TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/15 89/12/0181

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
B-VG Art51 Abs3;
GdBedG OÖ 1982 §14 Abs5;
GdBedG OÖ 1982 §14 Abs7;
GdBedG OÖ 1982 §14 Abs9;
GdBedG OÖ 1982 §14;
VwRallg;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 2. August 1989, Zl. Gem-51.236/33-1989-Schw, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde XY) betreffend Überstellung in einen anderen Dienstzweig

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt XY, Oberösterreich; er war seit 1. Jänner 1977 beim Stadtamt mit der Kassenführung und seit 1. Juli 1978 mit der Leitung der Finanz- und Vermögensabteilung betraut.

Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 14. Juli 1986 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn auf Grund seiner privaten wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner mangelhaften Führung der Amtsgeschäfte von der vorbezeichneten Funktion abzuberufen und in die Abteilung Allgemeine Verwaltung des Stadtamtes zu versetzen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 1986 verschiedene rechtliche und faktische Einwendungen vor, zog sich aber letztlich darauf zurück, daß er die Versetzung in die Allgemeine Verwaltung dann akzeptiere, wenn er sowohl funktionell als auch finanziell (einschließlich der Nebenagenden) mit seiner seinerzeitigen Verwendung gleichgestellt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. Juli 1986 wurde

1. die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung mit sofortiger Wirkung widerrufen,

2. der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 1986 in die Abteilung Allgemeine Verwaltung versetzt und

3. festgestellt, daß die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers gleich bleibt, er aber den Amtstitel "Amtssekretär des Gemeindedienstes" zu führen hat.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Bezugnahme auf § 31 der Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung, LGBl. 44/1977, nach dem mit Geldgeschäften betraute Bedienstete sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden müssen, ausgeführt, daß über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden sei und daß bei der letzten Gebarungsüberprüfung schwerwiegende Mängel im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Beschluß des Gemeinderates vom 31. März 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 95 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung abgewiesen wurde.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 4. Mai 1987 wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der vom Beschwerdeführer gegen den vorher genannten Bescheid der zweiten Instanz erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. November 1987 Folge und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde. Maßgebend hiefür war im wesentlichen die im Ergebnis rückwirkende, als Versetzung zu wertende Abberufung des Beschwerdeführers und die Feststellung des neuen Amtstitels des Beschwerdeführers vor der Rechtskraft seiner Überstellung. Die als Versetzung zu wertende Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Dienstzweig bezeichnete die belangte Behörde durch § 14 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 im Hinblick auf die private Wirtschaftsgebarung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und verneinte einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung einer bestimmten Funktion oder auf die Übertragung bestimmter Nebentätigkeiten.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 11. November 1988 der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in der Weise neu gefaßt, daß die vorher wiedergegebenen Punkte 1 und 3 zu entfallen haben und der Punkt 2 wie folgt zu lauten hat:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides von der Finanz- und Vermögensabteilung in die Abteilung Allgemeine Verwaltung-, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsabteilung überstellt und als neue Verwendung werden Ihnen die Agenden der Allgemeinen Verwaltungs- und Staatsbürgerschaftsabteilung (mit Ausnahme von lit. a), das sind alle Standesamts- und Personenstandsangelegenheiten) gemäß Geschäftsverteilungsplan vom 5. April 1988 zugewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung und brachte im wesentlichen vor:

Der Beamte sei bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, wenn diese von Amts wegen in Aussicht genommen sei, hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung zu verständigen. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1988 sei er zwar von seiner bevorstehenden Versetzung in die Abteilung Allgemeine Verwaltung unter Verweis auf den seinerzeitigen Geschäftsverteilungsplan in Kenntnis gesetzt worden; da aber nach dem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde XY vom 11. November 1988 abweichend von der vorgesehenen neuen Verwendung nunmehr die Standesamts- und Personenstandsangelegenheiten ausgenommen werden sollten, sei er in seinem Recht auf Verständigung über die künftige Verwendung verletzt worden. Des weiteren würde auch eine wesentliche Verschlechterung in der Laufbahn eintreten; im übrigen könne die Überstellung in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe nicht durchgeführt werden, weil in der neuen Abteilung kein entsprechender Dienstposten vorhanden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Zur Begründung legte die belangte Behörde nach Darstellung des bereits vorher wiedergegebenen Verfahrensablaufes und der Rechtslage ihre Erwägungen im wesentlichen wie folgt dar:

Mit Schreiben des Stadtamtes vom 7. Jänner 1988 sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Überstellung in die Abteilung Allgemeine Verwaltung in Kenntnis gesetzt, bezüglich der neuen Verwendung auf den seinerzeitigen Geschäftsverteilungsplan verwiesen und eingeladen worden, hiezu Stellung zu nehmen. Der Geschäftsverteilungsplan der Stadtgemeinde XY habe mit Stand vom 7. Jänner 1988 für den Bereich der Abteilung Allgemeine Verwaltung-, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsabteilung folgende Aufgabenzuweisung enthalten:

