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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 12. Mai 1989, Zl. MA 70-8/226/89, betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung und Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung angedroht.
Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 14. Februar 1989 unter Bestätigung des Mandatsbescheides keine Folge gegeben. Die Behörde sprach ferner aus, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt werde.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. Mai 1989 unter Bestätigung der vor ihm bekämpften Entscheidung, einschließlich des Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG 1950, keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid die mit Mandatsbescheid vom 25. Jänner 1989 ausgesprochene (durch den Vorstellungsbescheid vom 14. Februar 1989 aufrechterhaltene) Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers. Voraussetzung hiefür war, daß die belangte Behörde die Meinung der Erstbehörde teilte, der Beschwerdeführer sei auf Grund des Vorfalles vom 25. Juni 1988 (noch) als verkehrsunzuverlässig anzusehen und es genüge zur Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit die Androhung der Entziehung seiner Lenkerberechtigung.
Dieser Annahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 13. Oktober 1988 schuldig erkannt wurde, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades am 25. Juni 1988 um 20.53 Uhr in Wien 6, Linke Wienzeile 152, Richtung Gürtel "die durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten (Radarmessung 113 km/h)" zu haben. Wegen Übertretung des "§ 52 Z. 10 lit. a StVO 1960" wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. In dem geschilderten Verhalten erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h "auf einer 'normalen' Straße im Ortsgebiet (weder Autobahn noch Schnellstraße)" sei jedenfalls mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern und außerdem unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgt. Eine Geschwindigkeit von 113 km/h im Ortsgebiet sei nämlich automatisch mit einem erhöhten Risiko für andere Verkehrsteilnehmer verbunden. Erfahrungsgemäß herrsche auf der Linken Wienzeile auch Samstag abends kein schwaches Verkehrsaufkommen. Zu bedenken sei, daß bei der gemessenen Geschwindigkeit der Anhalteweg 161,59 m betrage, bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aber nur 40 m. Bei dieser Länge des Anhalteweges hätte der Beschwerdeführer beim plötzlichen Auftauchen einer Gefahr (es gebe in der Linken Wienzeile viele Seitengassen) sein Fahrzeug keineswegs mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifizierung seines Verhaltens als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG und verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Umstände, die besonders gefährliche Verhältnisse hätten begründen können, seien nicht gegeben gewesen und habe die belangte Behörde auch gar nicht festgestellt.
Gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Die belangte Behörde hielt beide in der genannten Gesetzesstelle beschriebenen Voraussetzungen für gegeben. (Bemerkt sei, daß insoweit infolge des Fehlens einer entsprechenden Qualifizierung im Spruch der Strafverfügung vom 13. Oktober 1988 keine Bindung für die belangte Behörde bestand.) Diese Auffassung kann hinsichtlich des Tatbestandselementes der besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern nicht geteilt werden, weil sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt für die Annahme ergibt, es seien zur Tatzeit andere Straßenbenützer vorhanden gewesen. Ist dies aber nicht der Fall gewesen, dann konnte auch keine mangelnde Rücksichtnahme auf andere Straßenbenützer vorliegen (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1989, Zl. 89/11/0073, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Zutreffend ist hingegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 geschehen ist. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutritt (vgl. das Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0061, mit weiteren Judikaturhinweisen). Als solches kommen bei Überschreitungen zulässiger Höchstgeschwindigkeiten insbesondere beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit, starkes Verkehrsaufkommen sowie der Verlauf und die Breite der Straße in Betracht. Diese Sachverhaltselemente sind aber nicht losgelöst vom konkreten Fahrverhalten, insbesondere der Fahrgeschwindigkeit, zu beurteilen. Die Fahrgeschwindigkeit ist zu den genannten zusätzlichen Sachverhaltselementen in Beziehung zu setzen. Es kann somit nicht ohne weiteres gesagt werden, daß ein bestimmtes Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - prozentuell oder absolut - allein schon den Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse erfüllt; es ist jedoch in der geschilderten Gesamtbewertung der Begleitumstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung von großer Bedeutung (siehe zum ganzen das zitierte Erkenntnis vom 13. Juni 1989).
Im Lichte dieser Rechtsprechung hält die Annahme der belangten Behörde, der Vorfall vom 25. Juni 1988 stelle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 dar, der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das in Rede stehende gerichtsbekannte Straßenstück ist zwar eine Einbahn und verhältnismäßig breit (so stehen in der Regel zwei bis drei Fahrstreifen für den Fließverkehr zur Verfügung). Es weist aber Kreuzungen auf, die zum Teil ungeregelt sind. Die Straße ist auf der rechten Seite durchgehend verbaut, sodaß keine Möglichkeit besteht, das Herannahen von einbiegenden Fahrzeugen frühzeitig zu erkennen. Da es sich hier um ein dicht bewohntes Gebiet handelt, mußte auch damit gerechnet werden, daß von dieser Straßenseite Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten. Zu beachten ist, daß die Sicht auf herannahende Fußgänger (insbesondere Kinder) durch die am rechten Fahrbahnrand regelmäßig abgestellten Fahrzeuge behindert ist. Darauf, daß sich andere Verkehrsteilnehmer rechtmäßig verhalten, daß also von rechts einbiegende Fahrzeuglenker den Vorrang nicht mißachten und in kurzem Bogen einbiegen (§ 13 Abs. 1 StVO 1960) sowie daß die Fußgänger nicht gegen § 76 StVO 1960 verstoßen (insbesondere die Fahrbahn nicht überraschend betreten), durfte der Beschwerdeführer nicht vertrauen, hat er doch selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse ist der Schluß der belangten Behörde berechtigt, daß das Befahren dieser Straße mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgt ist.
Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, es handle sich bei der Linken Wienzeile um eine übersichtliche zwei- bzw. dreispurige, auf der linken Seite nicht verparkte "Ausfallstraße", deren Gehsteig am Abend praktisch nie durch Fußgänger benützt werde, sodaß die Gefahr des Auftauchens von Fußgängern von links praktisch ausgeschlossen und überhaupt das Auftauchen einer plötzlichen Gefahr nicht möglich sei. Dieses Vorbringen läßt das Vorhandensein der sichtbehindernden Verbauung auf der rechten Seite, die dort abgestellten Fahrzeuge sowie den Umstand außer acht, daß auch an einem Samstag Abend mit der Benützung des Gehsteiges durch Fußgänger gerechnet werden muß. Der Annahme der belangten Behörde, bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h betrage der Anhalteweg 161,59 m, ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Entgegen seiner Meinung handelt es sich dabei nicht um eine "Spekulation", sondern um jenen Anhalteweg, der sich bei Anwendung der in den Fahrschulen gelehrten Werte errechnet. Selbst wenn man von dem für den Beschwerdeführer sehr günstigen Bremsverzögerungswert von 7,5 m/sec2 ausginge, errechnete sich immer noch ein Anhalteweg von rund 97 m. Da die Sichtverhältnisse nicht so waren, daß der Beschwerdeführer jedenfalls auf diese Entfernung das Auftauchen unvorhergesehener Hindernisse ausschließen konnte, hat er durch die festgestellte Geschwindigkeit eine von ihm nicht mehr beherrschbare Gefahrenlage selbst dann geschaffen, wenn er mit seinem Fahrzeug den genannten günstigen Bremsverzögerungswert erreichen konnte.
Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 allein rechtfertigt noch nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. gilt eine Person dann als verkehrsunzuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen UND IHRER WERTUNG angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 sind für die Wertung bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ist angesichts des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f erster Fall KFG 1967 schon begrifflich gegeben. Außer Zweifel steht auch die Verwerflichkeit eines derartigen Verhaltens. Auf eine besondere Verwerflichkeit hinweisende Tatumstände hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt. Für den Beschwerdeführer spricht bei diesem Wertungskriterium insbesondere der Umstand, daß er nach der Aktenlage als "Schnellfahrer" bisher nicht in Erscheinung getreten ist und daher bei ihm von einer "Neigung" zu einem solchen Verhalten nicht die Rede sein kann. Zugunsten des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigen, daß bis zur Erlassung des Mandatsbescheides bereits rund sieben Monate verstrichen waren, in denen er sich nach der Aktenlage offenbar in Unkenntnis der gegen ihn anhängigen Verfahren unauffällig verhalten hat. Die aufgezählten, im Rahmen der Wertung zu beachtenden Umstände lassen insgesamt nicht auf ein derart ungünstiges Charakterbild des Beschwerdeführers schließen, daß auch noch bei Erlassung des Mandatsbescheides befürchtet werden mußte, er werde die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden. Die belangte Behörde ist diesbezüglich eine ausreichende Begründung schuldig geblieben. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid in Ansehung des Ausspruches über die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Bestätigung des Ausspruches über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung. Er sei durch diesen Ausspruch insofern beschwert, als er infolge der damit gegebenen Vollstreckbarkeit des Bescheides im Falle einer neuerlichen Beanstandung damit rechnen müsse, daß die angedrohte Entziehung der Lenkerberechtigung nunmehr tatsächlich ausgesprochen werde.
Bei diesem Vorbringen wird verkannt, daß ein Bescheid, mit dem gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht wird, begrifflich einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann. Die Wirkung dieser Maßnahme erschöpft sich demnach in der Wiederherstellung der bis dahin fehlenden Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Sonstige normative Wirkungen, deren Eintritt durch eine rechtzeitige Berufung aufgeschoben werden könnte, entfaltet die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht. Ein solcher Bescheid begründet, anders als ein Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wird, keine Verpflichtung des Bescheidbetroffenen zu einem bestimmten Verhalten;
insbesondere bleibt er weiterhin zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr der "sofortigen Entziehung" seiner Lenkerberechtigung bei einer "neuerlichen Beanstandung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit" während des Rechtsmittelverfahrens anlangt, so wäre diese Gefahr nicht die Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung, sondern, wenn überhaupt, der Begehung einer weiteren strafbaren Handlung gewesen. Diese wäre nämlich von der belangten Behörde bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers als zusätzliches Sachverhaltselement entsprechend zu berücksichtigen gewesen (vgl. zur Verpflichtung der Berufungsbehörde, in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes während des Berufungsverfahrens bei der zu treffenden Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Der Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 blieb ohne jeden Einfluß auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren. Rechte des Beschwerdeführers konnten demnach durch die Bestätigung dieses Ausspruches mit dem angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden. Aus der fehlenden Möglichkeit, insoweit in seinen Rechten verletzt zu werden, folgt der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Ausspruches über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
3. Aus den unter 1. und 2. dargelegten Gründen war die Beschwerde im Umfang des Ausspruches über die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - und zwar durch einen gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. gebildeten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung genügte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEigenes vorschriftswidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009