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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §11 Abs1;Betreff
N gegen Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 1988, Zl. 9/01-29.879-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 1987 um 11.15 Uhr in Salzburg, Rainerstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich mit der Auerspergstraße den Pkw von dem der Fahrbahnmitte näher liegenden Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gelenkt, somit einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen und es unterlassen, sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung des am rechten Fahrstreifen fahrenden Lenkers eines anderen dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis ein rechtswidriger Fahrstreifenwechsel zur Last gelegt, was die Annahme der Behörde voraussetzte, daß am Tatort in der Rainerstraße Fahrtrichtung stadtauswärts (zumindest) zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer trat dieser Annahme der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht entgegen. Bei der nunmehr gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "auf der Rainerstraße im fraglichen Gebiet nur ein Fahrstreifen vorhanden", handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht auf die Bestimmung des § 41 VwGG verwehrt ist.
Unverständlich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen im zweitinstanzlichen Verfahren in keiner Weise eingegangen, habe nicht überprüft, ob seine Behauptung, daß er die Kreuzung Rainerstraße/Auerspergstraße in gerader Fahrtrichtung in Richtung stadtauswärts habe überqueren wollen, "technisch möglich" sei, und aktenwidrig angenommen, daß er in die Auerspergstraße habe abbiegen wollen. Wohl wurde von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Inhalt der Anzeige wiedergegeben, derzufolge der Beschwerdeführer an der Kreuzung Rainerstraße-Auerspergstraße vom äußerst linken Fahrstreifen über den rechts neben ihm befindlichen Fahrstreifen nach rechts in die Auerspergstraße habe einbiegen wollen, doch wurde darüberhinaus von ihr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Berufungsausführungen dargelegt, daß es für das in Rede stehende Strafverfahren unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer nach rechts in die Auerspergstraße habe einbiegen wollen. Diese Frage wurde sohin von ihr offengelassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde auf sein Berufungsvorbringen nicht eingegangen sei und aktenwidrig angenommen habe, daß er in die Auerspergstraße habe abbiegen wollen, entbehrt demnach jeder Grundlage. Warum aber eine Überquerung der in Rede stehenden Kreuzung in gerader Fahrtrichtung in Richtung stadtauswärts "technisch" nicht möglich sei, ist unerfindlich.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, daß der Verkehrsunfall, bei dem der Lenker des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Taxifahrzeuges auf das von ihm auf diesen Fahrstreifen gelenkte Fahrzeug aufgefahren sei, allein auf das rechtswidrige Fahrverhalten des Lenkers des Taxifahrzeuges zurückzuführen sei, weil dieser die im Ortsgebiet und darüberhinaus auch die für die gegebenen Straßenverhältnisse (Schneefahrbahn, Eisglätte) zulässige Fahrgeschwindigkeit bei weitem überschritten habe, was sich in Hinsicht auf die erhebliche Beschädigung der beiden Fahrzeuge - der Aufprall sei ausschließlich von hinten erfolgt - bei Beiziehung eines technischen Sachverständigen herausgestellt hätte, wobei zudem hervorgekommen wäre, daß das Taxifahrzeug noch dermaßen weit entfernt gewesen sei, daß die von ihm mit seinem Fahrzeug vorgenommene Rechtsbewegung jedenfalls zulässig gewesen sei, so kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus einem allfälligen Fehlverhalten des Lenkers des Taxifahrzeuges, wofür sich aus der Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, ist nämlich - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - nicht zwingend zu schließen, daß der Beschwerdeführer den nach dem Vorgesagten vorgenommenen Fahrstreifenwechsel - und nicht bloß eine Rechtsbewegung- ordnungsgemäß durchgeführt hat, wozu noch kommt, daß sich der Beschwerdeführer auf ein ebenfalls rechtswidriges Verhalten des Taxilenkers, sollte es vorgelegen sein, bei erwiesener Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht mit schuld- und strafbefreiender Wirkung berufen könnte. Der Beiziehung eines technischen Sachverständigen bedurfte es demnach nicht. Ein derartiger Beweisantrag wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auch nie gestellt. Die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers konnte aber die belangte Behörde nicht nur auf die Zeugenaussage des Unfallsgegners, sondern vor allem auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich wiedergegebene Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst vom 15. Mai 1987 gründen, aus der sie, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, mit Recht schließen durfte, daß der Beschwerdeführer den Fahrstreifenwechsel entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 StVO vorgenommen hat. Wenn die belangte Behörde ausgehend davon, zumal die spätere Behauptung des Beschwerdeführers über die noch weite Entfernung des Taxifahrzeuges mit seinem ursprünglichen Vorbringen in der angeführten Rechtfertigung, daß sich das Taxifahrzeug zum Zeitpunkte des Fahrstreifenwechsels leider im toten Winkel seines Fahrzeuges befunden habe, nicht in Einklang zu bringen ist, der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht folgte und als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer den Fahrstreifen wechselte, ohne sich überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wodurch es gerade zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030237.X00Im RIS seit
12.06.2001