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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §81 Abs1;Betreff
1) N, 2) O, 3) P, 4) Q gegen Bauoberbehörde für Wien vom 6. März 1987, Zl. MDR-B XIX-34/85 und 65/86, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:
R-Baugesellschaft in Wien
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 13. Mai 1985 um die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Holzgartenhauses und zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Zweifamilienreihenhauses sowie zweier Stellplätze im Vorgarten in Wien XY, an. Bei einer über dieses Vorhaben am 21. August 1985 abgehaltenen Verhandlung erhoben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer Einwendungen dahingehend, daß wegen der Höhe der Wohntürme ein Verlust des Sonnenlichtes zu befürchten sei, ihr Wohn- und Erholungsraum beeinträchtigt werde, die geplante Dachterrasse Einblick in ihren Lebensraum bieten würde, eine Störung des Ortsbildes zu befürchten sei und Geruchsbelästigungen durch die freien Autoabstellplätze hervorkommen würden. Auch gegen den geplanten Ausbau von Dachräumen zu Wohnräumen und die Anlage des Zugangsweges direkt an der Grundgrenze würden Einwendungen erhoben. Die Viertbeschwerdeführerin sprach sich gegen die freie Versickerung der Dachregenwässer und gegen die Niveauveränderung an der gemeinsamen Grundgrenze aus.
Nach teilweiser Änderung der Pläne fand am 23. Oktober 1985 eine weitere mündliche Verhandlung statt, bei der die Viertbeschwerdeführerin bei ihren Einwendungen blieb, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer aber ihre Einwendungen unter der Bedingung der Errichtung einer 2,20 m hohen und 20 cm breiten Mauer und der Weglassung des Dachgeschoßausbaues zurückzogen.
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 13. November 1985 der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Zweifamilienhauses. Gleichzeitig wurde die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Die Einwendung der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich der Versickerung der Dachregenwässer wurde als unbegründet abgewiesen und allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen, die Einwendung hinsichtlich der Niveauveränderung als unzulässig zurückgewiesen. Der Einwand hinsichtlich der freien Versickerung der Regenwässer sei als unbegründet abzuweisen gewesen, weil die Versickerung nach Abänderung der Pläne nunmehr über Sickerschächte erfolge. Die Mag. Abt. 45 (Wasserbau), jene Abteilung also, die mit den entsprechend geschulten Sachverständigen besetzt sei, habe dieser Versickerung zugestimmt. Sollten hiedurch privatrechtliche Bestimmungen verletzt werden, so wären diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Einwand hinsichtlich der Niveauveränderungen sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da aus den Plänen keine Niveauveränderungen an der gemeinsamen Grundgrenze hervorgingen und es sich somit bloß um Vermutungen gehandelt habe.
Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie sich gegen die Situierung der Stellplätze an der Grundgrenze im Vorgarten, insbesondere gegen deren Neigung von 15 %, aussprachen, Einwände gegen die geplante Regenwasserversickerung vorbrachten sowie sich gegen die Anordnung der vorgesehenen Pumpenschächte und gegen die Auslegung des § 81 Abs. 2 der Wiener Bauordnung hinsichtlich der Bemessung der Gebäudehöhe durch die Behörde erster Instanz wendeten.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde der erstinstanzliche Bescheid erst im Verfahren über die Berufung der anderen Beschwerdeführer zugestellt. Die Erstbeschwerdeführerin erhob sodann rechtzeitig eine im wesentlichen inhaltsgleiche Berufung.
Nach Abgabe einer negativen Stellungnahme durch die Mag. Abt. 46 vom 16. Jänner 1986 hinsichtlich der Längs- bzw. Querneigung der projektierten Stellplätze änderte die mitbeteiligte Partei ihr Projekt insofern, als die Stellplatzfläche nunmehr begradigt wurde. Ebenso wurde eine Modifikation hinsichtlich der vorgesehenen Sickerschlitze vorgenommen und eine Reduktion des Projektes im Bereich des Dachgeschoßes in Erwägung gezogen.
Am 16. Juni 1986, am 17. September 1986 und am 8. Oktober 1986 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, deren Gegenstand u. a. die Klärung der Frage der technischen Abwicklung der Abwasserbeseitigung war. Die mitbeteiligte Partei legte ein geotechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. W. vom 24. September 1986 vor und modifizierte ihr Projekt schließlich dahin, daß ein Trennsystem (Regenwässer und Fäkalwässer in zwei getrennten Pumpenschächten gesammelt und über das Trennsystem in den Kanal gepumpt) für die Abwasserbeseitigung vorgesehen wurde.
