TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/17 89/03/0280

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 lita idF 1987/213 ;
StVO 1960 §43 Abs1 litb idF 1987/213 ;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a litb;

Betreff

N gegen Salzburger Landesregierung vom 17. März 1989, Zl. 9/01-31477-1989 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Berufung wegen Übertretung nach §§ 52 lit. a Z. 10a, 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960" "keine Folge gegeben" und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das erstbehördliche Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO dadurch überschritten zu haben, daß er am 30. Oktober 1987 um 9.30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws während der Fahrt auf einem bestimmten Straßenstück an einer dem Straßenkilometer nach bezeichneten Stelle die durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 34 km/h überschritten habe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, sei die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem geeichten Radargerät unter Einhaltung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegten Verwendungsbestimmungen erfolgt. Die Radarmessung habe eine Geschwindigkeit von 120 km/h ergeben, woraus sich nach Abzug der sogenannten Verkehrsfehlergrenzen zugunsten des Beschwerdeführers die angelastete Mindestfahrgeschwindigkeit von 114 km/h errechne. Der Anzeige sei auch ein Radarfoto angeschlossen, woraus sich eine eindeutige Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug ergebe. Zudem sei im vorliegenden Fall der Fahrzeuglenker angehalten worden. Anläßlich der Anhaltung habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er zu wenig auf die Fahrgeschwindigkeit geachtet habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die Radarmessung nichts Konkretes vorgebracht, sodaß die Behörde keine Veranlassung gehabt habe, nicht von der Radarmessung, die an sich ein geeignetes Beweismittel darstelle, auszugehen. Auch wenn es zutreffe, daß in der Strafverfügung vom 16. Dezember 1987 im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 VStG 1950 die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht genannt sei, ändere dies nichts daran, daß die automationsunterstützte Strafverfügung, die den Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG 1950 entspreche, eine geeignete Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 darstelle, sodaß keine Rede davon sein könne, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 828/89, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die durch die 14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, herbeigeführten Bestimmungen des § 43 Abs. 1 lit. b und des § 43 Abs. 1a StVO keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe hiezu auch den im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 828/89). Darüber hinaus ergeben sich aus der vorliegenden Beschwerde keinerlei Bedenken in Ansehung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verordnung über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Oktober 1972, Zl. 1920/71, dargetan hat, umschreibt § 52 lit. a Z. 10a StVO jenes Verhalten des Lenkers eines Fahrzeuges, das der Gesetzgeber - vom Zeitpunkt der Kundmachung an - untersagt. Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt somit gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z. 10a StVO, die somit im Sinne des § 44a

lit. b VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. hiezu u.a. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 1976, Zl. 418/76). Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zufolge der Überschreitung der durch Vorschriftszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt wurde, liegt somit nicht vor. Die Beschwerdeausführungen über die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet haben im vorliegenden Fall kein rechtliches Gewicht, weil dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein derartiges Verhalten nicht zur Last gelegt wurde.

Schließlich geht der Hinweis der Beschwerde auf die nach § 48 Abs. 1 Z. 2 VStG 1950 vorgeschriebene Angabe der Beschäftigung an der Sache vorbei, weil § 48 VStG 1950 den Inhalt von Strafverfügungen regelt, der angefochtene Bescheid jedoch keine Strafverfügung, sondern ein im Berufungsverfahren bestätigtes Straferkenntnis darstellt.

Die vorliegende Beschwerde war somit, da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030280.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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