Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, in der Beschwerdesache des Vereines "V" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 1989, Zl. VII/2-3689/23-1989, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. November 1987 stellte die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse fest, daß M anläßlich seiner Tätigkeit als Handballtrainer und Spieler bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 1983 bis 15. Mai 1986 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Die für diesen Zeitraum auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge betrügen insgesamt S 211.664,10 und seien den gesetzlichen Bestimmungen zufolge an die mitbeteiligte Partei zu entrichten. Beitragsverjährung sei noch nicht eingetreten.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 1989 gab die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einspruch nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einerseits Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales und andererseits, allerdings nur insoweit, als über Beitragsverpflichtungen der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist zu hg. Zl. 89/08/0070 anhängig.
Mit Bescheid vom 25. September 1989 gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales der obgenannten Berufung insoweit Folge, als in Abänderung des Einspruchsbescheides festgestellt wurde, daß M auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. September 1983 bis 30. Juni 1985 und vom 1. September 1985 bis 15. Mai 1986, nicht jedoch in der Zeit vom 1. September 1983 bis 14. September 1983 und vom 1. Juli 1985 bis 31. August 1985, vollversichert sowie arbeitslosenversichert gewesen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 89/08/0310 protokollierte Beschwerde.
Mit dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, es werde das mit ihrem Bescheid vom 16. Jänner 1989 hinsichtlich der Beitragsnachberechnung des bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmers M rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVG 1950 "von Amts wegen insoweit wieder aufgenommen, als in Abänderung des Bescheides" der blangten Behörde vom 16. Jänner 1989 "festgestellt wird, daß die für den Dienstnehmer M aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge von S 211.664,10 auf S 195.966,90 herabgesetzt werden". Begründend wird ausgeführt: Da einerseits die Entscheidung über die Beitragsnachberechnung auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Jänner 1989 rechtskräftig sei, andererseits jedoch nunmehr seitens des Bundesministers für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 25. September 1989 die als Vorfrage für das Bestehen der Beitragspflicht und der damit verbundenen Beitragsnachberechnung anzusehende Frage der Versicherungspflicht des M insofern anders entschieden worden sei, als festgestellt worden sei, daß M während zweier Zeiträume (1. September 1983 bis 14. September 1983 und 1. Juli 1985 bis 31. August 1985) nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, entfalle die Beitragspflicht hinsichtlich dieser Zeiträume und verringere sich damit auch das Ausmaß der Beitragsnachberechnung. In Anbetracht dieses Umstandes habe somit eine Neuberechnung zu erfolgen gehabt, die eine Verminderung der Beitragsnachberechnung um S 15.697,20 ergeben habe (es folgt eine genaue Berechnung dieses Betrages). Ziehe man nun diesen Betrag vom seinerzeit berechneten Gesamtbetrag von S 211.664,10 ab, so ergebe sich nunmehr ein Nachforderungsbetrag in Höhe von S 195.966,90. Im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme habe sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen, eine Neuberechnung durchzuführen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin im Recht auf richtige Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge zufolge der §§ 44 und 49 ASVG in Verbindung mit § 62 AlVG sowie auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensgesetze verletzt erachtet. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage davon ausgegangen sei, daß die im Ermittlungsverfahren zahlenmäßig richtig festgestellten Beträge, die von der Beschwerdeführerin an M bezahlt worden seien, lediglich ein "Nettogehalt" dargestellt hätten. Sie habe daher zur Ermittlung der Beitragsgrundlage diesem "Nettogehalt" eine fiktive Lohnsteuer und fiktive Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet und solcherart ein fiktives Bruttogehalt als Beitragsgrundlage ermittelt. Diese Vorgangsweise sei aus näher angeführten Gründen unzulässig. Diesbezüglich leide das Verfahren auch unter einem Verfahrensmangel, weil darüber zu Unrecht keine Beweise aufgenommen worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid ist nach seinem Spruch ("Das ...
rechtkräftig abgeschlossene Verfahren wird ... insoweit wieder
aufgenommen, als in Abänderung des Bescheides ... vom 16. Jän-
ner 1989 ... festgestellt wird, daß die ... Sozialversiche-
rungsbeiträge und Nebenbeiträge von S 211.664,10 auf
S 195.966,90 herabgesetzt werden") in Verbindung mit der zur
Deutung dieses Spruches heranzuziehenden Begründung so zu ver-
stehen, daß damit erstens das rechtskräftig abgeschlossene Ein-
spruchsverfahren nur teilweise, nämlich insoweit, als damit
über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin betreffend das
Beschäftigungsverhältnis des M für die Zeiträume vom
1. September 1983 bis 14. September 1983 und vom 1. Juli 1985
bis 31. August 1985 entschieden worden war, wieder aufgenommen
wurde und zweitens der Bescheid der mitbeteiligten
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 3. November 1987
in teilweiser Stattgebung des Einspruches insoweit abgeändert
wurde, als die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenbeiträgen
für diese Zeiträume in der Höhe von S 15.697,20 behoben wurde.
Über die im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 trennbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für die übrigen Zeiträume, für die eine Sozialversicherungspflicht des M festgestellt wurde, Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge in Höhe von S 195.966,90 zu bezahlen, wurde mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid nicht neuerlich entschieden.
Legt man aber dieses Verständnis des angefochtenen Bescheides der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverletzungsmöglichkeit zu Grunde, so steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG entgegen. Denn da sich danach der angefochtene Bescheid in einer teilweisen Behebung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. November 1987 in einem nach § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 trennbaren Teil erschöpft, ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, deren Begehren in diesem trennbaren Teil vollinhaltlich stattgegeben wurde, zu verneinen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Juni 1978, Slg. Nr. 9601/A, und den Beschluß vom 18. Oktober 1983, Slg. Nr. 11.193/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über den Antrag entbehrlich macht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080311.X00Im RIS seit
18.10.2001