TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/24 89/02/0145

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Betreff

N gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 11. Juli 1989, Zl. MA 70-12/121/89, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach nach näher bestimmten Pkws gemäß § 89 a Abs. 7 und Abs. 7 a StVO 1960 ein Kostenersatz für dessen am 16. November 1988 um 19.45 Uhr erfolgte Entfernung von seinem Abstellplatz in Wien V, Siebenbrunnengasse "38 ggü.", sowie für die anschließende Aufbewahrung dieses Pkws in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges, welches den Verkehr beeinträchtigt, zu veranlassen. Gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das in Rede stehende Fahrzeug in zweiter Spur abgestellt und daß das rechts daneben am Fahrbahnrand abgestellte Kfz, hinter dem ein anderes Kfz (wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 rechtswidrig) abgestellt worden war, am Wegfahren gehindert war. Er bestreitet aber die Rechtmäßigkeit der Entfernung seines Kfz insofern, als das letztgenannte Fahrzeug erst nach dem für ihn zugelassenen Pkw abgestellt worden sei. Die Verkehrsbehinderung sei daher erst durch das andere Fahrzeug verursacht worden. Der Lenker des am Wegfahren gehinderten Fahrzeugs hätte bis dahin seinen Abstellplatz durch Rückwärtsfahren verlassen können. Auch wäre es rechtswidrig gewesen, beide das Wegfahren hindernden Fahrzeuge zu entfernen.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß in dem Fall, daß eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 durch mehrere abgestellte Fahrzeuge verursacht wird, die Behörde berechtigt ist, eines dieser Fahrzeuge - gleichgültig welches - entfernen zu lassen, wenn an Ort und Stelle anhand der gegebenen Situation nicht offenkundig ist, daß nur das Verhalten eines der Fahrzeuglenker infolge objektiven Verstoßes gegen straßenpolizeiliche Vorschriften in ursächlichem Zusammenhang mit der Verkehrsbeeinträchtigung steht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1983, Zl. 81/02/0112, in Form eines Rechtssatzes abgedruckt in Slg. Nr. 10.799/A, und vom 4. Juli 1985, Zl. 85/02/0156). Daraus folgt, daß die Abschleppung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkws nicht etwa deswegen rechtswidrig wäre, weil dieses Fahrzeug - und nicht das allenfalls später hinter dem behinderten Fahrzeug abgestellte - entfernt wurde.

Der Beschwerdeführer macht aber in Übereinstimmung mit der Aktenlage geltend, daß beide das Wegfahren hindernden Fahrzeuge entfernt worden sind. Da die Rechtmäßigkeit einer Entfernung nach § 89 a Abs. 2 StVO 1960 bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1986, Slg. Nr. 12.041/A), kommt es im gegebenen Zusammenhang darauf an, welches Fahrzeug zuerst entfernt wurde. Nach der unbestrittenen Behauptung des Beschwerdeführers, die angesichts der im Verwaltungsakt erliegenden Skizzen nicht unschlüssig ist, wäre die den Anlaß für die Abschleppaktion bildende Verkehrsbehinderung mit der Entfernung eines der beiden behindernd abgestellten Pkws beseitigt gewesen. Sollte der hinter dem am Wegfahren gehinderten Kfz abgestellte Pkw zuerst entfernt worden sein, so wäre die folgende Entfernung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkws - ungeachtet der Gesetzwidrigkeit seiner Abstellung - jedenfalls gesetzwidrig. Anhaltspunkte dafür, daß der Pkw auch in Ansehung anderer Verkehrsteilnehmer verkehrsbeeinträchtigend gewesen wäre, bestehen nach der Aktenlage nicht.

Die Rechtmäßigkeit der Entfernung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkws - und damit auch die damit in Zusammenhang stehende Kostenvorschreibung - hängt daher davon ab, welcher der beiden Pkws zuerst entfernt wurde, m.a.W. durch welche Maßnahme im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 die Verkehrsbeeinträchtigung behoben wurde. Zu dieser entscheidenden Frage wurden von den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Feststellungen getroffen. Daß der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Behauptung in der Richtung, daß nicht der für ihn zugelassene Pkw zuerst entfernt worden ist, nicht aufgestellt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er - der beim Abschleppvorgang nicht anwesend war - darüber keine Aussagen treffen kann.

Der Sachverhalt bedarf in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war. Im übrigen ist zweifelhaft, ob durch die Entfernung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkws die in Rede stehende Verkehrsbeeinträchtigung überhaupt beseitigt werden konnte. Es kann nämlich anhand der im Verwaltungsakt erliegenden Skizzen nicht ausgeschlossen werden, daß dann, wenn lediglich der Pkw des Beschwerdeführers entfernt worden wäre, das daneben stehende Fahrzeug wegen der geringen Abstände nach vorne und hinten (noch immer) nicht oder nur nach Durchführung komplizierter Fahrmanöver (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0251, als Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12.398/A) seinen Abstellplatz hätte verlassen können. In diesem Fall wäre die Entfernung jedenfalls gesetzwidrig gewesen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020145.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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