ALLGEMEINE VERWALTUNGS-, STANDESAMTS- UND

STAATSBÜRGERSCHAFTSABTEILUNG

"a)

Alle Standesamts-(Personenstands-)Angelegenheiten

b)

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

c)

Sanitäts- und Gesundheitsangelegenheiten einschließlich Schriftführung und Erledigungen des Sanitätsausschusses

d)

Schriftführung im Gemeinderat sowie Stadtrat und Erledigung der sich daraus ergebenden Korrespondenz gemeinsam mit der Amtsleitung

e)

Sportangelegenheiten einschließlich Schriftführung und Erledigungen des Ausschusses

f)

Schul- und Kulturangelegenheiten einschließlich Schriftführung und Erledigungen des Ausschusses

g)

Vorschulische Angelegenheiten (Kindergarten- und Kinderhortwesen)

h)

Volksbildung, Heimat- und volkskundliche Angelegenheiten

i)

Veranstaltungen allgemeiner Art j) Bezirksstelle der Grundverkehrskommission

k)

Jagd- und Fischereiangelegenheiten

l)

Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten

m)

Umweltschutz und Zivilschutz

n)

Naturschutz

o)

Hilfs-Rettungs-Leichen- und Bestattungswesen

p)

Presse-Rundfunk- und Fernsehangelegenheiten

qu)

Ortsverschönerung und Fremdenverkehr"

Seitens des Beschwerdeführers sei gegen diese in Aussicht genommene Verwendungsänderung innerhalb der gesetzten Frist kein Einwand erhoben worden. Gemäß § 14 Abs. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 gelte es als Zustimmung zur Versetzung, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Versetzungsverständigung keine Einwendungen vorgebracht worden seien.

Die Abweichung vom ursprünglichen Aufgabenbereich, nämlich die Nichtübertragung der Standesamts- und Personenstandsangelegenheiten sei seitens der Behörde damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer die fachliche Qualifikation für die Durchführung dieser Agenden (das sei die Prüfung für Standesbeamte) nicht nachweisen könne. Gemäß § 59 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, habe sich das Organ der Gemeinde bei Besorgung der Aufgaben des Personenstandswesens eines Gemeindebediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitze und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt habe, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vor der bescheidmäßigen Erledigung seiner Überstellung über den teilweise geänderten Aufgabenbereich nicht verständigt worden sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Dennoch mangle diesem Verfahrensfehler die für einen darauf zu gründenden Erfolg der vorliegenden Vorstellung erforderliche Relevanz. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Parteiengehörs könne dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Vorstellungswerber - wie im vorliegenden Fall - darauf beschränke, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die vorgesehene Überstellung trete eine Laufbahnverschlechterung ein, sei festzustellen, daß bei der Überstellung eines Gemeindebeamten nach § 14 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 eine Laufbahnverschlechterung gesetzlich nicht ausgeschlossen sei. Im übrigen trete jedoch im konkreten Fall eine Laufbahnverschlechterung nicht ein. Der Wegfall einer auf Grund einer bestimmten Verwendung (Funktion) gewährten Verwendungszulage oder einer pauschalierten Nebengebühr stelle keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 14 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 dar. Die Anstellung eines Gemeindebeamten erfolge gemäß § 8 Abs. 1 des genannten Gesetzes durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Mit Anstellungsdekret vom 31. Dezember 1976 sei der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II-VI, Dienstzweig "Gehobener Rechnungsdienst" ernannt worden. Durch eine Überstellung nach § 14 Abs. 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 werde der Dienstzweig geändert. Gemäß § 2 a des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 sei die Anzahl der Dienstposten alljährlich nach Dienstzweigen und Dienstklassen getrennt durch den einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bildenden Dienstpostenplan festzusetzen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde habe zuletzt in seiner Sitzung am 22. Dezember 1986 eine Änderung des Dienstpostenplanes beschlossen, welche von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erlaß vom 9. März 1987 aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Eine Unterteilung der einzelnen Dienstposten nach Dienstzweigen sei jedoch nach dem vom Gemeinderat beschlossenen und von der belangten Behörde genehmigten Dienstpostenplan nicht getroffen worden. Weiters werde der Beschwerdeführer durch diesen Umstand in keinem subjektiven Recht verletzt.

