TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/18 89/16/0194

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

35/05 Sonstiges Zollrecht;

Norm

IDG §11 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 459;

Betreff

N-Apotheke Magpharm X gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. August 1989, GA 13-EG-432/19/10/86, betreffend Feststellung über das Zutreffen der Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bzw. Ursprungserklärungen EUR. 2

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerdesache, die von demselben Rechtsfreund vertreten wird, entspricht in allen wesentlichen Punkten jenem Beschwerdefall, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0177, entschieden hat. Aus denselben Gründen wie in jenem zitierten Erkenntnis, auf dessen Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dem gegenständlichen Beschwerdefall die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Feststellung, daß insgesamt sechzig im Spruch nummernmäßig bezeichnete Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bzw. Ursprungserklärungen EUR. 2 gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, als zu Unrecht ausgestellt gelten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160194.X00

Im RIS seit

18.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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