TE Vfgh Erkenntnis 2006/10/11 B427/05

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der Ersten

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft m.b.H. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Wien, vom 25. Februar 2005 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die sich gegen die im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 erfolgten Zurechnungen eines Gewinnzuschlages iHv jeweils 60 vH der Wertpapierunterdeckung der Abfertigungs- bzw. Pensionsrückstellungen richtete, gem. §14 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit des §14 Abs5 EStG 1988 geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs5 EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung BGBl. 818/1993 und in der Fassung BGBl. I 9/1998, sowie des §14 Abs7 Z7 desselben Bundesgesetzes, BGBl. 400/1988, ein. Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G48/06, hob er die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführende Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B427.2005

Dokumentnummer

JFT_09938989_05B00427_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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