TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/23 88/06/0210

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der SG in K vertreten durch Dr. HJ Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juli 1988, Zl. 03-20 Ha 79-84/5, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Straßensache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. November 1983 wurde bekannt gemacht, dass die mitbeteiligte Gemeinde beabsichtige, den Gemeindeweg nnn/1 zu sanieren und zu verbreitern. Zu diesem Zweck sei es erforderlich, Grundstücksteile u. a. der Beschwerdeführerin in näher bezeichnetem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Da eine endgültige Einigung über die Abtretung dieser Grundstücksteile nicht möglich gewesen sei, habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Einleitung eines Straßenrechtsverfahrens beantragt; die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung finde am 28. November 1983 statt.

Zu dieser Verhandlung wurde der mit einer Generalvollmacht der Beschwerdeführerin ausgestattete Bernhard L. (in der Folge L. genannt) geladen. L., der zu dieser Verhandlung erschien, gab dort bekannt, dass er im Gegenstand (Enteignungsverfahren) keine Vollmacht zur Vertretung der Grundeigentümerin vorweisen könne, und entfernte sich von der Verhandlung.

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland aufzuweisen hat, gemäß § 10 des Zustellgesetzes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Jänner 1984 aufgefordert, für das auf Antrag der mitbeteiligten Gemeinde eingeleitete Enteignungsverfahren wegen Enteignung näher bezeichneter Grundstücksteile einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Die von der Beschwerdeführerin daraufhin übermittelte Vollmacht hat folgenden Wortlaut:

"Mit Bezug auf Ihr Schreiben GZ.: 3 H 20-1983 vom 18. Jänner 1984, DVR: 0094927, betreffend Dorfstraße X und den Bescheid, einem im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, wollen Sie hiemit bitte zur Kenntnis nehmen, dass ich außer der bei der Gemeinde X vorliegenden Generalvollmacht für Bernhard L., Herrn L hiemit ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigten für obiges Verfahren namhaft mache."

Am 28. Mai 1984 wurde hinsichtlich der Abtretung der Grundstücksteile der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Juni 1984 wurden der Beschwerdeführerin bestimmte Grundstücksteile zur Verbreiterung der Dorfstraße in X gemäß den §§ 49 und 50 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes enteignet.

Die Steiermärkische Landesregierung gab der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 14. August 1985 mit der Begründung Folge, dass die mitbeteiligte Gemeinde vor dem Abspruch über die Enteignung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zunächst ein Verfahren gemäß § 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes hätte durchführen müssen.

In weiterer Folge wurde die Geschäftszahl des Enteignungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft von 3 H 20- 1983 auf 3 H 55-1983 geändert und eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 29. Juli 1987 ausgeschrieben.

L. gab mit Schreiben vom 8. Juli 1987 bekannt, dass er lediglich im Verfahren 3 H 20-1983 von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei, nicht aber für das Verfahren mit der neuen Geschäftszahl. Die Bezirkshauptmannschaft teilte ihm dazu mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit Schreiben vom 14. Februar 1984 als Generalbevollmächtigten namhaft gemacht habe und daher die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam zugestellt worden sei.

Am 29. Juli 1987 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei sich der Beginn der Verhandlung infolge von

Verkehrsstauungen im Bereich um 15 Minuten verzögerte

und zu Beginn der Verhandlung festgestellt werden musste, dass sich L. wegen Terminschwierigkeiten entschuldigt und sich schon vor Beginn der Verhandlung entfernt habe.

Die Bezirkshauptmannschaft enteignete mit Bescheid vom 30. Oktober 1987 auf Antrag des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde näher bezeichnete Grundstücksteile der Beschwerdeführerin zu Verbreiterung der Dorfstraße. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 6. November 1987 von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe für L. übernommen.

L. beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 - offenbar in Vertretung der Beschwerdeführerin - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm der Bescheid vom 30. Oktober 1987 erst am 3. Dezember 1987 zufällig bei routinemäßiger Sichtung der Ablage bekannt geworden sei. Der Bescheid sei während einer nicht vorhergesehenen Krankheit einer Mitarbeiterin von einer anderen Mitarbeiterin übernommen worden, wobei grundsätzlich die Frage zu klären sei, ob der Bescheid überhaupt rechtskräftig zugestellt worden sei. Des weiteren sei seine Bevollmächtigung abzuklären, da er im gegenständlichen Verfahren nie als Bevollmächtigter ausgewiesen gewesen sei, sondern dieser Sachverhalt lediglich von der Behörde auf Grund einer Vollmacht zu einem vorhergegangenen Verfahren behauptet werde. Die verlässliche Mitarbeiterin sei im gegenständlichen Zeitraum im Krankenstand gewesen und die sie vertretende Mitarbeiterin habe den Bescheid einfach abgelegt. Es gebe die grundsätzliche Vereinbarung, dass Fristen sowohl im Computer als auch im Terminkalender eingetragen würden, was von ihm auch immer wieder überprüft werde. Da die Erkrankung der einen Mitarbeiterin sowie die Fehlleistung der anderen für ihn trotz getroffener Vorsichtsmaßnahmen nicht vorhersehbare Ereignisse gewesen seien, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem berufe er gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1987, da für eine Verbreiterung der Dorfstraße keine sachliche Begründung gegeben sei, die Ausmaße der Enteignung unrichtig seien, die Pläne des Sachverständigen falsch seien und vor allen Dingen eine Festlegung der Grenzen vor Enteignung bis heute nicht erfolgt sei.

Die Bezirkshauptmannschaft wies mit Bescheid vom 2. Februar 1988 gemäß S 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Aus der Begründung geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unvorsehbaren und abwendbaren Ereignisse geeignet sein müssten, den Vertreter ohne sein Verschulden zu hindern, die Frist einzuhalten, um Anlass für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sein. Dabei treffe ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten in gleicher Weise die vertretende Partei. Jedem Vertreter einer Partei obliege es aber, gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgungen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleiste, die den Vertreter aus dem Bevollmächtigungsvertrag treffen. Ein Vertreter, der es nicht für notwendig finde, die am gleichen Tag eingegangene Post durchzusehen, handle ohne Zweifel fahrlässig und erfordere es die von einem Vertreter zu verlangende Sorgfalt, dass Postsendungen von ihm durchgesehen würden. Da der im Enteignungsverfahren ausgewiesene Vertreter nicht habe nachweisen können, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumung treffe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde am 8. Februar 1988 beim Postamt hinterlegt, als Beginn der Abholfrist scheint ebenfalls der 8. Februar 1988 auf.

L. erhob als Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 2. Februar 1988 mit Schreiben vom 26. Februar 1988 Berufung, in der er (aktenwidrig) vorbrachte, dass es keine Postbevollmächtigten in seiner "Kanzlei" gebe und es für ihn auch keine Mitarbeiterinnen, sondern nur Arbeitskolleginnen gebe, weshalb die seinerzeitige, verlässliche Arbeitskollegin den Enteignungsbescheid auch gar nicht hätte bearbeiten können.

Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 26. Juli 1988 die Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. Februar 1988 am 8. Februar 1988 beim Postamt hinterlegt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 1988 habe die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes sei, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könne, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hinterlegte Sendungen würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Wie aus dem Akt ersichtlich, sei der Bescheid vom 2. Februar 1988 am 8. Februar 1988 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 8. Februar 1988 angegeben worden. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei erfolgt. Gemäß der angeführten Bestimmung des Zustellgesetzes komme der Hinterlegung grundsätzlich die Wirkung der Zustellung zu. Werde am Tag der versuchten Zustellung die Sendung zur Abholung erstmals bereitgehalten, so gelte schon dieser Tag als Tag der Zustellung. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 8. Februar 1988 zu laufen begonnen und am 22. Februar 1988 geendet. Die vorliegende Berufung, die laut Poststempel am 29. Februar 1988 eingeschrieben zur Post gegeben worden sei, sei daher verspätet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 1988, Zl. B 1566/88, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde stützt sich einerseits darauf, dass die Beschwerdeführerin für das Enteignungsverfahren zur Zl. 3 H 55- 1983 L. keine Vollmacht erteilt habe und daher zu Unrecht dessen Zustellungsbevollmächtigung angenommen wurde; andererseits macht die Beschwerdeführerin unter der Annahme der aufrechten Zustellbevollmächtigung für L. geltend, dass sich dieser in der Zeit vom 2. Februar 1988 bis 14. Februar 1988 im Ausland befunden habe, sodass eine Hinterlegung mit der Wirkung einer Zustellung des Bescheides erster Instanz vom 2. Februar 1988 (mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde) am 8. Februar 1988 unzulässig gewesen sei; zum Nachweis für diese Behauptung wurden eidesstattliche Erklärungen, Ablichtungen des Reisepasses von L. etc. vorgelegt.

Vorerst ist zu klären, ob L. während des gesamten Verfahrens mit Recht als Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin angesehen und ihm sämtliche Schriftstücke und Bescheide des Verfahrens rechtswirksam zugestellt werden konnten.

Der mitbeteiligten Gemeinde lag eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für L. vom 26. Juni 1979 (Generalvollmacht) vor, mit der L. unter anderem zur Annahme der Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dgl., zur Erhebung von Rechtsmittel und Vorstellungen etc. bevollmächtigt wurde. Diese Generalvollmacht wurde von der Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verfahrens widerrufen oder eingeschränkt. Die mitbeteiligte Gemeinde holte dennoch auf Grund von Behauptungen des Vertreters der Beschwerdeführerin über eine fehlende interne Bevollmächtigung hinsichtlich des gegenständlichen Enteignungsverfahrens zusätzlich eine Spezialvollmacht für das Enteignungsverfahren ein. Aus dem Wortlaut dieser Spezialvollmacht, die sich - und nur hier ist der Beschwerdeführerin zu folgen - nur auf das Enteignungsverfahren hinsichtlich der Grundstücke nnn/3, nnn/9 und nnn/4 bezog, geht aber hervor, dass die Generalvollmacht vom 26. Juni 1979 unangestastet bleibt und mit dieser Spezialvollmacht nur eine ausdrücklich auch für dieses Verfahren geltende Bevollmächtigung ausgesprochen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die vorliegende, uneingeschränkte Generalvollmacht das gegenständliche Enteignungsverfahren nicht gedeckt hätte, da die Behörde von der Außenwirkung der Vollmacht auszugehen hatte. Da die Generalvollmacht für das gesamte Enteignungsverfahren (sowohl zur Zl. 3 H 20-1983 und als auch zur Zl. 3 H 55-1983) und auch für jedes Ausmaß der beantragten Enteignung (auch hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1/1 und 2/6) nach außen hin Geltung hatte, kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die an ihren Vertreter L. zugestellten Bescheide und sonstigen Schriftsätze keine Rechtswirksamkeit erlangt hätten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Beschwerde ist dennoch berechtigt.

Der Bescheid vom 2. Februar 1988, mit dem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, wurde am 8. Februar 1988 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, L., mittels Hinterlegung zugestellt. Die am 29. Februar 1988 zur Post gegebene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Nun ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde und ist der Berufungswerber nicht gehalten, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen die Rechtzeitigkeit seiner Berufung abgeleitet werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0228). Der Beschwerdeführerin, die in der Berufungschrift durch die Verwendung des Wortes "fristgerecht" zu erkennen gab, dass sie eine Verspätung des Rechtsmittels nicht annahm, wurde von der belangten Behörde nicht vorgehalten, dass angesichts der durch Hinterlegung am 8. Februar 1988 bewirkten Zustellung eine Zurückweisung wegen Verspätung der Berufung zu erwarten sei und sie auch nicht aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hätte dann die Möglichkeit gehabt, sämtliche Beweisanbote, wie eidesstattliche Erklärungen, Passstempel etc. schon während des Berufungsverfahrens vorzubringen, hätte die belangte Behörde sie in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 von der Verspätung ihres Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit Erkenntnis vom 23. Februar 1982, Zl. 81/05/0038 ausgesprochen hat, hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Da der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, zumal die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels immerhin auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 15. Juni 1989, Zl. 88/06/0209).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß S 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 23. November 1989

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Parteiengehör RechtsmittelverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060210.X00

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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