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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
N betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0110-5 abgeschlossenen Verfahrens
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 27. September 1989 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 89/02/0110, wird stattgegeben und jener Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0110-5, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. Jänner 1989, Zl. MA 70-10/1254/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO 1960 zurückgewiesen, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1989, Zl. VH 89/02/008, womit der Antrag des dortigen Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, dem auch in jenem Verfahren eingeschrittenen Beschwerdevertreter unbestrittenermaßen am 22. Mai 1989 zugestellt wurde, die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. Juli 1989 abgelaufen und die Beschwerde nach der auf Grund einer Anfrage beim Postamt 1010 Wien erteilten Auskunft am 4. Juli 1989, also verspätet, zur Post gegeben worden sei.
Der Antragsteller, der den Zurückweisungsbeschluß nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 15. November 1989 zugestellt erhielt, stellte mit dem am 28. November 1989 zur Post gegebenen vorliegenden Schriftsatz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, daß das Postamt 1010 Wien eine unrichtige Auskunft gegeben habe. Die Bescheidbeschwerde sei bereits am 3. Juli 1989 am Postamt aufgegeben worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, der Aufgabetag sei der 4. Juli 1989 gewesen, beruhe auf einer Verwechslung der Abfertigungszeit mit der Aufgabezeit durch das Postamt 1010 Wien bei der Erteilung der Auskunft an den Verwaltungsgerichtshof. Der in dieser Auskunft bezeichnete Zeitraum vom 0.30 Uhr bis 2.30 Uhr gebe den möglichen postinternen Abfertigungszeitpunkt wieder.
Dieses Vorbringen ist durch den Aufgabeschein, der der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, und durch die von dem genannten Postamt ausgestellte Bestätigung vom 23. November 1989, die in Ablichtung mit dem Wiederaufnahmeantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, erwiesen. Damit aber steht fest, daß die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Daraus ergibt sich aber auch, daß der seinerzeitige Zurückweisungsbeschluß auf Grund der unrichtigen Postauskunft zufolge einer irrigen Annahme durch den Verwaltungsgerichtshof zustande gekommen ist und nicht auf einer von dem Antragsteller verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist beruht. Es liegt daher der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1972, Zl. 1872/72 und vom 17. September 1974, Zl. 994/74). Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Abweisung des Kostenersatzbegehrens stützt sich auf § 58 VwGG, weil die Bestimmungen der §§ 47 bis 56 VwGG einen Aufwandersatz in den Fällen der Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht vorsehen. Der Antragsteller hat daher den ihm in diesem Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (siehe den zitierten hg. Beschluß vom 17. September 1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020204.X00Im RIS seit
24.01.1990