TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/23 85/07/0244

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerden der Ing. H OHG in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juli 1985, Zl. III/1-23.211/15-85 (Zl. 85/07/0244), und vom 8. Jänner 1986, Zl. III/1-23.211/24-86 (Zl. 86/07/0039), betreffend Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. August 1983 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, die Kosten für die am 4. April 1983 aus Anlass eines Ölunfalles erforderlich gewordenen Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tulln (S 23.540,39), des Fuhrwerksunternehmens HW (S 8.265,90) und der Entsorgungsbetriebe Simmering (S 14.186,88) auf dem linken Donauufer gegenüber von Langenlebarn bei der Einfahrt zum FKK-Gelände im Gesamtbetrag von S 45.993,17 zu ersetzen. An diesem Tag sei von unbekannten Tätern ein Ölfass des Unternehmens der Beschwerdeführerin an der angegebenen Stelle umgestoßen worden, worauf die Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde wegen Gefahr im Verzug entsprechende Aufträge zur Vermeidung des Eindringens von ölverseuchtem Wasser bzw. Material in das Grundwasser erteilt habe.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landeshauptmann von Niederösterreich hierauf, soweit sich jene auf die Kosten der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tulln (in der Folge kurz: F.) und der Entsorgungsbetriebe Simmering (in der Folge kurz: E.) bezog, mit Bescheid vom 24. Juli 1985, und soweit sie die Kosten des schon genannten Fuhrwerksunternehmens (in der Folge kurz: W.) betraf, mit Bescheid vom 8. Jänner 1986, jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab.

In der Begründung des Bescheides vom 24. Juli 1985 wurde zunächst auf die von der Rechtsmittelbehörde eingeholte Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Bezug genommen, der unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 WRG 1959 erklärt habe, bei Öllagerungen sei deren Betreiber zweifellos verpflichtet, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin keinesfalls nachgekommen. Ölfässer dürften, gleichgültig wo, nicht einfach im Freien gelagert werden, sondern seien auch gegen den Zutritt durch Unbefugte zu sichern. Dies sei hier nicht geschehen, was nicht bestritten werde. Somit liege aber auch Fahrlässigkeit vor.

Ein Öleinsatz stelle eine im öffentlichen Interesse gelegene und unabdingbare Sofortmaßnahme nach § 31 WRG dar, für deren Durchführung die Einholung von Kostenvoranschlägen unmöglich sei.

Bezüglich der verrechneten Kosten der F. habe man davon auszugehen, dass die Feuerwehr in allen Fällen zunächst mit entsprechend besetzten Zügen ausfahren müsse. Ergebe sich dann, dass für die Bewältigung der erforderlichen Arbeiten mit einem geringeren Mannschaftsstand das Auslangen gefunden werden könne, so werde dieser entsprechend reduziert. Dies komme auch in der von der F. gelegten Rechnung zum Ausdruck, wo zunächst 15 Mann a 3,5 Stunden und weiterhin nur mehr 4 Mann a 8,5 Stunden in Rechnung gestellt worden seien.

Es erschienen somit auch die in dieser Rechnung verrechneten Leistungen angemessen; man könne bei einem Öl-Wasser-Gemisch von rund 16 Tonnen sicherlich nicht mehr von nur "wenigen Litern" sprechen.

Diese Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass das Verfahren gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 geteilt werde in

a)

das Verfahren über die je von der F. und der E. sowie

b)

das Verfahren über die von W. gelegte Rechnung.

Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Auf Grund der Berufungsausführungen, des eingeholten Sachverständigengutachtens und der hiezu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 WRG 1959 folgende Erwägungen angestellt:

Es sei erwiesen und auch in den Berufungsausführungen sowie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1985 unbestritten geblieben, dass am Ostermontag, dem 4. April 1983 im Baustellenbereich der im Auftrag der Österreichischen Donaukraftwerke AG tätigen Beschwerdeführerin eines ihrer Ölfässer von unbekannten Tätern umgestoßen worden und das Öl in eine 4 x 2 m große Wasserlache gelangt sei.

