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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;Betreff
N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 20. Juni 1989, Zl. 638.229/19-2.5/89, betreffend Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1988, Zl. 88/11/0040, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1987, mit dem im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 1986 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Antrag wurde nunmehr mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Juni 1989 neuerlich abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Was das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 88/11/0040, auf dem Boden der vom Beschwerdeführer diesbezüglich aufgestellten Behauptungen unter Hinweis auf vorangehende Judikatur der Ansicht der belangten Behörde beigepflichtet, daß derartige Interessen im Hinblick darauf, daß ausschließlich seine Eltern Betriebsinhaber seien und auf in der Zukunft liegende, noch ungewisse Ereignisse nicht Bedacht genommen werden könne, nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, daß "entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch der persönliche Befreiungsgrund rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen" vorliege, weil er die persönliche Haftung für die Kredite, "die für die Erhaltung der Kleinkraftwerke erforderlich sind", übernommen habe und er auf Grund des Alters und Gesundheitszustandes seines Vaters (der nach der Aktenlage Konzessionär dieser Kleinkraftwerke und Kreditnehmer ist) "im eigenen Interesse und nicht nur im familiären Interesse meines Vaters für die Erhaltung sorgen" müsse. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer auf diesen Umstand im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gar nicht berufen hat, weshalb in diesem Vorbringen eine unzulässige und demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu erblicken ist, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer dem in der Gegenschrift der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 1981, Slg. Nr. 10503/A, beispielsweise noch jenes vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0069, und die darin angeführte Judikatur) entgegenzuhalten, wonach ein Wehrpflichtiger in Kenntnis seiner bestehenden Wehrpflicht seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten hat, daß für den Fall der Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden können. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage anläßlich seiner Stellung am 25. Oktober 1978 für "tauglich" befunden, ihm vorerst wiederholt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gewährt und in der Folge mehrmals eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zuletzt über seinen Antrag vom 29. Jänner 1988 mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 16. März 1988 bis 15. August 1989, ausgesprochen. Obwohl er daher weiterhin mit seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes rechnen mußte, ist er finanzielle Verpflichtungen eingegangen, ohne daß er die Notwendigkeit, sie einzugehen, dargetan hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der betreffende Kredit (in Höhe von S 18 Mio) am 12. Februar 1988 nur im Zusammenhang mit dem Bau des Kleinkraftwerkes V aufgenommen wurde, welches sich nach der dem Vorerkenntnis vom 28. Juni 1988 zugrundeliegenden Sachlage noch im Planungsstadium befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis abschließend betont, daß nach der bisherigen Aktenlage weder das bestehende Kleinkraftwerk H wegen der Notwendigkeit der Bestellung eines im Nahbereich der Anlage wohnhaften, ausreichend qualifizierten verantwortlichen Betriebsleiters auf Grund der dem Vater des Beschwerdeführers erteilten Konzession noch die geplanten Kleinkraftwerke deshalb, weil der Vater des Beschwerdeführers die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten in Kenntnis der Verpflichtung seines Sohnes zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes selbst geschaffen hat, anstatt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten danach einzurichten, Umstände darstellen könnten, die die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlassen könnten, sodaß sie aufrecht bleibt. Sie ist vielmehr zusätzlich auf das nunmehr fertiggestellte Kleinkraftwerk V auch in Ansehung der Haftungsübernahme des Beschwerdeführers (und demnach hinsichtlich seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen) sinngemäß zu übertragen. Die Beschwerdeausführungen sind offensichtlich so zu verstehen, daß während der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer eine ausreichende "Betreuung" der Kleinkraftwerke nicht gewährleistet, deren "Erhaltung" aber erforderlich sei, "damit die Kredite nicht notleidend werden können", in welchem Falle die Mithaftung des Beschwerdeführers (der Aktenlage nach als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB) zum Tragen komme. Ungeachtet der Frage, ob auf Grund der dem Vater des Beschwerdeführers erteilten Konzession zum Betrieb des Kleinkraftwerkes V nicht ohnedies ein geeigneter Betriebsleiter bestellt werden müßte, wäre "die Erhaltung der Kleinkraftwerke" (auch) durch eine solche Bestellung, auch wenn sie rechtlich nicht notwendig wäre, jedenfalls gewährleistet, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß eine solche Maßnahme für den Vater des Beschwerdeführers nicht möglich und zumutbar ist; zu dieser Situation wäre es aber gar nicht gekommen, wenn der Beschwerdeführer die Interessen seines Vaters an der Errichtung und dem Betrieb der Kleinkraftwerke nicht geteilt hätte, sondern mit einer Änderung der diesbezüglich für ihn bestehenden Situation bis zur Beendigung seines ordentlichen Präsenzdienstes zugewartet hätte.
