Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 20. Oktober 1989, Zl. MA 70-8/578/89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren ab 24. März 1989 eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen die Begründung, daß der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1984 und am 24. März 1989 Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Wegen beider Übertretungen sei er rechtskräftig bestraft worden. Im Zusammenhang mit der am 23. Dezember 1984 begangenen Verwaltungsübertretung habe er auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Diese als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967 zu wertende strafbare Handlung sei bereits im Jahre 1985 "zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen" worden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei dem Vorfall vom 24. März 1989 nicht bzw. nur leicht alkoholisiert gewesen, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftprobe) rechtskräftig für schuldig erkannt wurde. Alle Alkoholdelikte sind in Ansehung ihrer Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei ihrer Begehung als gleichwertig anzusehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0178). Ob der Betreffende tatsächlich alkoholisiert war bzw. auf den Grad der Alkoholisierung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die am 24. März 1989 begangene Verwaltungsübertretung stellt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 dar, die die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indiziert. Diese Verwaltungsübertretung läßt in Verbindung mit der im Jahr 1984 begangenen auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten schließen, auch wenn die beiden Übertretungen längere Zeit auseinanderliegen, weil auch eine in dieser Zeit wirksame Maßnahme nach § 73 oder § 74 KFG 1967 den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer neuerlichen einschlägigen Übertretung abhalten konnte.
Der Beschwerdeführer verkennt auch das Wesen einer Entziehung der Lenkerberechtigung, wenn er davon spricht, daß der "Unrechtsgehalt der Handlung des Beschwerdeführers anläßlich des Unfalls vom 23.12.1984 bereits mit dem darüber ergangenen Straferkenntnis abgegolten worden ist". Es geht bei dieser administrativen Maßnahme nicht darum, "einen Unrechtsgehalt abzugelten", sondern eine Person von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, von der auf Grund ihrer Sinnesart angenommen werden muß, daß sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird. Genau das ist aber beim Beschwerdeführer der Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die "Entziehungsdauer von zwei Jahren unangemessen hoch" wäre, ist er doch - wie bereits ausgeführt - bereits als im Zusammenhang mit Alkoholdelikten verkehrsunzuverlässiger Lenker in Erscheinung getreten. Angesichts dessen kann auch keine Rede davon sein, daß die seit der letzten Tat verstrichene Zeit lange genug sei, "um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Handlung vor Augen zu führen und eine absolute Verkehrszuverlässigkeit künftighin zu gewährleisten".
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110302.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009