucht worden, bezüglich welcher rechtskräftigen Verfügung die Wiederaufnahme begehrt werde. Der Beschwerdeführer habe hierauf mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1986 erklärt, das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 stütze sich hinsichtlich der Zaunlasten auf einen bestimmten Teilungsplan (Zl. III 3 d - 2021/22 vom 20. Mai/17. Juli 1985) und auf eine darauf aufbauende Berechnung der Wertpunkte für die Abfindungsgrundstücke. Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesagrarsenates über die Zaunlasten liege ein unrichtiges Vermessungsergebnis zu Grunde. Die endgültige Ermittlung der Werte der Abfindung sei Gegenstand eines Verfahrens vor der Agrarbehörde erster Instanz gewesen. Diesem Vorbringen entnahm der Landesagrarsenat, der Beschwerdeführer schreibe dem bezeichneten Teilungsplan die rechtliche Qualität eines Bescheides zu, der ihm erstmals mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 am 20. November 1985 zugestellt worden sei. Träfe dies zu, wäre nicht einzusehen, warum die gleichfalls mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1985 eingebrachte Berufung unzulässig sein sollte, wie dies mit dem durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1987, Zl. 86/07/0076, bestätigten Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. März 1986 ausgesprochen worden sei. Der Landesagrarsenat sei in seinem Schreiben vom 19. Juli 1982, auf das der Beschwerdeführer Bezug nehme, nicht davon ausgegangen, dass die Vermessung und Vermarkung der Ausscheidungsfläche "B" ein neues "Bescheidverfahren" darstelle; der Landesagrarsenat habe die Erstbehörde lediglich zur Vermarkung und Vermessung angewiesen und sie ersucht, hierauf einen genauen Flächenwert der Abfindungen mitzuteilen; in Entsprechung dieses Ersuchschreibens habe die Agrarbehörde erster Instanz schließlich mit Schreiben vom 25. Februar 1985 die Ermittlungsergebnisse mit den Lageplänen dem Landesagrarsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Agrarbehörde erster Instanz verweise nach den aktenmäßigen Unterlagen zu Recht darauf, dass die Ausscheidungsfläche "B" im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer in der Natur festgelegt und vermarkt worden sei; die Vermarkung habe sich an die einvernehmlichen Verhandlungsergebnisse angeschlossen. Der Landesagrarsenat bezog sich in der Begründung des weiteren auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980, Zl. 3124/59 (richtig: /79), vom 7. Oktober 1980, Zl. 3374/79 (Slg. Nr. 10.252/A), sowie vom 7. Juli 1987, Zl. 85/07/0344, und kam abschließend zu dem Ergebnis, über die Vermessung und Vermarkung der Ausscheidungsfläche "B" als Grundlage eines verbücherungsfähigen Teilungsplanes habe kein eigener Bescheid erlassen werden müssen; zutreffend habe daher die Agrarbehörde erster Instanz das Vorliegen eines insofern durch einen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 verneint, weshalb der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig anzusehen sei.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft; der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Bewilligung der von ihm beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren anzuwendenden § 69 AVG 1950 ist (Abs. 1) unter bestimmten Voraussetzungen dem Antrag einer Partei "auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens" stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen diesen nicht oder nicht mehr zulässig ist. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
In der Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als das "wiederaufzunehmende Verfahren" jenes "zur Feststellung der mir zustehenden Abfindungsfläche B", welches "durch das einen Bescheid darstellende Erkenntnis des LAS 'vom 10.10.1985, LAS-84/62-80 abgeschlossen worden" sei, "dessen im Spruch genannten integrierenden Bestandteil der Teilungsplan vom 20.5./17.7.1985, III 3 d - 2021/22" bilde. Der Beschwerdeführer bemerkt, er habe "neben" der von seinen damaligen Rechtsvertretern an den Obersten Agrarsenat erhobenen Berufung vom 3. Dezember 1985 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 - worüber der Oberste Agrarsenat mit Erkenntnis vom 5. März 1986 zurückweisend entschied - "mit Eingabe vom 3. 12. 1985" persönlich bei der Agrarbehörde erster Instanz "sowohl eine Berufung gegen das Vermessungsergebnis des einen Bescheid bildenden Lageplanes vom 17.7.1985 eingebracht, als auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festlegung, Vermarkung und Vermessung meiner Abfindungsfläche B gestellt".
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1987, Z1. 85/07/0344, dargetan hat, wurde jedoch mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 in Spruchpunkt II - Spruchpunkt I betraf lediglich eine Dienstbarkeit der Wasserleitung - nicht nur kein in einem Plan bestehender eigener (neuer) Bescheid erlassen - worauf in der Beschwerde Bezug genommen ist -, sondern auch nicht bescheidmäßig (abändernd) über die Bestimmung der Abfindung insgesamt oder jene einer einzelnen Abfindungsfläche abgesprochen und ebenso wenig eine Entscheidung über die Zuweisung von Ausscheidungsflächen getroffen. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 wurde somit auch kein "Verfahren zur Festlegung, Vermarkung und Vermessung" der "Abfindungsfläche ß" bescheidmäßig abgeschlossen oder ein "Lageplan als Teilbescheid" im Weg einer "Intimierung", wie der Beschwerdeführer meint, erlassen. Wenn es aber kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren der vom Beschwerdeführer bezeichneten Art gibt, das wieder aufgenommen werden könnte, fehlte im Beschwerdefall eine wesentliche Voraussetzung für eine Wiederaufnahme in der beantragten Hinsicht und war daher die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die Agrarbehörde erster Instanz nicht rechtswidrig. Die nur zum Zweck der Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme notwendige Zurechnung jenes vermeinten Bescheides, durch welchen das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren im Beschwerdefall abgeschlossen worden sein soll, an die Agrarbehörde erster Instanz begegnet dabei keinen Bedenken; es konnte zu diesem Zweck von einer - fiktiven - Intimierung eines vermeintlichen "Bescheides" (Lageplanes) der Agrarbehörde erster Instanz im Wege des Berufungserkenntnisses des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 i ausgegangen werden; die Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 ergibt sich sodann im Beschwerdefall daraus, dass die Wiederaufnahme zugleich mit der Berufung beantragt worden war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1953, Slg. 2928/A).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 1988
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070005.X00Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009