Auf Grund dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zwar einen Befreiungsgrund nach § 37 Abs. 2 lit. a Wehrgesetz 1978 darstellen könnten, darüber aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden ist, sodaß sie auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind, könnte der vorliegenden Beschwerde nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn die Annahme besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen des Beschwerdeführers in Ansehung des forstwirtschaftlichen Betriebes von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden wäre. Dies trifft allerdings, wie im folgenden dargelegt wird, nicht zu, wobei hinzuzufügen ist, daß die nach der Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren seit dem Vorerkenntnis vom 28. Juni 1988 eingetretene Änderung des Sachverhaltes dadurch, daß die zu dem im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers stehenden Gut gehörigen Acker- und Grünflächen nicht mehr verpachtet seien und selbst bewirtschaftet werden müßten, ohne Bedeutung ist, enthält doch die Beschwerde dazu keinerlei Vorbringen, ungeachtet der Frage, ob nicht dieser Änderung zumindest bis zur Beendigung des ordentlichen Präsenzdienstes des Beschwerdeführers nicht hätte begegnet werden können. Vorauszuschicken ist weiters, daß bei diesem Ergebnis auf die von der belangten Behörde erstmals in der Gegenschrift vertretene Ansicht, von einer besonderen Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen des Beschwerdeführers könne (schon deshalb) nicht ausgegangen werden, weil (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so beispielsweise des Erkenntnisses vom 27. Juni 1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106) lebenswichtige Interessen seiner Eltern nicht betroffen seien, nicht eingegangen zu werden braucht.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mehr - wie in ihrem vorangegangenen, mit dem Erkenntnis vom 28. Juni 1988 aufgehobenen Bescheid - davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer seine Eltern, die dazu unbestrittenermaßen nicht in der Lage sind, auch während (und trotz) der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes bei der notwendigen Betreuung des forstwirtschaftlichen Betriebes hinreichend unterstützen könne; sie hat nunmehr angenommen, daß die Weiterführung dieses Betriebes während dieser Zeit durch die Einstellung eines Försters "als Vollarbeitskraft" ermöglicht werde. Sie vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß es dem Vater des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen wäre, im Hinblick auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung des Beschwerdeführers entsprechende wirtschaftliche Dispositionen zu treffen, dies umso mehr, als bis zum Jahre 1985 ein Förster in dem Betrieb, "der nahe an das Ausmaß von 500 ha herankommt, ab dem ein Förster nach dem Forstgesetz als leitendes Forstorgan bestellt werden müßte", angestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß es nicht "rechtens" sei, wenn seinen Eltern "die Einstellung eines Försters aufgezwungen werden kann, nur um die Ableistung des Präsenzdienstes durch mich dadurch ermöglichen zu können". Richtig ist, daß die Eltern des Beschwerdeführers demnach faktisch genötigt (gewesen) wären, eine solche personelle Maßnahme zu setzen, damit während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht eintritt. War ihnen aber diese (dessen ungeachtet von ihrer freien Entscheidung abhängige) Maßnahme möglich und zumutbar, dann bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides objektiv keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer von der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht, dies auch nicht mehr vorübergehend, auszunehmen. In diesem Falle könnte vom Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, weil die fehlende Unterstützung der Eltern des Beschwerdeführers durch diese selbst in den betreffenden Belangen auf andere Weise ausgeglichen und durch einen Ersatz geeignete Abhilfe geschaffen werden könnte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bisher den Forst "wirtschaftlich erfolgreich und gut betreut habe", vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern, kann doch von vornherein angenommen werden, daß ein fachlich entsprechend ausgebildeter Förster jedenfalls auch in der Lage ist, einen derartigen Betrieb "erfolgreich" zu leiten, womit der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - in diesem Betrieb durchaus entbehrlich wäre. Es ist ihm wohl darin beizupflichten, daß dies eine nähere Kenntnis des Betriebes durch denjenigen, der als hauptberuflicher Förster diesbezüglich an die Stelle des Beschwerdeführers (zumindest während dessen wehrdienstbedingter Abwesenheit) treten soll, voraussetzt und es daher für eine "ortskundige und ortserfahrene Betreuung" einer entsprechenden Vorbereitungszeit bedarf. Daß aber die Eltern des Beschwerdeführers bisher nichts in dieser Richtung unternommen haben, obwohl ihnen die bestehende Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes seit langem bekannt ist, und es ihnen demnach unter Mitwirkung des Beschwerdeführers vor Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes allenfalls nicht mehr möglich ist, dafür zu sorgen, daß eine fremde Person mit den Betriebsverhältnissen zeitgerecht vertraut gemacht wird, hätten sie selbst zu vertreten.
