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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Keine Genehmigung der Beschwerdeführung des Kuranden durch den Sachwalter - Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mangels Legitimation; Abweisung des VerfahrenshilfeantragesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer selbst verfaßten Eingabe beantragt der - mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. August 1983 beschränkt entmündigte - Einschreiter, ihm zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Beschwerde gegen den "Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung zu GZ.: MA 70-8/515/86 vom 8.10.1986" die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen.
2. Über Aufforderung des VfGH hat der für den Bf. gerichtlich - weiter - bestellte Sachwalter (vgl. Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juli 1984, Z4 SW 149/84-99) bekannt gegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.
3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1006.1986Dokumentnummer
JFT_10129387_86B01006_00