TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/8 B1010/08

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden. Dabei wurde der Sachbezugswert für die vom Beschwerdeführer benützten Dienstwohnungen, da es sich um vom Dienstgeber angemietete Wohnungen handelte, gemäß §2 Abs4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, ArtI Euro-Steuerumstellungsverordnung, BGBl. II 416/2001, (in der Folge: Sachbezugsverordnung) mit der vom jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich bezahlten, um 25 Prozent gekürzten Miete (und nicht anhand der in §2 Abs1 der Sachbezugsverordnungen vorgesehenen Pauschalsätze) ermittelt.römisch eins. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden. Dabei wurde der Sachbezugswert für die vom Beschwerdeführer benützten Dienstwohnungen, da es sich um vom Dienstgeber angemietete Wohnungen handelte, gemäß §2 Abs4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, ArtI Euro-Steuerumstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 416 aus 2001,, (in der Folge: Sachbezugsverordnung) mit der vom jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich bezahlten, um 25 Prozent gekürzten Miete (und nicht anhand der in §2 Abs1 der Sachbezugsverordnungen vorgesehenen Pauschalsätze) ermittelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Rechtswidrigkeit des §2 Abs4 und 6 der Sachbezugsverordnung sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es zu einer sachlich nicht zu begründenden Schlechterstellung führe, wenn die Sachbezugsverordnung lediglich im Falle einer durch den Dienstgeber angemieteten Wohnung auf die Preise am konkreten Verbrauchsort abstellt. Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses werde steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob der Dienstgeber eine Wohnung anmiete oder im Betriebsvermögen halte, da keine angemietete Wohnung unter den pauschalierten Sachbezugswerten liege. Damit verstoße §2 Abs4 und 6 der Sachbezugsverordnung gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2008, V349,350/08, (u.a.) §2 der im Beschwerdefall maßgeblichen Sachbezugsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 30. September 2008. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 28. Mai 2008 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde (vgl. dazu die denselben Beschwerdeführer betreffende Entscheidung zu B780/07 vom 6. Oktober 2008). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde vergleiche dazu die denselben Beschwerdeführer betreffende Entscheidung zu B780/07 vom 6. Oktober 2008). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1010.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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