TE Vfgh Beschluss 1987/6/12 B352/87, B371/87, B372/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität bliebt auch dann unverändert, wenn es zur nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht, VfGH / Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B352.1987

Dokumentnummer

JFT_10129388_87B00352_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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