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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §9;Betreff
X gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, Zl. GA 7 - 1371/89, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 26. Juli 1989 wurde - wie dem nunmehr vorliegenden Akt des abgabenbehördlichen Verfahrens entnommen werden kann - dem Beschwerdeführer am 28. August 1989 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete am 9. Oktober 1989; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, noch der Karfreitag. Die erst am 10. Oktober 1989 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - das Vorverfahren wurde eingeleitet, weil der Beschwerdeführer behauptet hatte, der angefochtene Bescheid sei ihm am 29. August 1989 zugestellt worden - in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130201.X00Im RIS seit
05.07.2001