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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
A gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 11. Oktober 1989, Zl. SV-959/3-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die am 1. Dezember 1989 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1989. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 1989 zugestellt worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 lit. a VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im Beschwerdefall begann demnach die sechswöchige Frist am Freitag, dem 20. Oktober 1989, zu laufen, und sie endete am Donnerstag, dem 30. November 1989. Die am 1. Dezember 1989 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090158.X00Im RIS seit
18.01.1990