Die Beschwerdeführer sprachen sich - wenn auch aus verschiedenen Gründen - weiterhin gegen das Projekt aus, vor allem wegen der von ihnen befürchteten Beeinträchtigung ihrer unterhalb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegenden Liegenschaften durch die Ab- bzw. Regenwässer.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. März 1987 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung bestätigt, daß die Einwendung der Viertbeschwerdeführerin, wonach einer Niveauveränderung an der gemeinsamen Grundgrenze nicht zugestimmt werde, als unbegründet abgewiesen werde. Die Einwendungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Wohntürme und des dadurch entstehenden Verlustes des Sonnenlichtes, wegen der Folgen wie Feuchtigkeit und Kälte, wegen der Nähe des Baukörpers, da der Wohn- und Erholungsraum der Anrainer dadurch beeinträchtigt werde, gegen die freien Autoabstellplätze, da durch den Westwind Geruchsbelästigungen zu erwarten seien, sowie gegen die Anlage des Zugangsweges direkt an der Grundgrenze, wurden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen, die Einwendung gegen die Dachterrasse wegen des ungehinderten Einblicks, gegen die Störung des Ortsbildes und der Landschaft und gegen den geplanten Ausbau von Dachräumen zu Wohnräumen als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Bescheidbegründung ging die Baubehörde erster Instanz davon aus, daß die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ihre im erstinstanzlichen Verfahren zunächst erhobenen Einwendungen zurückgezogen hätten. Sie hätten in der Verhandlung vom 23. Oktober 1985 erklärt, keinen Einwand mehr zu erheben, sofern eine 2,20 m hohe und 20 cm dicke Mauer hergestellt werde und die Dachterrassen entfallen. Damit sei aber lediglich eine bedingte Rückziehung von Einwendungen erfolgt. Eine bedingte Rückziehung von Einwendungen sei aber genausowenig wirksam wie die bedingte Erhebung von Einwendungen, sodaß daher über die von den Berufungswerbern erhobenen Einwendungen inhaltlich abzusprechen sei.
Das Projekt der Mitbeteiligten sei im Zuge des Berufungsverfahrens modifiziert worden, sodaß nunmehr Abstellplätze vorgesehen seien, die keine Neigung gegen das Innere der Liegenschaft mehr aufweisen. Da nur Pflichtstellplätze geschaffen worden seien, die möglichst nahe an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen und nicht zum Liegenschaftsinneren geneigt sind, sei an sich die geringstmögliche Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch und Erschütterung zu erwarten. Eine Gefährdung durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion sei bei der gegebenen Situation von vornherein auszuschließen. Wenn sich im Zuge des Berufungsverfahrens die Zweit- und Drittbeschwerdeführer auch gegen die Stellplätze in der nunmehr dargestellten Form gewandt hätten, sei im Hinblick auf § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes und § 82 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zu sagen, daß der an der Liegenschaftsgrenze zu den Anrainern vorgesehene Einstellplatz die Anrainer nun weniger belästige als ein weiter im Liegenschaftsinneren gelegener Stellplatz. Die Unterbringung einer Garage im Hausinneren wäre angesichts der Größe der Liegenschaft und die Geländeverhältnisse nicht zumutbar. Nach der gegebenen Situation erwiesen sich auch die im Seitenabstand vorgesehenen Stützmauern als unbedingt notwendig. Zu dem Vorbringen, welches sich gegen die Regenwasserversickerung wandte, sei zu sagen, daß keine Anlagen vorgesehen waren, die eine Ableitung von Regenwässern auf die Liegenschaft der Erst- oder Viertbeschwerdeführerin mit sich brächten. Die Bauwerberin habe aber im Berufungsverfahren das Objekt so modifiziert, daß die Dachwässer nunmehr getrennt von den Schmutzwässern mittels Pumpbetriebes in den öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet würden. Gegen diese Art der Abwasserbeseitigung bestünden entgegen der Annahme der Beschwerdeführer keine Bedenken. Die Abwassersammelschächte seien ausreichend dimensioniert, um auch bei einem vorübergehenden Stromausfall Unzukömmlichkeiten zu vermeiden. Im Projekt sei keine Senkgrube vorgesehen, sondern ein Pumpschacht; es würden also keine Fäkalien in einer Senkgrube gesammelt, sondern diese bei ordnungsgemäßer Ausführung der Anlage ohne Belästigung oder Gefährdung der Anrainer in den Straßenkanal gepumpt. Die Abstandsvorschrift des § 93 Abs. 6 der Wiener Bauordnung finde daher keine Anwendung. Die Teilung der Abwasserbeseitigungsanlage in Regen- und Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sei im übrigen im Interesse der Beschwerdeführer vorgenommen worden. Durch diese zu ihren Gunsten erfolgte Verbesserung des Projektes könnten sie nicht in ihren Rechten verletzt sein. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1963, Slg. 4387, entschieden habe, daß die Regelung der Abwasserbeseitigung von bebauten Liegenschaften, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG Bundessache sei. Im Zusammenhang mit ihren Einwendungen gegen die Versickerung der Regenwässer würden Rechte geltend gemacht, die aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht Gegenstand der landesgesetzlichen Regelung sein könnten und in den einschlägigen Wiener Landesgesetzen auch nicht geregelt seien. Die im Freien gelegenen Schächte zur Aufnahme der Wasserpumpen würden subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn nicht berühren, weil sie unterhalb des Niveaus gelegen seien. Im übrigen hätten die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gegen den Schacht für die Schmutzwasserpumpe keine Einwendungen erhoben, obwohl sie unter Androhung von Präklusionsfolgen zu den mündlichen Verhandlungen geladen worden seien. Auch hier sei zu bemerken, daß solche Anlagen bei ähnlichen Geländeverhältnissen üblich seien und eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei.
Zu den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe sei zu sagen, daß gemäß § 81 Abs. 2 letzter Satz der Bauordnung für Wien die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht blieben. Da bei Außerbetrachtlassung der Giebelflächen die höchstzulässige Gebäudehöhe durch das Bauvorhaben nicht überschritten werde, sei auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Aus dem die vorgesehenen Geländeveränderungen betreffenden Plan im Zusammenhalt mit den Konsensplänen ergebe sich, daß an den gemeinsamen Grundgrenzen eine Geländeveränderung nicht vorgesehen sei und die im Bereich der Baukörper vorgesehenen Geländeveränderungen nicht dazu führen, daß die zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Auch die bebaubare Fläche werde durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Soweit sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen eine Störung des Ortsbildes oder gegen ungehinderten Einblick in ihren Lebensraum von einer Dachterrasse aus sowie gegen den geplanten Ausbau von Dachräumen zu Wohnräumen wenden, sei ihnen entgegenzuhalten, daß sich dieses Vorbringen nicht auf in der Bauordnung für Wien statuierte subjektiv-öffentliche Rechte stützen könne. Die Anlage des Zugangsweges sei weiters im Hinblick auf die Konfiguration und Neigung der Liegenschaft als notwendig im Sinne des § 79 Abs. 6 der Wiener Bauordnung anzusehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürften die Worte "unbedingt erforderlich" nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und ähnliches im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich (undurchführbar) wäre, weil die Vorschrift des § 79 Abs. 6 zweiter Satz der Bauordnung für Wien auch bei einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung der erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsfläche bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein werde. Die Unterbringung des Zugangsweges außerhalb des Seitenabstandes würde dazu führen, daß auf der Liegenschaft überhaupt keine größere ungestörte gärtnerisch gestaltete Fläche möglich wäre.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. September 1987, B 418/87-6, die Behandlung der Beschwerde jedoch ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrer Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 haben folgenden Wortlaut:
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. (1) .....
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Feuermauern ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben jedoch bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht.
(3) Ist im Bebauungsplan die Gebäudehöhe als absolute Höhe über Wiener Null festgesetzt, darf kein oberster Schnittpunkt einer Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches über dieser absoluten Höhe liegen, doch bleiben die der Dachform entsprechenden Giebelflächen außer Betracht."
"Beseitigung der Abwässer
§ 93. (1) .....
(2) Die Hauskanäle und die zugehörigen Anlagen müssen eine solche Lage, Beschaffenheit, Größe und Abdeckung aufweisen, daß die gefahrlose und belästigungsfreie Ableitung der Abwässer sichergestellt ist und die erforderliche Wartung durchgeführt werden kann.
(3) ....."
