TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/16 89/11/0272

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75;
VVG §5;

Betreff

J gegen Landeshauptmann von Wien vom 31. August 1989, Zl. MA 70-8/465/89, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferung des Führerscheines

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/11/0144, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1989, mit dem die vom Beschwerdeführer gegen den die Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechenden Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 1987 erhobene Vorstellung als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.

Der Gerichtshof vertrat in dem zitierten Erkenntnis die Auffassung, daß der Mandatsbescheid am 13. Oktober 1988 an den Vertreter des Beschwerdeführers wirksam zugestellt worden war, weshalb die am 7. November 1988 zur Post gegebene Vorstellung verspätet erhoben wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. August 1989 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG 1950 eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt, weil er der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines nicht nachgekommen sei. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Dezember 1988 die Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- angedroht und mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid dieser Behörde vom 11. April 1989 die angedrohte Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt und für den Fall der Nichtablieferung innerhalb von drei Tagen die Verhängung einer Geldstrafe von S 3.000,-- angedroht worden sei.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. August 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden - ebenso wie in der dem oben zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden - Beschwerde ausschließlich geltend, der Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 1987 sei ihm bisher nicht wirksam zugestellt worden, weshalb ihn die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines nicht treffe und die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig sei.

Da sich der Gerichtshof mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid vom 19. November 1987 wirksam zugestellt wurde, bereits in dem zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1989 befaßt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 13. Oktober 1988 wirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, und der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, die den Gerichtshof zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen könnten, genügt es, im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis hinzuweisen.

Dem vom Beschwerdeführer für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelange, daß der Beschwerdeführer durch die Maßnahmen der belangten Behörde "in seinem gemäß dem Staatsgrundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Recht auf den persönlichen Richter" verletzt worden sei, gestellten Antrag, den Akt an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur Zl. AW 89/11/0053 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110272.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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