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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs3Leitsatz
Keine Darlegung des Sachverhaltes, kein bestimmtes Begehren, kein Antrag - einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der BeschwerdeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, offenbar auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Berufungskommission nach §35 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Feber 1987 "wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter."
2. Die Beschwerde enthält - entgegen dem §82 Abs3 VerfGG 1953, wonach eine solche den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüber hinaus - entgegen §15 Abs2 VerfGG - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen Antrag schlechthin.
3. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist.
4. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B363.1987Dokumentnummer
JFT_10129385_87B00363_00