Gemäß § 1 des Gemeindedienstzweigegesetzes, LGBl. Nr. 3/1982, idgF würden die Dienstzweige der Gemeindebeamten und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch die diesem Gesetz als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt. Gemeinsame Dienstprüfung für die Anstellung in den der Verwendungsgruppe B zuzuweisenden Dienstzweigen "Gehobener Rechnungsdienst" und "Gehobener Verwaltungsdienst" sei die Gemeindebeamtenfachprüfung. Die Zuweisung der Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen bestimme sich nach dem Gesamtbild des Aufgabenbereiches. Grundlage für die Zuweisung bildeten die Rechtsvorschriften, die für die einzelnen Tätigkeiten, die mit einem bestimmten Dienstposten verbunden seien, maßgebend seien. Im § 9 des Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 2, seien die einzelnen Prüfungsgegenstände für die Gemeindebeamtenfachprüfung angeführt. Der Dienstzweig "Gehobener Rechnungsdienst" sei dann gegeben, wenn für eine konkrete Verwendung Kenntnisse aus den Bereichen Abgabenverfahrensrecht, Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht, Abgabenrecht, Haushaltswesen, Kassen- und Rechnungswesen bestimmend seien; der Dienstzweig "Gehobener Verwaltungsdienst" sei dann gegeben, wenn Kenntnisse aus dem Bereich Bundes- und Landesverfassungsrecht, Gemeinderecht, Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht, Fürsorgewesen, Bau- und Feuerpolizeiwesen, Polizeiwesen, Meldewesen, Staatsbürgerschafts- und Personenstandswesen, Gewerberecht, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen, Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung, Sozialversicherungswesen, Mietenrecht und Wohnungswesen, Veterinärwesen, Wasserrecht, Grundverkehrswesen und Schulwesen bestimmend seien. Nach außen trete das Gemeindeamt als Einheit in Erscheinung. Einer Untergliederung in Abteilungen oder ähnliches komme weder im Außenverhältnis noch bei der Zuordnung von Dienstposten, die im Rahmen des Dienstpostenplanes für die Stadtgemeinde als einheitliche Dienststelle beschlossen und genehmigt worden seien, eine Bedeutung zu. Da der Beschwerdeführer somit durch den mit Vorstellung bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 11. November 1988 in keinem subjektiven Recht verletzt worden sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 9 des Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. Nr. 1/1982, kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auch in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden. Die Absätze 7 und 8 der genannten Bestimmung gelten hiebei sinngemäß.

Die zuletzt genannten Bestimmungen enthalten folgende Verfahrensregelungen:

Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Die Versetzung ist durch den Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 5 des genannten § 14 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

"a)

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist;

b)

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist;

c)

die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf."

Gemäß § 14 Abs. 3 des genannten Gesetzes kann der Beamte innerhalb des Dienstzweiges aus wichtigen dienstlichen Interessen auf eine andere Dienststelle versetzt werden.

Im Beschwerdefall liegt eine Versetzung des Beschwerdeführers im Sinne des Wechsels seiner Dienststelle nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr bei seiner Dienststelle eine andere Verwendung zugewiesen, die einem anderen Dienstzweig der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers zugeordnet ist. Eine solche im § 14 Abs. 9 des Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes 1982 als Überstellung bezeichnete Personalmaßnahme ist ungeachtet dessen, ob damit gleichzeitig eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 5 der genannten Bestimmung verbunden ist, ausdrücklich aus wichtigen dienstlichen Interessen für zulässig erklärt.

Es kann daher im Beschwerdefall jedenfalls dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt dahingestellt bleiben, ob durch diese Überstellung gleichzeitig der Tatbestand einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 5 vorliegt oder nicht. Unabhängig von der im Beschwerdefall gegebenen Frage einer allfälligen Bindungswirkung an die erste Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde, erübrigt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung dessen, daß der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren bzw. im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an dieser Personalmaßnahme selbst nicht mehr in Frage gestellt hat, eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, insoweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Verwendung im Sinne der in Abs. 5 lit. a bis c enthaltenen Tatbestandselemente behauptet.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, durch die aus sachlichen Gründen notwendige Ausnahme der Standesamtsangelegenheiten von dem ihm im Verständigungsverfahren mitgeteilten Aufgabenbereich (der ihm erst im zweitinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde) in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt zu sein; er bringt aber weder im Vorstellungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, welche Einwendungen er erhoben hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser, nur einen Teil seines Aufgabenbereiches betreffenden Änderung gegeben worden wäre. Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis vom 2. Dezember 1976, Slg. NF 9191/A und Erkenntnis vom 12. März 1970, Zl. 1473/69, Slg. NF 7757/A) kann dieser Verfahrensmangel im Hinblick auf den vorher dargelegten Gesichtspunkt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.

Genausowenig können die Ausführungen hinsichtlich des in der neuen Abteilung des Beschwerdeführers angeblich nicht vorhandenen Dienstpostens des (neuen) Dienstzweiges des Beschwerdeführers der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, weil dem Dienstpostenplan an sich keine Außenwirkung im Sinne eines Eingriffes in ein subjektives Recht oder der Begründung eines solchen beigemessen werden kann und subjektive Rechte daraus nicht abgeleitet werden können, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist. Derartiges ist hier nicht der Fall.

Da weder die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen noch sonst von Amts wegen wahrzunehmende Mängel zu erkennen waren, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aus den vorher dargelegten Überlegungen als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120181.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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