TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/19 89/18/0140

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 13. Juli 1989, Zl. VerkR-10.504/2-1989-II/Sch, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Februar 1989, mit dem er einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 und einer Übertretung der 4. Novelle zu diesem Gesetz schuldig erkannt worden war, schriftlich Berufung ohne Unterschrift. Über Ersuchen der Berufungsbehörde lud die Erstbehörde den Beschwerdeführer zunächst für 25. April 1989 vor, wobei als Gegenstand der Vorladung "Übertretung vom 10.8.1988" angegeben wurde. Der Beschwerdeführer erschien nicht. Sodann wurde der Beschwerdeführer neuerlich für den 7. Juni 1989 vorgeladen, wobei als Gegenstand der Vorladung der Tatbestand (§ 44a lit. a VStG 1950) dreier Verwaltungsübertretungen angeführt war - von denen eine nicht mehr Verfahrensgegenstand war -, ferner waren drei verletzte Verwaltungsvorschriften nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der 4. Novelle hiezu angeführt. Weder in der ersten noch in der zweiten Vorladung war von einer Verbesserung der Berufung durch Nachtragung der Unterschrift die Rede. Der Beschwerdeführer erschien auch auf die zweite Vorladung hin nicht.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1989 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurück mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm durch Vorladung gebotene Gelegenheit der Verbesserung der Berufung durch Nachtragung der Unterschrift nicht genützt. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auch zur offensichtlichen Verspätung der Berufung Stellung nehmen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen formale Mängel die Behörde noch nicht, ein Ansuchen zurückzuweisen. In einem solchen Falle sind die Mängel dem Einschreiter im Wege eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Verbesserung mitzuteilen (Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0084). Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, daß die Behörde einen Antragsteller auf ein Formgebrechen seiner schriftlichen Eingabe in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht, und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlaßt (Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gegen diese Grundsätze verstoßen, da die Erstbehörde dem Beschwerdeführer weder in ihrer ersten noch in ihrer zweiten Vorladung zur Kenntnis brachte, daß und welches Formgebrechen ihrer Ansicht nach vorliege. Es verstieß daher gegen die oben genannten Verfahrensvorschriften, die Berufung allein aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Verspätung der Berufung wurde nicht zum Zurückweisungsgrund erhoben; im übrigen wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben gewesen, zur augenscheinlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht findet sich in den beiden Vorladungen keinerlei Hinweis.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG sowie die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Formgebrechen behebbareVerbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180140.X00

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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