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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §2 Z2;Betreff
N den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Dezember 1989, Zl. Jv 6209-33a/89, betreffend Gerichtsgebühren
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen - im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten - Bescheides ergibt sich übereinstimmend im wesentlichen folgendes:
Der Beschwerdeführer hatte beim BG X (in der Folge: BG) gegen Josef P wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB einen dem § 46 Abs. 1 StPO entsprechenden schriftlichen Strafantrag gestellt, der das dg. AZ. U 64/89 erhalten hatte.
Da für diesen Antrag die Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (in der Folge: TP) nicht entrichtet worden war, veranlaßte der Kostenbeamte des BG. mit Zahlungsauftrag vom 4. Oktober 1989 beim Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen die Einbringung der erwähnten Eingabengebühr (S 600,--) zuzüglich des Mehrbetrages von 50 % auf Grund des § 31 Abs. 1 GGG (in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1987) samt der Einhebungsgebühr (S 50,--) gemäß § 6 dritter Satz GEG 1962 (insgesamt daher S 950,--).
Der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien (in der Folge: belangte Behörde) gab mit dem angefochtenen Bescheid dem gegen den angeführten Zahlungsauftrag gerichteten Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Z. 2, 7 Abs. 1 Z. 2 und 31 Abs. 1 und 2 GGG sowie der TP.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtstattgebung seines Berichtigungsantrages, weil er dem BG X auf dessen Anfrage zu seiner Eingabe, ob er "nun weiter darauf bestehe" oder nicht, bekanntgegeben habe, auf eine weitere Bearbeitung zu verzichten. Im Hinblick darauf, daß seine Eingabe "überhaupt nicht weiter" behandelt worden sei, finde er es ungerecht, zu einer Zahlung "verurteilt" zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund der TP 13 lit. a ist für einen ANTRAG des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens eine Eingabengebühr in der Höhe von S 600,-- zu entrichten. Nach der Anmerkung 2. zur TP sind die Eingabengebühren in Verfahren nach TP 13 OHNE RÜCKSICHT AUF DEN AUSGANG DES STRAFVERFAHRENS zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG ist bei Eingaben grundsätzlich die einschreitende Partei zahlungspflichtig.
Nun wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren auf Grund des § 2 Z. 2 GGG mit der Überreichung der Eingabe begründet.
Ist in diesem Fall die Gebühr aber nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist nach § 31 Abs. 1 GGG (in der zitierten Fassung) von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch S 3.000,-- nicht übersteigen.
Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen gemäß § 6 dritter Satz GEG 1962 eine Einhebungsgebühr von S 50,-- zu entrichten.
Im Hinblick auf den beim BG X eingebrachten, unbestrittenen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestrafung des Josef P wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 46 Abs. 2 StPO von der Verfolgung zurückgetreten ist, auf Grund der dargestellten Rechtslage keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu finden.
Die in der Beschwerde behaupteten schlechten materiellen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht berücksichtigt werden. Ob die Einbringung der Gerichtsgebühren MIT BESONDERER HÄRTE für den Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG 1962 verbunden wäre oder nicht, kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde insgesamt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (und ohne weitere, selbst bei Stattgebung des - nunmehr gegenstandslosen - Verfahrenshilfeantrages mögliche Belastung des Beschwerdeführers mit Verfahrenskosten in voraussichtlicher Höhe von S 2.760,--) - in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160004.X00Im RIS seit
24.10.2001