TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/16 89/08/0249

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1989, Zl. 3/07-6989/4-1989, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Arbeitnehmerschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 8. Juli 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als verspätet zurück. Nach der Bescheidbegründung sei das Straferkenntnis "am 27. Juli 1987 beim Berufungswerber hinterlegt", die Berufung aber erst am 12. August 1988 zur Post gebracht worden. Gemäß § 51 Abs. 3 VStG betrage die Berufungsfrist zwei Wochen. Nachdem das Straferkenntnis am Mittwoch, dem 27. Juli 1988, zugestellt worden sei, habe sohin die Berufungsfrist in Anwendung des "§ 31 AVG" (gemeint: § 32 Abs. 2 AVG 1950) am Mittwoch, dem 10. August 1988, geendet. Da daher die Berufung verspätet eingebracht worden sei, habe sie nicht mehr in Behandlung genommen werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer primär die ihm mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreitet. Zu der von der belangten Behörde angenommenen Verspätung der Berufung bringt er lediglich vor, es sei ihm das Straferkenntnis am 27. Juli 1987 niemals zugestellt worden und es sei "der zitierte Bescheid nichtig".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 8. Juli 1988 als verspätet zurückgewiesen und damit eine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers abgelehnt. Soweit sich daher die Beschwerdeausführungen auf die Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde beziehen, ist die Beschwerde mangels einer diesbezüglichen Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unbegründet.

Gegen die Zurückweisung selbst wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, es sei ihm das Straferkenntnis "am 27.7.1987 niemals zugestellt" worden und es sei der angefochtene Bescheid nichtig. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde von einer Zustellung am Mittwoch, dem 27. Juli 1988, ausgegangen ist. Der "27. Juli 1987" wurde zwar im ersten Satz der Bescheidbegründung als Tag der Hinterlegung des Straferkenntnisses genannt. Daß es sich hiebei aber erkennbar um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich sowohl aus dem Bescheiddatum, dem 8. Juli 1988, als auch aus dem später festgestellten Zustelltag, dem 27. Juli 1988. Ausgehend von einer Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 27. Juli 1988 und der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Einbringung der Berufung am 12. August 1988 ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht rechtswidrig.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080249.X00

Im RIS seit

16.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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