TE Vfgh Beschluss 1987/6/13 B1293/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Die Eingabe enthält keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Antrag. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1293.1986

Dokumentnummer

JFT_10129387_86B01293_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten