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10 VerfassungsrechtNorm
DSt 1872 §41 Abs1Leitsatz
Antrag auf Bewilligung eines Kostenspruches nach §88 VerfGG; eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn das, was angesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat; keine FolgeSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Erkenntnis vom 9. März 1987, B605/85-13, hat der VfGH in Stattgebung der Beschwerde des Dr. R L den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 13. Mai 1985, Z Bkd 35/85-9, aufgehoben.
Der auf §88 VerfGG gestützte Kostenspruch hat folgenden Wortlaut:
"Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Bf. die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."
1.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 1987 stellte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer beim VfGH den Antrag, "das Erkenntnis des VfGH in seinem Kostenausspruche dahingehend zu berichtigen, daß jedenfalls nicht die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zum Kostenersatz an den Bf. verpflichtet werde".
Begründend wird folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerde des Dr. R L richtet sich gegen ein Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer war am Verfahren vor dem VfGH weder als bel. Beh., noch als mitbeteiligte Partei oder in irgend einer anderen Weise beteiligt. Es wurde ihr die Beschwerdeschrift nicht zugestellt, sie hatte keine Gelegenheit, eine Gegenschrift einzubringen oder in sonstiger Weise Stellung zu nehmen.
Da gemäß §88 des Verfassungsgerichtshofgesetzes jener Partei, die unterliegt oder die den Bf. klaglos gestellt hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden kann, ist es unverständlich, weshalb die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zum Kostenersatz an den Bf. verpflichtet wurde. Nach Ansicht der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ist der VfGH bei der Ausfertigung des Erkenntnisses in diesem Punkte einem Irrtum unterlegen, weil die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer jedenfalls nicht Partei im Sinne des §88 leg. cit. ist. Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses erscheint gerechtfertigt."
2.1. Nach §419 ZPO, der im Verfahren vor dem VfGH gemäß §35 Abs1 VerfGG sinngemäß anzuwenden ist, kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. OGH 28. Feber 1968, 5 Ob 206,209,210,239/67).
Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor. Dem Berichtigungsantrag war daher nicht Folge zu geben.
2.2. Der VfGH hält es für zweckmäßig, - wie schon in seinem Beschluß vom 28. September 1973, B185/72-23, ebenfalls betreffend einen Antrag der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer - auf die Bestimmung des §41 Abs1 und 3 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hinzuweisen. Danach hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat - außer dem Fall der Verurteilung, sowie im Fall der Uneinbringlichkeit - derjenige, welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten im Sinne des §88 VerfGG ist daher, wenn die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH unterliegt, der in §41 Abs1 DSt bezeichneten Kammer aufzuerlegen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §419 Abs2 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B713.1987Dokumentnummer
JFT_10129385_87B00713_00