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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §116 Abs3;Betreff
N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Februar 1989, Zl. 414.736/1-IV-1/88, betreffend Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Februar 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 1987 auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe B gemäß § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 116 Abs. 3 KFG 1967 abgewiesen und ausgesprochen, daß ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe B nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab 21. September 1988 (dem letztmaligen Nichtbestehen der Fahrlehrerprüfung) gestellt werden dürfe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Anträge vom 9. September und 30. Oktober 1987 zur Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer für die Gruppen A, B, C, E und F zugelassen. Im Zuge der Prüfung am 23. März 1988 bestand er die theoretische Prüfung betreffend Verkehrsvorschriften, nicht jedoch die theoretische Prüfung betreffend Fahrzeugtechnik. Das Gutachten lautete dahin, daß der Beschwerdeführer für die Gruppen A, B, C, E und F fachlich nicht befähigt sei.
Bei der ersten Wiederholungsprüfung am 6. Juli 1988 bestand der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung betreffend Fahrzeugtechnik für die Gruppen A, B, C und F, nicht jedoch für die Gruppe E. Die praktische Prüfung für die Gruppe A wurde bestanden, nicht jedoch für die Gruppen B, C und F. Das Gutachten lautete daher, daß der Beschwerdeführer als Fahrlehrer für die Gruppe A fachlich befähigt sei, nicht jedoch für die weiteren Gruppen.
Bei der zweiten Wiederholungsprüfung am 21. September 1988 bestand der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung betreffend Fahrzeugtechnik auch für die Gruppe E sowie die praktische Prüfung für die Gruppen C und F, nicht jedoch die praktische Prüfung für die Gruppen B und E. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses lautete das Gutachten dahin, daß der Beschwerdeführer als Fahrlehrer auch für die Gruppen C und F fachlich befähigt sei, für die Gruppen B und E hingegen nicht.
Mit Bescheid vom 30. September 1988 wies der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung für die Gruppen B und E gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 116 Abs. 3 leg. cit wegen mangelnder fachlicher Befähigung ab und sprach aus, daß ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung für diese Gruppen nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides gestellt werden dürfe. In der Begründung dieses Bescheides bezog sich die erstinstanzliche Behörde auf das oben wiedergegebene Ergebnis der Prüfungen.
In seinem von der belangten Behörde als Berufung nur gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe B aufgefaßten Schreiben vom 17. Oktober 1988 stellt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht dar, warum er bei der praktischen Prüfung einer Anweisung des Prüfers nicht nachgekommen sei und bat "den Bescheid zu überdenken und vielleicht doch ein bißchen Gnade vor Recht walten zu lassen, da ich mit der Gruppe B eine Stellung als Fahrlehrer bereits zugesagt bekommen habe".
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß eine Überprüfung bzw. Abänderung des die Abnahme der Fahrlehrerprüfung beinhaltenden Prüfungsgutachtens durch die Berufungsbehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, weshalb ein weiteres Eingehen auf diese Berufungsausführungen entbehrlich sei.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe B verletzt und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Einen Verfahrensmangel erblickt er darin, daß das Gutachten lediglich aus einem "dürftig ausgefüllten Vordruck" bestehe, dem sich entnehmen lasse, in welchen Teilbereichen das Prüfungsergebnis positiv und in welchen es negativ sei. Das Gutachten enthalte weder die Protokollierung des Prüfungsvorganges, noch der Prüfungsergebnisse, auf denen die "gutachterliche Beurteilung" basiere und sei daher nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Es wäre daher eine Verfahrensergänzung notwendig gewesen, in deren Rahmen die mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen die Grundlagen ihrer Entscheidung offenzulegen und damit nachvollziehbar zu machen gehabt hätten. Insbesondere wenn objektive Gründe vorhanden seien, das Ergebnis unrichtig erscheinen zu lassen, sei eine Überprüfung des Gutachtens, allenfalls auch durch einen Zweitgutachter notwendig. Gegen die Richtigkeit des Prüfungsgutachtens spreche der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Befähigung als Fahrlehrer für die Gruppe C, nicht aber für die Gruppe B bestätigt worden sei, obwohl ein LKW in der Praxis entschieden schwerer zu fahren sei als ein PKW.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt aus folgenden Erwägungen nicht vor:
Gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 116 Abs. 3 leg. cit. hat der Landeshauptmann vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist aufgrund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur "fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.
