Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ApG 1907 §29 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Dr. med. A gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Jänner 1989, Zl. 562.100/1-VI/15-1988, betreffend Verneinung der Parteistellung im Konzessionsverfahren zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in B (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Mai 1988, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zustellung des Bescheides über die Konzessionsverleihung an den Mitbeteiligten abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung und Parteistellung gemäß § 8 AVG verletzt.
1.3. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dem von der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke betroffenen hausapothekenführenden Arzt im Apothekenkonzessionsverfahren Parteistellung zukommt. Unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
2.2. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080063.X00Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009