TE Vwgh Beschluss 1988/9/28 88/02/0117

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des FL, vlg. M, in B, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, Chlumeckyplatz 42, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1988, Zl. 8-22 Bu 4/3-87, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung (mitbeteiligte Parteien: MB in M sowie die Österreichischen Bundesforste), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1988 wurde der Übertragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken laut einem näher bezeichneten Kaufvertrag zwischen den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt, wobei der Beschwerdeführer im bezüglichen Verwaltungsverfahren als Kaufinteressent für die in Rede stehenden Grundstücke aufgetreten war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412, zitierte Vorjudikatur) ist eine Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Nach dem StGVG 1983 sind Parteien eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens der als Antragsteller auftretende Erwerber, Fruchtnießer oder Pächter (§ 10) und der (die) Miteigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind (§ 23 Abs. 1). Eine darüber hinausgehende Regelung der Parteistellung enthält das Gesetz nicht. Es räumt insbesondere Personen, die (ebenfalls) ein Interesse am Erwerb der Grundstücke haben, kein subjektives Recht in Ansehung der (Verweigerung der) Zustimmung zur Veräußerung der Grundstücke an Dritte ein. Das Interesse solcher Personen ist somit ein rein tatsächliches und wirtschaftliches, das - zum Unterschied von einem rechtlichen - keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 vermitteln kann.

Wenn auch die Grundverkehrsgesetze die Aufgabe haben, beim rechtsgeschäftlichen Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes Beschränkungen aufzuerlegen, so bedeutet dies noch keineswegs, dass - über die amtswegige Verfolgung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Zieles hinaus - individuelle subjektive Rechte einzelner Personen begründet werden.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 1988

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitGrundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020117.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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