Es trifft nicht zu, daß "die Einstellung eines Fremden
....... für die Zeit des Präsenzdienstes überhaupt unzumutbar erscheint", wenn dadurch die ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes gewährleistet ist und einer solchen Maßnahme nicht schwerwiegende finanzielle Gründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer konnte keine stichhältigen Gründe anführen, die die Annahme zuließen, es sei auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer rügt, es sei mangelhaft, "wenn die belangte Behörde die Zumutbarkeit der Aufnahme eines Försters NUR aus finanziell-wirtschaftlichen Erwägungen prüft und nicht auch aus forstwirtschaftlichen Erwägungen in der Richtung, ob ein Forst für die kurze Zeit unter einem Jahr forstwirtschaftlich sinnvoll von einer fremden Person betreut werden kann", so hat er dabei nicht darauf Bedacht genommen, daß sich diese Person - wie schon gesagt - bei rechtzeitiger Disposition seiner Eltern die erforderlichen Kenntnisse, die dieser Betrieb auf Grund seiner konkreten Verhältnisse verlangt, verschaffen kann, und damit nicht dargetan, daß eine "sinnvolle" Betreuung, auch nur vorübergehend, unmöglich ist und sie sich (forstwirtschaftlich gesehen) für den Betrieb im Sinne einer Existenzgefährdung der Eltern des Beschwerdeführers nachteilig auswirken würde. Die Argumentation der belangten Behörde, dem Vater des Beschwerdeführers seien "entsprechende wirtschaftliche Dispositionen auf jeden Fall bis zur Aufnahme des Kredites in der Höhe von S 18 Millionen zumutbar gewesen" und es wäre ihm dies "auf Grund der vorhandenen Vermögenswerte wirtschaftlich und finanziell möglich gewesen", kann (auch ohne Anführung dieser Vermögenswerte) nicht als unschlüssig angesehen werden, zeugt doch dieses Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers, durch das er "seine wirtschaftliche Basis verbreitert hat", von einer wirtschaftlichen Disposition in einem unverhältnismäßig größeren Ausmaß, die von ihm - sonst hätte er sich dazu wohl nicht entschlossen - finanziell ebenfalls verkraftet werden kann. Der Beschwerdeführer macht gar nicht geltend, daß für seine Eltern die (vorübergehende) Einstellung eines hauptberuflichen Försters, der auch früher (offenbar im Hinblick auf die Größe des Betriebes) dort beschäftigt war, wirtschaftlich nicht tragbar wäre, wobei seine Ansicht, daß eine getrennte Betrachtungsweise in der Art, daß zwischen dem Forstbetrieb einerseits und den anderen wirtschaftlichen Unternehmungen seines Vaters andererseits unterschieden werden müsse, nicht geteilt werden kann. Die allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, "aus familiär rücksichtswürdigen Gründe werden Söhne eines Bauern regelmäßig von der Ableistung des Präsenzdienstes freigestellt", wobei an anderer Stelle der Beschwerde davon die Rede ist, "daß ein Sohn eines Bauern, auch wenn - wie es vielfach heute in Österreich der Fall ist - der Bauer nur mehr seinen Forst betreibt und die Vieh- und sonstige Landwirtschaft eingestellt hat, regelmäßig für die Betreuung des elterlichen Forstes freigestellt wird", woraus der Beschwerdeführer ableitet, daß es "nicht einzusehen" sei, daß "in meinem Fall dies aber anders ist, weil mein Vater nicht NUR Forstwirt ist, sondern auch anderweitiger Unternehmer", entbehrt jeder sachlichen Grundlage, weil immer anhand des Einzelfalles das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nach § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 zu prüfen ist und selbst dann, wenn dies fallweise von den Militärbehörden nicht dem Gesetz entsprechend geschehen sollte, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen wäre.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110195.X00Im RIS seit
23.01.1990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009