Von der Beschwerdeführerin sei hiezu ausgeführt worden, dass es sich dabei um ein in halber Höhe abgeschnittenes 200-1-Ölfass gehandelt habe, in welchem Altöl gesammelt, verbrannt und somit auf diese Weise vernichtet werde. Dieser Hinweis könne die zur Entscheidung berufene Behörde keineswegs zur Ansicht bringen, dass hiedurch die Gefahr für eine Gewässerverunreinigung geringer sei als bei einem ordnungsgemäß verschlossenen Ölfass, da jedes Umstürzen des abgeschnittenen Fasses, ja sogar ein eventueller Dauerregen zum Auslaufen bzw. Übergehen des Öl-Wasser-Gemisches führen könne und somit eine Grundwassergefährdung wahrscheinlicher mache.

Wenn in der Berufungsausführung behauptet werde, dass auf Grund der Ausdehnung der Baustelle eine Umzäunung jedes einzelnen Arbeitsgerätes oder Arbeitsbehelfes ausgeschlossen wäre, sei mit dieser Behauptung der Beschwerdeführerin der Beweis erbracht, dass es jedermann möglich gewesen sei, die Baustelle ungehindert zu betreten, woraus sich der Schluss ziehen lasse, dass erst durch diesen Umstand der Ölunfall überhaupt oder zumindest wesentlich leichter möglich geworden sei. Die Behauptung, wonach auf Grund der ausgehobenen bzw. abgehobenen Erdmenge von 8 m3 (= ca. 16 Tonnen) durch die Behörde ein Rückschluss auf die Menge des eingedrungenen Öles erfolgt sei, entbehre insoferne jeder Grundlage, als dieser Rückschluss nicht erfolgt und auch für die Entscheidung der Erstbehörde nicht erforderlich gewesen sei. Ein Einsatz zur Beseitigung von ausgelaufenem Öl zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung sei eine im öffentlichen Interesse gelegene Sofortmaßnahme, welche die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen von Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen habe. Diese notstandspolizeiliche Anordnung setze voraus, dass keine Zeit für ein ordentliches Verwaltungsverfahren bleibe und sich die zu treffenden Maßnahmen nach dem tatsächlichen Umfang des Ölaustrittes zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahmen richte. Ein rasches Eingreifen liege im allgemeinen Interesse, da nur dadurch der Schaden vermindert oder überhaupt vermieden werden könne.

Im gegenständlichen Fall habe nur durch das rasche Einschreiten der Feuerwehr und des herangezogenen Fuhrwerksunternehmens das Eindringen ölverunreinigter Wässer in das Grundwasser verhindert und somit größerer Schaden vermieden werden können.

Wie schon die Erstbehörde in ihrem Bescheid richtig festgestellt habe, sei die Frage, wer den Ölunfall letztlich verschuldet habe, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Weiters sei schon von der Erstbehörde angeführt worden, dass der § 31 WRG 1959 ausschließlich vom Verursacherprinzip ausgehe.

Dies bedeute, dass die Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen von einem Verschulden unabhängig sei.

Die Behauptung in den Berufungsausführungen, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Organe oder Bediensteten den Vorfall verursacht oder verschuldet hätten, gehe ins Leere, denn in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1985 werde zugegeben, dass das mit Altöl gefüllte Ölfass nicht eingezäunt und nicht besonders gelagert worden sei. Dies habe aber gerade bei der Manipulation mit Mineralölen wegen der erhöhten Gefahr für die Gewässer besondere Bedeutung. Auf Grund der unbeaufsichtigten und unkontrollierten Lagerung einer noch dazu nicht verschlossenen Öltonne, wenngleich auch mit verhältnismäßig geringer Ölmenge, stehe für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Verursacherin für die Grundwassergefährdung anzusehen sei.

Was das Berufungsvorbringen hinsichtlich der durch den Öleinsatz entstandenen Kosten betreffe, werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Bescheid lediglich über die der F. und der E. entstandenen Kosten abgesprochen werde. Hinsichtlich jener Kosten, die durch den Öleinsatz der F. entstanden seien, werde auf die Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen verwiesen.

