TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/15 88/15/0110

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BAO §201;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §2 Z31;
KFG 1967 §2 Z33;
KFG 1967 §2 Z37;
StVBG §1 Abs1;
StVBG §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 85;

Betreff

J gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 24. Juni 1987, Zl. 192/1-6/87 betreffend Straßenverkehrsbeitrag für die Jahre 1980 bis 1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen Baustoffhandel und ein Betonwerk. In den Jahren 1980 bis 1985 führte er mit jeweils 14 Kraftfahrzeugen (im Jahre 1981 lediglich mit 13 Kraftfahrzeugen) straßenverkehrsbeitragspflichtige Beförderungen durch. In den Erklärungen über den Straßenverkehrsbeitrag für die Jahre 1980 bis 1985 wurde stets die höchste zulässige Nutzlast laut Typenschein (Zulassungsschein) bzw. Einzelgenehmigung als Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu Grunde gelegt. Vom Finanzamt durchgeführte Nachforschungen ergaben, daß für die Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers ab dem Jahre 1980 mit Bescheiden des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) Bewilligungen zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes erteilt worden waren. Das Finanzamt forderte deshalb den Beschwerdeführer auf, für die Jahre 1980 bis 1985 entsprechend berichtigte Erklärungen bzw. Änderungsanzeigen über den Straßenverkehrsbeitrag einzureichen. Da auch die daraufhin vom Beschwerdeführer abgegebenen berichtigten Erklärungen für den in Rede stehenden Zeitraum auf den Inhalt der Bescheide des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 KFG nicht Bedacht nahmen, setzte das Finanzamt unter Berufung auf § 201 BAO mit Bescheiden vom 4. Dezember 1986 für die Jahre 1980 bis 1985 einen zusätzlichen Straßenverkehrsbeitrag in der Gesamthöhe von S 685.720,-- fest, wobei als Bemessungsgrundlage die sich aus den genannten Bewilligungen nach § 101 Abs. 5 KFG ergebenden erhöhten höchstzulässigen Nutzlasten zu Grunde gelegt wurden.

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Juni 1987 als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof wies die vom Beschwerdeführer zunächst an ihn gerichtete, auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid nur dem Grunde nach bekämpft wird, wendet sich gegen die Berechnung der zu entrichtenden Straßenverkehrsbeiträge für die Streitjahre 1980 bis 1985 auf Grund der erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 101 Abs. 5 KFG. Die Bescheide des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 KFG stellten nach Ansicht des Beschwerdeführers keine generelle Ermächtigung zur Überschreitung der höchstzulässigen Nutzlast, sondern nur eine für jene Fälle der Güterbeförderung erteilte Ermächtigung dar, bei welchen die im Gesetz angeführten besonderen Gegebenheiten oder die Beförderung unteilbarer Güter gegeben seien. Eine für besondere Gegebenheiten bzw. für Transporte unteilbarer Güter vorbehaltene Ermächtigung zur Überschreitung der höchstzulässigen Nutzlast im Einzelfall könne keinesfalls generell als Bemessungsgrundlage für den Straßenverkehrsbeitrag herangezogen werden. Überdies sei gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn die bei Bewilligungen gemäß § 101 Abs. 5 zweiter Satz KFG erteilten Auflagen eingehalten werden. Da man unter Beladung die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, und unter Ladung nur die Güter selbst verstehe, könne im Falle einer unzulässigen Beladung auch die Ladung selbst keinesfalls zulässig sein. In den betreffenden Ausnahmebewilligungen des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 KFG sei die Auflage enthalten, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel eine sogenannte "H"-Tafel anzubringen. Da diese Auflage bei mehreren Fahrzeugen nicht erfüllt worden sei, könne hinsichtlich dieser Fahrzeuge schon aus diesem Grund nicht eine aus den Ausnahmebewilligungen herrührende höhere zulässige Nutzlast gegeben sein.

Diesen Einwänden vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsbeitragsgesetz 1978 (StVBG) unterliegt dem Straßenverkehrsbeitrag die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVBG bemißt sich der monatliche Beitrag nach der höchsten zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges.

Die höchste zulässige Nutzlast ist nach § 2 Z. 37 KFG das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf.

§ 101 Abs. 5 KFG bestimmt u.a., daß Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c dieses Paragraphen angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist u.a. die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird. Das höchste zulässige Gesamtgewicht ist nach der Definition des § 2 Z. 33 KFG das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Nach § 2 Z. 32 leg. cit. ist "Gesamtgewicht" das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen.

Ein Vergleich dieser Definitionen des § 2 KFG zeigt, daß sich die höchste zulässige Nutzlast aus der Differenz zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht (§ 2 Z. 31 KFG) des Fahrzeuges zuzüglich dem Gewicht des Lenkers und allen gleichzeitig beförderten Personen ergibt. Daher hat - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis dargelegt hat - die auf § 101 Abs. 5 KFG gestützte Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit einem Fahrzeug mit einem erhöhten höchstzulässigen Gesamtgewicht auch eine Erhöhung der höchsten zulässigen Nutzlast dieses Fahrzeuges zur Folge. Bei Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages ist die jeweils im Beitragsmonat für das Fahrzeug zulässige höchste Nutzlast zu Grunde zu legen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese sich aus dem Zulassungsschein des Fahrzeuges oder aus einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung nach § 101 Abs. 5 KFG ergibt. Durch solche Bewilligungen wird eben die Beförderung von Gütern u.a. mit einem höheren Gesamtgewicht und damit mit einer höheren Nutzlast als die für das jeweilige Kraftfahrzeug im Zulassungsschein eingetragenen für zulässig erklärt, sodaß diese in der jeweiligen Bewilligung festgelegte Nutzlast als die höchste zulässige Nutzlast als Grundlage für die Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages heranzuziehen ist. Ohne Bedeutung ist es, für wieviele Fahrten mit dieser erhöhten zulässigen Nutzlast die Bewilligung erteilt worden ist, weil der für jeweils ein Kalendermonat zu entrichtende Straßenverkehrsbeitrag als "Fixbeitrag" für ein Fahrzeug auch dann zu entrichten ist, wenn mit diesem innerhalb dieses Monates nur eine Güterbeförderung erfolgen sollte. Erwähnt sei, daß die dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligungen nach § 101 Abs. 5 KFG nicht für jeweils bestimmte einzelne Fahrten, sondern für "mehrmalige Fahrten" befristet erteilt worden sind.

