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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PostG;Betreff
Presseverein X gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde vom 6. Dezember 1989, Zl 126405/III-11/89, betreffend aufschiebende Wirkung (Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsversand)
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde - vom 6. Dezember 1989 wurde die Zulassung der vom Beschwerdeführer herausgegebenen und verlegten Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand widerrufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, daß bis zur Entscheidung über die Beschwerde ohne Anspruch auf Rückersatz die entsprechend höheren Postgebühren bezahlt werden müßten oder die Druckschrift in der Berichterstattung weitgehend umzugestalten wäre, in welchem Falle dann um Zulassung zum Postzeitungsversand angesucht werden müßte, was für den Beschwerdeführer einen bedeutenden wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Zwingende öffentliche Interessen stünden der sofortigen Vollstreckung des Bescheides nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur das Zutreffen der hiefür in Betracht kommenden tatbestandsbezogenen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten, sondern in diesem Zusammenhang auch konkrete Angaben über die näheren Umstände vorzutragen, durch welche die Tatbestandsverwirklichung in ihrer Person als gegeben erscheint. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat demnach der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu unter anderem den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Nun stellt aber nicht schon jeder durch den Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsversand entstehende wirtschaftliche Nachteil einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Gerade um die Unverhältnismäßigkeit eines Nachteils erkennen zu können, wäre es erforderlich gewesen, auch bestimmte Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu machen. Im vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlen derartige Angaben, soweit sie die Herausgabe der Druckschrift betreffen. Solcherart aber vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030002.A00Im RIS seit
26.01.1990