Die Berufungsbehörde schließe sich dessen durchaus schlüssigen Ausführungen an, zumal seitens der Beschwerdeführerin ein Gegenbeweis nicht erbracht worden sei und an der Richtigkeit der von der F. gelegten detaillierten Rechnung keine Zweifel bestünden.

Hinsichtlich der Kosten der Übernahme des Öl-Wasser-Gemisches und des ölkontaminierten Erdreiches durch die E. sei weder in den Berufungsausführungen noch in der Äußerung vom 15. Juli 1985 ausdrücklich Stellung genommen worden.

Die von den beteiligten Stellen angegebene Erdmenge von ca. 8 m3 (= 16 Tonnen), welche auf Grund des ausgetretenen Öles hätten entsorgt werden müssen, werde sogar seitens der Beschwerdeführerin zur Rückrechnung oder Rekonstruktion des gesamten Vorfalles herangezogen, sodass diese Erdmenge, und somit die sich daraus ergebenden Übernahmskosten zwar nicht als gänzlich unbestritten - der Berufungsantrag erstrecke sich auf die Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides -, jedoch als den tatsächlichen Ereignissen entsprechend angenommen werden könne.

Was die ausgehobene und abtransportierte ölkontaminierte Erdmenge betreffe, sei darüber hinaus durch die Berufungsbehörde bereits eindeutig festgestellt worden, dass sich die zur Entsorgung abgehobene Erdmenge aus den tatsächlich vorgefundenen Umständen ergebe und sich beim durchgeführten Ermittlungsverfahren kein zwingender Grund habe erkennen lassen, dass die mit der Bekämpfung des Ölunfalles befassten Institutionen bzw. Firmen eine nicht gerechtfertigte Menge an Erdmaterial ausgehoben bzw. abgehoben hätten.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihres Bauleiters sei deshalb nicht entsprochen worden, weil die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Aussage keine wesentlichen geänderten Beurteilungsgrundlagen sowohl dem Grunde nach wie auch in Bezug auf die bekämpften Kosten erbracht hätte.

Da das Ermittlungsverfahren über die von der W. gelegte Rechnung noch durch verschiedene Erhebungen (Zeugeneinvernahmen, usw.) zu ergänzen sei, habe die Rechtsmittelbehörde in Anwendung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 das Verfahren geteilt.

In der Begründung des Bescheides vom 8. Jänner 1986 wurde auf die schon im ersten Berufungsbescheid erwähnte Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen hingewiesen. Dieser habe auch die verrechnete Einsatzdauer von je 2,5 Stunden für Lkw und Lader als durchaus angemessen bezeichnet und die Ansicht vertreten, ein Beweis dafür, dass der angegebene Zeitaufwand fachtechnisch nicht erklärbar wäre, sei nicht erbracht worden; auch wäre der Einsatz fremder Maschinen und Geräte nicht erforderlich gewesen, wenn die Baustelle besetzt gewesen wäre; beim Zeitaufwand für den Materialtransport zu den E. sei davon auszugehen, dass es sich um keinen Transport der üblichen Art gehandelt habe; allerdings schienen die verrechneten 8 Stunden etwas hoch gegriffen. Die Berufungsbehörde habe hierauf vom technischen Amtssachverständigen eine Präzisierung des Ausdruckes "etwas zu hoch gegriffen" verlangt. Dieser habe geantwortet, die verrechneten 8 Lkw-Stunden seien ausdrücklich zum Zwecke des Materialtransportes zu den E. deklariert. Für einen derartigen Transport von Langenlebarn nach Simmering könne man einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden als völlig ausreichend bezeichnen und dazu noch die Abladezeit sowie eine allfällige Wartezeit in Simmering hinzurechnen. Da für die effektiv verrechneten 8 Lkw-Stunden keine besondere Begründung in der Rechnung aufscheine, könne günstigstenfalls ein Stundenausmaß von insgesamt 4 Stunden (je 1,5 Stunden für Hin- und Rückfahrt sowie allenfalls 1 Stunde Ablade- und Wartezeit in Simmering) als angemessen bezeichnet werden.