Was den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der ihm in diesen Bewilligungen erteilten Auflage, bei Durchführung der bewilligten Fahrten am Fahrzeug den Buchstaben "H" anzubringen, anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß allfällige Verstöße gegen diese Auflage nichts an der Rechtswirksamkeit der in diesen Bewilligungen enthaltenen Erweiterung der festgesetzten Nutzlasten zu ändern vermögen.

Der Verwaltungsgerichtshof erblickt daher keine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde bei Errechnung der Straßenverkehrsbeiträge für die Jahre 1980 bis 1985 die sich aus den Bewilligungen des Landeshauptmannes nach § 101 Abs. 5 KFG ergebenden erhöhten höchstzulässigen Nutzlasten zu Grunde gelegt hat.

Darüber hinaus macht aber der Beschwerdeführer auch den Eintritt der Einhebungsverjährung für das Jahr 1980 geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlägen Selbstbemessungsabgaben (der Straßenverkehrsbeitrag sei eine solche) nicht der Bemessungs-, sondern nur der Einhebungsverjährung, weil die Fälligkeit bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes entstanden sei und sich an die Fälligkeit nur mehr die Einhebungsverjährung anschließen könne. Die bis zum Ablauf des Jahres 1980 fällig gewordenen Straßenverkehrsbeiträge seien gemäß § 238 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres 1985 verjährt, sodaß die mit Bescheid vom 4. Dezember 1986 gemäß § 201 BAO erfolgte Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages für das Kalenderjahr 1980 rechtswidrig sei. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung, die Verjährung sei durch die dem Beschwerdeführer im Jänner 1981 zugesandten Erklärungsformulare über den Straßenverkehrsbeitrag 1980 unterbrochen worden, hält der Beschwerdeführer entgegen, daß er diese Formulare nicht erhalten habe. Abgesehen davon stelle die Zusendung der Erklärungsformulare keine Unterbrechungshandlung dar, da es sich hiebei um eine auf die Festsetzung und nicht auf die Einhebung des Straßenverkehrsbeitrages gerichtete Maßnahme gehandelt habe.

Gemäß § 201 BAO ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt, oder, wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Zufolge § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Im gegenständlichen Fall herrscht Einvernehmen zwischen den Parteien des Verwaltungsgerichtshofverfahrens darüber, daß ohne Unterbrechung der Verjährung das Recht zur Einhebung des Straßenverkehrsbeitrages 1980 mit Ablauf des Kalenderjahres 1985 verjährt wäre. Unterschiedlich sind die Ansichten zur Frage, ob die Behörde durch die Übersendung des Abgabenerklärungsformulares für das Jahr 1980 im Jänner 1981 an den Beschwerdeführer eine Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unternommen hat, durch die die Einhebungsverjährung unterbrochen worden ist.

Dem gegen die Feststellung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer seien im Jänner 1981 Erklärungsformulare über den Straßenverkehrsbeitrag 1980 zugesendet worden, erhobenen Einwand, der Beschwerdeführer habe seiner Erinnerung nach die Erklärung 1980 ohne finanzamtliche Aufforderung eingereicht, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil diese Behauptung durch die Aktenlage widerlegt wird. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, weist die vom Beschwerdeführer 1981 für das Jahr 1980 eingereichte Erklärung über den Straßenverkehrsbeitrag den Versendungsaufdruck des im Namen des Finanzamtes tätig gewordenen Bundesrechenzentrums auf.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß es sich bei der Zusendung des Erklärungsformulares nicht um eine Amtshandlung gehandelt habe, die auf die Einhebung der fälligen Abgabe gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß bei Selbstbemessungsabgaben, deren Fälligkeit von Gesetzes wegen eintritt, die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenforderungen gemäß §§ 201 f. BAO als Erfordernis für die Einhebung der Abgabenforderungen eine Einhebungsmaßnahme darstellt. Die Zusendung des Erklärungsformulares an den Abgabepflichtigen zum Zweck der Feststellung des Ausmaßes der fälligen Abgabenforderungen, ist daher als Maßnahme im Verfahren nach §§ 201 f. BAO ebenfalls eine Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, die von der Finanzbehörde zur Durchsetzung des Anspruches unternommen worden ist. Die Einhebungsverjährung wurde somit im Jahre 1981 unterbrochen, sodaß mit Ablauf des Jahres 1981 die Verjährungsfrist (fünf Jahre) neu zu laufen begonnen hat. Die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages für das Jahr 1980 am 4. Dezember 1986 ist demnach innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150110.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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