TE Vwgh Beschluss 1988/10/19 88/03/0146

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art104 Abs2;
StVO 1960 §32 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988, Zl. 11-22 S 4- 88, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 32 Straßenverkehrsordnung (mitbeteiligte Partei: N, G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der vorliegenden Beschwerde und der Kopie des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde anlässlich der Durchführung eines Openair-Konzertes am 24. Juni 1987 von der Gemeindebehörde eine Verordnung erlassen, die unter anderem auch eine Verwendung der (seinerzeitigen) S 39 Grazer Schnellstraße im Abschnitt Autobahnknoten Raaba bis zur Einmündung in die Liebenauer Hauptstraße - hauptsächlich als Parkfläche - vorsah. Bezüglich der Kosten für die in der Verordnung angeordneten provisorischen Verkehrszeichenaufstellungen sei im letzten Satz der Verordnung festgestellt worden, dass diese "vom Veranstalter" zu tragen wären. Der Beschwerdeführer habe im Wege der Autobahnmeisterei Graz die erforderlichen Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen installiert und in der Folge eine Kostenrechnung über S 30.440,-- dem vom Magistrat als "Veranstalter" genannten Unternehmen, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, übermittelt. Da die Begleichung der Kosten abgelehnt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Behörde ersucht, den Veranstalter des Openair-Konzertes bescheidmäßig zur Kostentragung zu verpflichten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1988 wurden der mitbeteiligten Partei die vom Beschwerdeführer für die Sperre der A 2 Zubringer Graz-Ost anlässlich des angeführten Konzertes geforderten Kosten in der Höhe von S 30.440,-- gemäß § 32 Abs. 3 StVO vorgeschrieben.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Berufung behob die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 25. April 1988 den Bescheid des Bürgermeisters von Graz vom 16. März 1988 mit der Begründung, dass die angeführten Kosten nicht auf Grund der Bestimmungen des § 32 StVO geltend gemacht werden könnten, weil der vorliegende Sachverhalt nicht den in Frage kommenden Bestimmungen der zitierten Gesetzesstelle unterstellt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unzulässig erweist:

Der angefochtene Bescheid ist in einer Angelegenheit der Straßenpolizei ergangen und berührt den Bund als Träger von Privatrechten im Bereich der Bundesstraßenverwaltung. (Dem steht nicht etwa entgegen, dass dem Straßenerhalter in der Straßenverkehrsordnung besondere Rechte, insbesondere das Recht auf Parteistellung in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren, eingeräumt und Pflichten auferlegt sind - vgl. § 89 StVO.) Die Verwaltung des Bundesvermögens obliegt in diesem Bereich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 35 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in Verbindung mit der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, Teil 2 C 21). Mit Verordnung des damals zuständig gewesenen Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 27. Mai 1963, BGBl. Nr. 131, wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung in den Bundesländern nach Maßgabe der gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau aufgestellten Grundsätze und erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 22. April 1986, Zl. 83/07/0269, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1985, Slg. 10477) ausgesprochen hat, trat damit der Bundesminister seine Aufgaben in diesem Bereich an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land ab. Die Übertragung war umfassend. Der Bundesminister verlor damit die Zuständigkeit zur Besorgung der betreffenden Geschäfte des Bundes in diesen Angelegenheiten.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, im vorliegenden Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Daraus folgt, dass dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde namens des Bundes mangelt, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass der angefochtene Bescheid dem Bundesminister auf sein Verlangen zugestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 1988

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Auftragsverwaltung - Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030146.X00

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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