Diese Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass zu diesem Punkt des erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Berufung zunächst noch die Stellungnahme des

W. eingeholt werde.

W. habe zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, dass man diesen Transport wohl in vier Stunden abwickeln könne, wenn es zu keinen Wartezeiten komme.

Laut Befragen seines Chauffeurs sei der Transport so vor sich gegangen: Drei Feuerwehrleute der F. seien mit ihrem Tankwagen gefahren, dann der Lkw des W. und zum Schluss ein Pkw der F. Die F. habe ihr flüssiges Öl abgeliefert und der Lkw des W. mit dem kontaminierten Erdreich habe nicht abgeladen werden können, weil der Angestellte der E. nicht gewusst habe, ob das Material zur Verbrennung oder Lagerung bestimmt gewesen sei. Der Chauffeur des W. sei von Stelle zu Stelle geschickt und nur vertröstet worden, dass er warten müsse, bis die Lage geklärt sei. Am Nachmittag habe man sich bereit erklärt das Material anzunehmen und der Fahrer habe endgültig abladen können. Diesen Vorgang könnten auch die drei Männer der F. bestätigen. Der Chauffeur des W. sei von 7 - 15 Uhr unterwegs gewesen und diese 8 Stunden seien auch in Rechnung gestellt worden.

Die Berufungsbehörde habe sodann den Lenker des Lkw des W. einvernehmen lassen. Dieser habe erklärt, er sollte danach, soweit erinnerlich, ca. um 7.00 Uhr mit dem Lkw des W. das ölkontaminierte Erdreich von der Unfallstelle zu den E. führen. Zu diesem Zeitpunkt sei er zuerst in Begleitung von zwei Feuerwehrfahrzeugen zur Bezirkshauptmannschaft gefahren, um den Fahrtauftrag abzuholen. Dort habe vorerst noch geklärt werden müssen, ob dieses Material von den E. übernommen werde. Im Anschluss daran sei er dann zur Entsorgung gefahren. Wie lange der Aufenthalt bei der Bezirkshauptmannschaft gedauert habe bzw. um wie viel Uhr genau er von dieser weggefahren sei, könne er nicht mehr angeben.

Die reine Fahrtdauer von Tulln zu den E. habe ca. 2 Stunden betragen. Bei den E. selbst sei es wiederum zu längeren Verzögerungen gekommen, da die Angestellten erst hätten klären müssen, ob das Material zur Verbrennung oder Lagerung bestimmt worden sei. Erst gegen Mittag habe er von den E. wieder wegfahren können. Eine genauere Zeitangabe könne er diesbezüglich nicht mehr machen. Er könne sich jedoch noch daran erinnern, dass er zu Hause in Tulln (bei der Firma) den Lkw habe waschen und putzen müssen, da dieser total mit Öl bespritzt und öligem Erdreich verklebt gewesen sei. Er glaube, dass er die Arbeiten ungefähr um 15.00 Uhr endgültig beendet habe.

Darüber hinaus sei von der Berufungsbehörde die F. ersucht worden, bekannt zu geben, ob aus den vorliegenden Protokollen über den damals stattgefundenen Öleinsatz der F. nähere Umstände über den durchgeführten Transport zu den E. feststellbar seien, da W. in seiner Stellungnahme angegeben habe, dass drei Männer der F., welche den Materialtransport zu den E. begleitet hätten, hierüber nähere Angaben machen könnten bzw. die Angaben des W. bestätigen könnten.

Das Kommando der F. habe der Berufungsbehörde hierauf mitgeteilt, dass die F. am 5. April 1983 um 7.05 Uhr mit Kommando I Tulln und Öl-Tulln einen Lkw des W. aus Tulln nach Wien zu den E. begleiteten, um ölkontaminiertes Erdreich abzuliefern; die Wagen seien in folgender Reihenfolge gefahren: Kommando I Tulln, Lkw des W. und Öl-Tulln; diese hätten bei den E. längere Zeit zu warten gehabt, da sehr viel Betrieb geherrscht habe. Die Rückkehr sei erst um 15.30 Uhr erfolgt.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden.

