TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/19 89/18/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §19;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 23. Juni 1989, Zl. MA 70-7/3090/89/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 23. Oktober 1989, Zl. MA 70-11/1491/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wiener Landesregierung hat gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehenden, mit 23. Juni 1989 datierten "Berufungsbescheid" erlassen:

"Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing, hat mit Strafverfügung vom 2.12.1988, zur Zahl Pst 5393/88, über Herrn N, wohnhaft in X, wegen Übertretung des § 93 Abs. 1 und 5 StVO 1960 eine Strafe von S 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit 60 Stunden Arrest, verhängt.

Dem gegen das Strafausmaß rechtzeitig eingebrachten, gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1950, BGBl. Nr. 172) als Berufung anzusehenden Einspruch wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172) hinsichtlich der Geldstrafe keine Folge gegeben, doch wird die Ersatzarreststrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1950, BGBl. Nr. 172) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben.

BEGRÜNDUNG

Die der Bestrafung zugrundeliegende Unterlassung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden auch mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Ehefrau und zwei Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die zahlreichen Vormerkungen des Berufungswerbers durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine weiteren Milderungsgründe im Verfahren hervorgekommen sind.

Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, da gemäß § 99 Abs. 4 StVO 1960 bei Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit lediglich 48 Stunden Arrest zu verhängen sind."

Es folgen noch eine Rechtsmittelbelehrung und "Hinweise".

Dieser Bescheid wurde mit "Berichtigungsbescheid" der Wiener Landesregierung vom 23. Oktober 1989 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 "dahingehend berichtigt, daß anstelle des in Seite 2,

4. Absatz, zweite Zeile, zitierten Betrages von S 10.000,-- jener von S 1.000,-- tritt".

Über die gegen den Bescheid vom 23. Juni 1989 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Da die Beschwerde gegen den erwähnten Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1989 mit dem am heutigen Tage beschlossenen hg. Erkenntnis, Zl. 89/18/0183, als unbegründet abgewiesen worden ist, muß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von dessen berichtigter Fassung ausgegangen werden (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß eines hg. verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007).

Daraus folgt aber, daß der 4. Absatz der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides so zu lesen ist, daß die belangte Behörde von einem "bis S 1.000,-- reichenden Strafsatz" ausgegangen ist, dessen Ausschöpfung sie entsprechend der gegebenen Begründung im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers und seine" zahlreichen Vormerkungen" für gerechtfertigt angesehen hat, "zumal keine weiteren Milderungsgründe im Verfahren hervorgekommen sind".

Der Beschwerdeführer ist dieser Begründung in der Beschwerde nicht entgegengetreten, hat also vor allem weder sein Verschulden (im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG 1950) an der ihm zur Last gelegten Übertretung bestritten, noch das Vorliegen nicht berücksichtigter Milderungsgründe behauptet, weshalb der belangten Behörde im Hinblick auf die auch dem Gerichtshof aus zahlreichen Beschwerdeverfahren wegen gleichartiger Übertretungen bekannten einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers keine fehlerhafte Anwendung des § 19 VStG 1950 angelastet werden kann, wenn sie über den Beschwerdeführer die gemäß § 99 Abs. 4 lit. h StVO 1960 zulässige Höchststrafe verhängt hat.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine geringere Strafe als S 1.000,-- festgesetzt, wenn ihr bewußt gewesen wäre, daß der gesetzliche Strafrahmen S 1.000,-- beträgt, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die belangte Behörde in der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich "§ 99 Abs. 4 StVO 1960" zitiert hat, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 1.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen ist, wer (siehe die lit. h) entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, und im Anschluß daran - zutreffend - ausgeführt hat, daß "bei Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit lediglich 48 Stunden Arrest zu verhängen sind". Der belangten Behörde war daher der Inhalt der im Beschwerdefall für die Strafbemessung maßgebenden Bestimmung durchaus bewußt.

Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend macht, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "insoweit beschwert, als die belangte Behörde offenbar irrtümlich der Ansicht ist, ich sei lediglich mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1/10 des gesetzlichen Strafrahmens bestraft worden, und sei daher die über mich verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- angemessen", so muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß bei der Erledigung der vorliegenden Beschwerde vom angefochtenen Bescheid in der - zulässigerweise - berichtigten Fassung und sohin davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde den Strafrahmen des § 99 Abs. 4 lit. h StVO 1960 zur Gänze ausschöpfen wollte. Daß sie diesen Strafrahmen tatsächlich auch voll ausgenützt hat, war auch schon vor Erlassung des Berichtigungsbescheides klar, weil sich schon aus der unberichtigten Fassung des angefochtenen Bescheides ergeben hat, daß die Behörde erster Instanz eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt hat, welche von der belangten Behörde bestätigt worden ist. Lediglich die ursprünglich überhöhte Ersatzarreststrafe ist von der belangten Behörde dem Strafrahmen des § 99 Abs. 4 lit. h StVO 1960 angepaßt worden.

Da sich die vorliegende Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180127.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten