TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/24 86/13/0146

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §288;
BAO §303 Abs1;
BAO §307 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 339;

Betreff

X-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom7. August 1986, Zl. GA 5-2175/85, betreffend Vorschreibungvon Lohnsteuer im Haftungsweg und Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1.1.1978 bis 31.12.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1982 eine Lohnsteuerprüfung statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, daß ein an den Geschäftsführer H. unter dem Rechtstitel "Abfertigung" im September 1981 ausbezahlter und gemäß § 67 EStG begünstigt versteuerter Betrag von S 175.392,-- in Wahrheit nicht als Abfertigung anzusehen gewesen sei. Der Prüfer versteuerte einen Teil dieses Betrages unter Anwendung des § 67 Abs. 2 EStG als sonstigen Bezug (S 27.292,--); den verbleibenden Betrag von S 148.100,-- rechnete er dem laufenden Bezug für den Monat September 1981 hinzu und gelangte so zu einer Lohnsteuernachforderung von S 91.533,-- und zu einer Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von S 7.893,--. Begründet wurde diese Vorgangsweise damit, daß H. keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch gehabt habe, weil die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdeführerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übernahme der gesamten Gesellschaftsanteile durch H. gestanden sei.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen entsprechenden Haftungs- und Zahlungsbescheid.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und bekämpfte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen.

    Das Finanzamt wies die Berufung mit

Berufungsvorentscheidung ab. Es widerspreche den Erfahrungen

des Wirtschaftslebens, daß einem Dienstnehmer, der ein

Unternehmen übernehme, eine Abfertigung bezahlt werde. Als

neues Beweismittel sei der Schriftverkehr zwischen H. und der

Beschwerdeführerin bzw. einem Schweizer Treuhandbüro

hervorgekommen, in dem ausdrücklich erwähnt werde, daß die

Kündigung "als reine Formsache zu betrachten" sei, daß es nicht

darum gehe, "die Zusammenarbeit mit ... (H.) abzubrechen,

sondern lediglich um die Möglichkeit, bis zum Ablauf der

Kündigung gemeinsam mit ... (H.) eine Neufassung des Vertrages

ausarbeiten zu können", und daß zwar "der bisherige

Dienstvertrag mit ... (H.) aufgelöst .. (worden sei), wobei

eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auf anderer Grundlage vorgesehen ist".

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, betonte nochmals, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei, und brachte vor, daß das Dienstverhältnis mit H. durch Kündigung auflöst worden und damit der Abfertigungsanspruch entstanden sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab, indem sie die Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens infolge neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel bejahte und das Vorliegen eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches verneinte, weil mit der Kündigung keine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen H. und der Beschwerdeführerin angestrebt worden sei. Der Zweck einer Abfertigung bestehe darin, dem Arbeitnehmer entweder für die Zeit zwischen der Kündigung des Dienstverhältnisses und dem Antritt eines neuen Dienstverhältnisses eine Überbrückungshilfe zu geben, oder ihm den Übertritt in den Ruhestand zu erleichtern. Dieser Zweck sei im Beschwerdefall weder verfolgt noch erreicht worden. Vielmehr sei H. nach wie vor Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geblieben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird sowohl über die Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen als auch die Sachentscheidung betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1982 getroffen.

Die von einem Wirtschaftstreuhänder eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin hatte folgenden Wortlaut:

"Gegen den von Ihnen am 27.7.1984 ergangenen Bescheid über die Wiederaufnahme gemäß § 303 (4 BAO) erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt:

Da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind und die Abfertigung für die Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt wurde, ist die Abfertigung als steuerfrei zu betrachten. ..."

Die Berufung richtete sich daher ausdrücklich nur gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, die als eigener und gesondert anfechtbarer Bescheid anzusehen ist, wenn auch § 307 Abs. 1 BAO normiert, daß mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Wird von diesen verbundenen Bescheiden ausdrücklich nur der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid angefochten, so kann auch nur bezüglich dieses Bescheides eine Berufungsentscheidung ergehen. Zu einer Berufungsentscheidung über den mit dem Wiederaufnahmebescheid verbundenen Sachbescheid besteht in solchen Fällen keine Berechtigung der Abgabenbehörde, weil es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung beider Bescheide um zwei verschiedene Bescheide handelt und eine Berufungsentscheidung über einen Bescheid zwingend voraussetzt, daß der betreffende Bescheid auch tatsächlich mit Berufung angefochten wurde.

Eine andere rechtliche Beurteilung verbietet sich schon im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen, wenn man bedenkt, daß ein erstinstanzlicher Bescheid mit einer Berufungsentscheidung auch verbösert werden kann, sodaß durchaus der Fall denkbar ist, daß ein Abgabepflichtiger zwar die Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Berufung bekämpfen will, weil er an einem Weiterbestand des ursprünglichen Sachbescheides interessiert ist, daß er aber den mit dem Wiederaufnahmebescheid verbundenen Sachbescheid mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Verböserung bewußt unangefochten läßt, zumal letzterer ohnedies aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wenn die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid Erfolg hat.

Im Beschwerdefall wurde der Sachbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nicht mit Berufung angefochten. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, in dieser Sache zu entscheiden. Da der Gerichtshof die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als Verletzung von Verfahrensvorschriften auch dann wahrzunehmen hat, wenn diese Rechtswidrigkeit in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, war der angefochtene Bescheid insoweit als mit ihm eine Sachentscheidung getroffen wurde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Soweit hingegen der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst betrifft, war er der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, weil dieser Bescheidinhalt weder ausdrücklich noch schlüssig Gegenstand des Beschwerdepunktes war. Dieser war von der Beschwerdeführerin wie folgt formuliert worden:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf steuerbegünstigte Auszahlung einer Abfertigung durch den angefochtenen Bescheid beschwert".

Auch in den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird die Wiederaufnahme des Verfahrens mit keinem Wort bekämpft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG Abstand genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130146.X00

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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