Eine Stellungnahme hiezu sei innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgegeben worden.

Auf Grund der Berufungsausführungen, des eingeholten Sachverständigengutachtens und der hiezu ergangenen Stellungnahmen der Beteiligten sowie auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Lenkers des Lkw des W. und der Angaben der F. habe die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 WRG 1959 folgende Erwägungen angestellt (wobei schon im Berufungsbescheid vom 27. Juli 1985 enthaltene Ausführungen nun nicht mehr wiederholt werden):

Die verrechneten Kosten des W. beruhten, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe, auf dem tatsächlich geleisteten Einsatz des Lkw sowie dessen Lenkers.

Wenn der technische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme zunächst die angegebene Zeitdauer von 8 Stunden als etwas "hoch gegriffen" und in seiner ergänzenden Stellungnahme ein Stundenausmaß von insgesamt 4 Stunden als angemessen bezeichne, so werde davon ausgegangen, dass die Vornahme des Transportes des ölkontaminierten Erdreiches zu den E. ohne größere Wartezeiten habe durchgeführt werden können. Wie jedoch W. und auch dessen zeugenschaftlich einvernommener Lkw-Lenker angegeben hätten, sei die Übernahme des antransportierten Materials durch die E. erst nach längerer Wartezeit erfolgt, weil der zuständige Angestellte der E. nicht gewusst habe, ob das Material zur Verbrennung oder Lagerung bestimmt sei. Erst am Nachmittag habe man sich seitens der E. bereit erklärt, das Material anzunehmen, und habe der Lkw entladen werden können.

Wie auch das Kommando der F. in seiner Stellungnahme der Berufungsbehörde mitgeteilt habe, sei aus den Protokollen über den gegenständlichen Einsatz zu entnehmen gewesen, dass die den Lkw begleitenden Feuerwehrfahrzeuge bei den E. längere Zeit hätten warten müssen und die Rückkehr erst um 15.30 Uhr erfolgt sei. Da an den Aussagen sowohl des W. als auch des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers des Lkw des W. keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestünden und diese durch die protokollarisch festgehaltenen Aufzeichnungen der F. erhärtet worden seien, habe die Berufungsbehörde keine Veranlassung gehabt, die verrechnete Einsatzdauer anzuzweifeln. Darüber hinaus habe sich kein schuldhaftes Verhalten des mit dem Transport betrauten Lenkers feststellen lassen, welches Anlass für eine entsprechende Verzögerung der Abwicklung des Materialtransportes hätte sein können.

Daraus folge, dass die verrechnete Einsatzdauer auf nicht dem Transportunternehmen zuzurechnenden Kriterien beruhe.

Auf Grund der Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Zweifellos sei hiebei der Ersatz jener Kosten, welche auf Grund eines derartigen Einsatzes tatsächlich angefallen seien, dem Verpflichteten aufzutragen und gingen allfällige, von dem mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen Beauftragten nicht verursachte Verzögerungen, Mehraufwendungen und dergleichen als Risiko zu Lasten des Verursachers der Gewässerverunreinigung.