Die Beschwerde stützt sich darauf, daß die zulässige Gebäudehöhe überschritten wurde, weil die Behörde die Bestimmung des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien unrichtig ausgelegt habe, die gemäß § 93 Abs. 2 leg. cit. gefahrlose und belästigungsfreie Ableitung der Abwässer, die nur durch direkte Einleitung in das Kanalnetz möglich wäre, nicht gegeben sei und sehr wohl eine - rechtzeitig geltend gemachte - Gefährdung der Beschwerdeführer bei Funktionsstörungen der Pumpenanlage zu befürchten sei.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht riß die belangte Behörde bei Auslegung des § 81 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. diese Bestimmung nicht aus ihrem Gesetzeszusammenhang, sondern folgte bei Beurteilung der Gebäudehöhe des vorliegenden Projektes dem unmißverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung. Wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seinem Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 85/05/0104, BauSlg. Nr. 567, ausgesprochen hat, lassen sowohl der letzte Satz des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle als auch der letzte Halbsatz des Abs. 3 derselben eine damit übereinstimmende eindeutige Absicht des Gesetzgebers erkennen, Giebelflächen außer acht zu lassen. Der Gerichtshof konnte sich auch der Auffassung nicht anschließen, daß auch an den Giebelflächen eine Überschreitung des im § 81 Abs. 2 leg. cit. genannten Maßes von 3 m über die höchstzulässige Gebäudehöhe unzulässig ist, weil die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bei Bemessung der Gebäudehöhe stets außer Betracht bleiben (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 84/05/0009, BauSlg. Nr. 702). Da die unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen zu berechnende höchstzulässige Gebäudehöhe des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei unbestritten nicht überschritten wurde, wurden die Beschwerdeführer in ihren durch § 134 Abs. 3 leg. cit. geschützten Nachbarrechten unter dem Gesichtspunkt des § 81 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die von den Beschwerdeführern für möglich gehaltene extreme Ausnützung der Regeln des § 81 Abs. 2 leg. cit. in den Bestimmungen des § 85 leg. cit. über die äußere Gestaltung von Gebäuden ihre Grenze findet, wobei - wie die Beschwerdeführer selbst zugestehen - die Nachbarn eine Verletzung des § 85 BO im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Abgesehen davon, daß § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand hat und sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen können, irren sie auch, wenn sie meinen, die im § 93 Abs. 2 leg. cit. vorgeschriebene Sicherstellung der gefahrlosen und belästigungsfreien Ableitung der Abwässer sei nur durch eine DIREKTE Einleitung in das Kanalnetz möglich. § 93 Abs. 2 leg. cit. spricht von Hauskanälen und zugehörigen baulichen Anlagen, wobei unter der Hauskanalisation die Gesamtheit der Anlagen zu verstehen ist, die der Sammlung und Ableitung von Niederschlags- und Abwässern von einem Baugrundstück entweder in eine Senkgrube bzw. Sickergrube oder in den städtischen Straßenkanal dienen (siehe Geuder-Hauer, Wiener Baurecht, 3. Auflage, S. 353, Anm. 3). Unter den sonstigen baulichen Anlagen des § 93 Abs. 2 leg. cit. sind aber zweifelsohne auch die im Beschwerdefall projektierten Pumpanlagen zu verstehen.
Aus den vorgelegten Unterlagen über den Verfahrensablauf und den mündlichen Verhandlungen ergibt sich, daß die belangte Behörde, um eine gefahrlose Ableitung der Abwässer im Sinne der Bedenken der Beschwerdeführer sicherzustellen, die mitbeteiligte Partei wiederholt zu Projektsänderungen und schließlich zu dem vorgesehenen Trennsystem bewogen hat. Die Anlage scheint nun so dimensioniert, daß bei Ausfall der Pumpanlagen keine von den Beschwerdeführern befürchteten negativen Einwirkungen zu gewärtigen sein werden. So besitzt der Fäkalienpumpenschacht ein Fassungsvermögen von 2 m3 und ist die Regenwasserpumpstation mit 15 m3 dimensioniert. Die Anbringung einer Warneinrichtung, die eine Pumpenstörung sofort anzeigen würde, und die Dimensionierung der Pumpanlagen selbst sprechen für die Annahme der belangten Behörde, daß die gefahrlose Ableitung der Abwässer gewährleistet ist. Die unterhalb des Niveaus gelegenen Schächte und Pumpen widersprechen ihrer Situierung nach keiner Bestimmung der Bauordnung für Wien. Im Hinblick auf ihre unterirdische Lage sind Beeinträchtigungen der Anrainer nicht zu erwarten.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 HauskanalisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050214.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011