TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/23 89/06/0214

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 6. November 1989, Zl. Ve-550-1608/1 betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer baupolizeilichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. August 1989 wurde dem H. als Grundeigentümer gemäß § 44 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung der Auftrag erteilt, das auf seinen Grundstücken Nr. 2739 und 2740, EZ. 46/I, KG XYZ, in den Jahren 1971 bis 1973 ohne Baubewilligung errichtete Wochenendhaus bis spätestens 31. Oktober 1989 abzutragen. Der Abtragungsauftrag richtete sich nur an den Grundeigentümer und wurde nur ihm gegenüber erlassen. Der Beschwerdeführer, der das Haus (nach seiner Behauptung) errichtet hat, wurde lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur Mitkenntnis" verständigt. Der Gemeindevorstand wies mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, da sich der Auftrag nur an den Grundeigentümer richte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. November 1989 wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, daß sich der baupolizeiliche Auftrag nur an den Grundeigentümer und nicht auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe. Nur der Grundeigentümer sei daher zu einer Berufung legitimiert gewesen. Es sei zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß sich ein Abbruchauftrag grundsätzlich nur an den Eigentümer der vom Abbruch bedrohten baulichen Anlage zu richten habe. Dies ändere aber nichts daran, daß der gegenständliche Abbruchbescheid nur gegenüber dem Grundeigentümer Robert H. rechtliche Wirkungen entfaltet habe. Der Gemeindevorstand habe daher - unabhängig von der Frage des Eigentums am Bauwerk - die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Auf Grund der gegebenen Rechtslage sei es entbehrlich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der sachenrechtlichen Zuordnung des Wochenendhauses einzugehen. Auch die Behauptung, es liege eine Baubewilligung vor, sei daher ohne Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters hätte nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, weil er "Eigentümer des Wochenendhauses als Superädifikat" sei, und die belangte Behörde hätte sich daher mit seinen Behauptungen, Eigentümer der baulichen Anlage zu sein bzw. es liege eine Baubewilligung vor, auseinanderzusetzen gehabt, kommt keine Berechtigung zu.

Da sich der Beseitigungsauftrag laut Bescheid des Bürgermeisters nur an den Grundeigentümer H. richtete, also nur dieser zu einem Handeln verpflichtet ist, wurde daher der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Gemeindevorstand die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies und die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes unter Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers bestätigte. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte ein Eingehen darauf, wer Eigentümer des Wochenendhauses ist usw., zu unterbleiben. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer des Gebäudes, so kann ein an ihn gerichteter Auftrag andere Personen nicht belasten (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0143, BauSlg. Nr. 832, und vom 15. Dezember 1988, Zlen. 88/06/0206, AW 88/06/0059, BauSlg. Nr. 1239).

Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit hatte auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060214.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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