TE Vfgh Beschluss 1987/6/13 B1006/86

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Veröffentlicht am 13.06.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Genehmigung der Beschwerdeführung des Kuranden durch den Sachwalter - Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer selbst verfaßten Eingabe beantragt der - mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. August 1983 beschränkt entmündigte - Einschreiter, ihm zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Beschwerde gegen den "Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung zu GZ.: MA 70-8/515/86 vom 8.10.1986" die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen.

2. Über Aufforderung des VfGH hat der für den Bf. gerichtlich - weiter - bestellte Sachwalter (vgl. Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juli 1984, Z4 SW 149/84-99) bekannt gegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.

3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1006.1986

Dokumentnummer

JFT_10129387_86B01006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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