§ 118 KFG enthält nähere Vorschriften über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer. Danach haben diese Prüfungen aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlch abzulegen. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen. Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens wiederholt werden kann.
Gemäß § 65 Abs. 3 KDV 1967 sind bei der praktischen Prüfung dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeiten erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.
Aus § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 116 Abs. 3 KFG 1967 folgt, daß das Gutachten im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle aufgrund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten ist und nur auszusprechen hat, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Inhalt des Gutachtens ist somit allein das Ergebnis der Lehrbefähigungsprüfung, das dem Prüfungswerber gemäß § 118 Abs. 4 KFG 1967 nach der Prüfung (im Falle des Nichtbestehens samt Begründung hiefür) bekanntzugeben ist. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz der im § 116 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen zweimaligen Wiederholung die Lehrbefähigungsprüfung für die Gruppe B nicht bestanden und das Gutachten vom 21. September 1988 daher seine fachliche Befähigung für diese Gruppe verneint hat, hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung für diese Gruppe mit Recht abgewiesen. Daß der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den dafür aufgestellten Vorschriften (§§ 116 Abs. 3 und 118 KFG 1967, § 65 KDV 1967) entsprechen, wurde nicht behauptet, sodaß dahingestellt bleiben kann, welche Folgen eine Verletzung dieser Vorschriften im einzelnen gehabt hätte. Die Wiedergabe der Prüfungsfragen und -aufgaben sowie der Antworten und des Verhaltens des Prüfungswerbers ist in dem gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 zu erstattenden Gutachten nicht erforderlich.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Gutachten hätte deshalb einer besonderen Begründung bedurft, weil er die Prüfung für die Gruppe C bestanden habe, ist er darauf hinzuweisen, daß gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C nicht auch die für die Gruppe B umfaßt. Diese Regelung hat ihren Grund darin, daß an den Fahrlehrer für die Gruppe B andere Anforderungen gestellt werden als an den für die Gruppe C. Aus dem Vorliegen einer Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C ergibt sich daher kein sicherer Hinweis auf die Lehrbefähigung für die Gruppe B.
Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil § 116 KFG 1967 zwar ausspreche, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G umfasse, hinsichtlich der anderen Gruppen aber keine Regelung vorhanden sei, sodaß mangels einer solchen davon ausgegangen werden könne, "daß die Fahrschullehrerberechtigung beispielsweise der Gruppe F die für die Gruppe B umfaßt", weil anderenfalls der Gesetzgeber auch dies ausdrücklich festgehalten hätte.
Diese Ausführungen sind aus folgenden Erwägungen verfehlt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung (nicht Fahrschullehrerberechtigung)
§ 116 Abs. 1 KFG 1967 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Auszugehen ist vielmehr von § 117 Abs. 1 KFG 1967, wonach
§ 65 Abs. 1 sinngemäß gilt, jedoch - worauf oben bereits hingewiesen wurde - die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen A, F und G umfaßt. Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlußfolgerung, mangels gegenteiliger Regelung umfasse die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe F auch die für die Gruppe B, ist unrichtig. Einer ausdrücklichen Regelung, daß die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe F nicht auch die für die Gruppe B umfaßt, bedurfte es nämlich nicht, weil sich dies schon aus der im § 117 Abs. 1 KFG 1967 verfügten sinngemäßen Anwendung des § 65 Abs. 1 leg. cit ergibt. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle umfaßt die Gruppe F Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Sie erstreckt sich nicht auf die in Gruppe B angeführten Kraftwagen. Ebensowenig wie die Lenkerberechtigung für die Gruppe F auch die für die Gruppe B beinhaltet, umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe F die für die Gruppe B.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110096.X00Im RIS seit
19.03.2001