Die beiden Berufungsbescheide werden mit den vorliegenden Beschwerden - die der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbunden hat - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, nicht zum Ersatz der ihr vorgeschriebenen Kosten verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde hat je eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerden abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Kostenvorschreibungen zunächst mit verschiedenen sachverhaltsbezogenen Argumenten dem Grunde nach ein, sie selbst als Betreiberin der besagten Baustelle und ihre Organe treffe an der eingetretenen - die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkenden - Verschmutzung des Erdreiches durch Öl kein Verschulden, und zwar auch nicht in der Form eines bloß fahrlässigen Verhaltens. Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht durchdringen. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Eintritt der Kostenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist, etwa in seinem Erkenntnis vom 12. November 1985, Zlen. 85/07/0198, 85/07/0226, näher dargelegt hat, ist der nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichtete mit dem nach Abs. 2 desselben Paragraphen Verpflichteten (und das ist "der nach Abs. 1 Verpflichtete") identisch, und trifft die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 leg. cit. (arg.: "dennoch") nicht nur den, der seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch den, der seine Pflicht nicht verletzt hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet des weiteren, die Kostenvorschreibung sei trotz mehrmaligen Verlangens nicht präzisiert worden; so sei klärungsbedürftig, weshalb die Feuerwehr zunächst mit entsprechend besetzten Zügen, und warum sie überhaupt habe ausfahren müssen, ferner weshalb die F. Kosten für einen Öleinsatz am 4. und 5. April 1983 sowie für den Abtransport zu den E. verrechnet habe, da doch von W. ebenfalls ein derartiger Materialtransport, und zwar in beiden Fällen im Ausmaß einer Fahrt nach Wien, der Abladung und der Rückfahrt nach Tulln, in Rechnung gestellt worden sei. Diese Fragen erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof indessen hinlänglich beantwortet. Dass die F. zum Abpumpen des ölverseuchten Wassers beauftragt worden ist, geht bereits aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hervor; es ist nicht verständlich, inwiefern die Notwendigkeit von Beseitigungsmaßnahmen und die Eignung der Feuerwehr zu ihrem Einsatz im Beschwerdefall in Zweifel zu ziehen sein sollte. Dass die Grenzen eines vom Verpflichteten zu tolerierenden finanziellen Risikos überschritten worden wären, weil seitens der F. für die Beseitigungsarbeiten am ersten Tag Personal in der angegebenen Stärke eingesetzt wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermocht; der Umfang notwendiger Maßnahmen ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen; Fehleinschätzungen in Richtung einer Überkapazität sind vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfes unzureichender Ausrüstung für die sofortige Behebung des Missstandes zu sehen. Die Datumsangabe in der Rechnung der F. (4. und 5. April 1983) ist von der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nicht in Frage gestellt worden; die folgenden Erhebungen haben im übrigen klargestellt, dass am 5. April 1983 lediglich der Abtransport (und nicht etwa ein nicht mehr erforderlicher zweiter Öleinsatz) stattgefunden hat. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist dieser in der Weise erfolgt, dass die F. das abgesaugte flüssige Material und W. das kontaminierte Erdreich bei den E. ablieferte.

Auch in der unterschiedlichen sprachlichen Kennzeichnung der Ausführungen des Sachverständigen in der Begründung der angefochtenen Bescheide ist kein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung unter anderem die Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Tiefbauwesen beantragt. In der Folge hat die belangte Behörde eine Stellungnahme ihres technischen Amtssachverständigen eingeholt. In der dazu abgegebenen Äußerung hat die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen - wozu auch keine Notwendigkeit ersichtlich war - nicht verlangt. Der nun in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dem (in der Berufung geäußerten) Verlangen der Beschwerdeführerin sei insofern nicht entsprochen worden, ist daher nicht gerechtfertigt. In der eben erwähnten Äußerung hat die Beschwerdeführerin beantragt, zu näher angegebenen Behauptungen ihren Bauleiter einzuvernehmen; ihre Ausführungen betrafen die - wie oben gezeigt, in diesem Zusammenhang rechtsunerhebliche - Frage der aufgewendeten Sorgfalt, eine von der belangten Behörde in der Folge ohnedies ausdrücklich in Abrede gestellte, ihr also zu Unrecht zugerechnete Schlussfolgerung, eine Beschreibung der sichtbaren Öl-Wasser-Lache (die in ihrer allgemeinen Kennzeichnung eine Abweichung von der behördlichen Annahme, und zwar schon im erstinstanzlichen Bescheid, nicht erkennen ließ) sowie ein pauschales Vorbringen über die angebliche völlige Nutzlosigkeit und offenkundige Zweckfremdheit des getätigten Aufwandes der Höhe nach, nicht fachlich substantiierte Beurteilungen, bei denen es sich nicht um "Tatsachen" handelte, über deren "Wahrnehmung" ein "Zeuge" hätte aussagen können. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der beantragten Einvernahme ist demnach nicht zu erkennen.

Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 23. Mai 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070244.X00

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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