TE Vfgh Beschluss 1987/6/12 G59/87, G60/87, G61/87, G62/87, G63/87, G64/87, G65/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÖIAG-AnleiheG
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von (sieben) Bundesgesetzen zur Gänze, die für den BMF die Ermächtigung enthalten, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen; keineswegs alle Bestimmungen sind derart beschaffen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten; Zurückweisung des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seinem an den VfGH gerichteten und auf Art140 Abs1 B-VG gegründeten Antrag begehrte der Einschreiter A C, Alleininhaber der prot. Fa. Druck K K GesmbH, die Aufhebung folgender Normen als gleichheitswidrig:

"a) des 295. BG vom 29. April 1975 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz),

b)

des 83. BG vom 22. Februar 1979, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird,

c)

des 298. BG vom 20. Mai 1981, mit

dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird und mit dem Maßnahmen für eine Finanzierung der Vereinigten Edelstahlwerke AG (VEW) gesichert werden,

d)

des 602. BG vom 15. Dezember 1981, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden,

e)

des 633. BG vom 30. November 1982, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden,

f)

des 589. BG vom 29. November 1983, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz sowie das ÖIG-Gesetz geändert werden und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden,

g)

des 204. BG vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungssowie***** des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)".

Begründend wurde dazu - der Sache nach - vorgebracht, daß der Bundesminister für Finanzen von der in den aufzuhebenden BG enthaltenen Ermächtigung, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar gemäß §1357 ABGB für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft im In- und Ausland, tatsächlich Gebrauch gemacht habe und daß durch diese - bloß auf verstaatlichte Unternehmungen ausgerichtete - Form der Haftungsübernahme in Wahrheit der ÖIAG und ihren Tochtergesellschaften Subventionen gewährt würden, die nicht nur Managementfehler belohnten, sondern auch zu wettbewerbsverzerrenden - und somit gleichheitswidrigen Ergebnissen führten.

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der VfGH vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß.

2.2.1. Geht man nun von dem, bloß die Ermächtigung des Finanzministers zur Haftungsübernahme rügenden Antragsvorbringen aus, so ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten, ua. auch Regelungen zur Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen, wie zB die Verpflichtung des Bundes zur Refundierung bestimmter Ausgaben der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (BGBl. 204/1986: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft) umfassenden BG derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten (vgl. zB VfSlg. 9620/1983; VfGH 3.12.1986 G145/86, G166/86).

2.2.2. Der die Aufhebung der zu Punkt 1. bezeichneten (sieben) BG in ihrer Gesamtheit anstrebende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verstaatlichte Unternehmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G59.1987

Dokumentnummer

JFT_10129388_87G00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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