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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
N-GmbH & Co KG gegen Kärntner Landesregierung vom 19. Mai 1989, Zl. 8 BauR1-179/1/1989, betreffend die Versagung einer Baubewilligung für eine Reklametafel (mitbeteiligte Partei:
Stadt X
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 versagte der Bürgermeister der Stadt X der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Plakatwand auf dem Grundstück 606/4, KG XY. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die 15,30 m lange und 3,50 m hohe Plakattafel bereits konsenslos in einem Abstand von ca. 1,50 m parallel zur J-Straße errichtet worden sei. Der Erteilung einer Baubewilligung stehe der rechtswirksame Flächenwidmungsplan der Stadt X entgegen, in welchem die Grundflächen als "Grünland an der Straße" ausgewiesen seien. Nach § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes sei die Errichtung einer Plakattafel auf einer als Grünland gewidmeten Fläche nicht zulässig.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, daß die erstinstanzliche Erledigung mangels Unterschrift und Beglaubigung nicht als Bescheid zu werten sei. Bei der Plakattafel handle es sich um kein Gebäude, sodaß ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes nicht vorliege. In der J-Straße hätten etliche Werbeunternehmungen Plakattafeln aufgestellt, sodaß die Versagung der Bewilligung gegenüber der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeute.
Mit Bescheid vom 15. März 1989 gab der Stadtsenat der Berufung keine Folge. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege kein Bescheid vor, hielt die Berufungsbehörde entgegen, daß es sich um eine im Kopierwege vervielfältigte Ausfertigung des Bescheides handle, bei der gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genüge und eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich sei. Die festgesetzte Widmung "Grünland an der Straße" im Flächenwidmungsplan bewirke gemäß § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes die Unzulässigkeit der Plakattafel, weil sich diese gesetzliche Regelung nicht nur auf Gebäude, sondern auch auf sonstige bauliche Anlagen beziehe. Die Plakattafel sei aber für die Nutzung als Grünland nicht erforderlich und spezifisch. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege schon deshalb nicht vor, weil nach der zwingenden gesetzlichen Regelung der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei. Die Baubehörde habe sich bei der Beurteilung eines Baubewilligungsansuchens auf das konkrete Projekt zu beschränken.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Mai 1989 als unbegründet ab. Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften beurteilte die Gemeindeaufsichtsbehörde die im Akt erliegende erstinstanzliche Erledigung als Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950. Nach § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung (BO) bedürfe nicht nur die Errichtung von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung, sondern auch die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen. Die errichtete Plakattafel unterliege daher der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Nach § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes sei das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 5 und 6 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien, und zwar für eine gemäß Abs. 2 gesondert festgelegte Nutzungsart. Von den Ausnahmen gemäß Abs. 5 seien Plakattafeln nicht erfaßt, sodaß der von den Gemeindebehörden angenommene Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan gegeben sei, was zur Versagung der Baubewilligung habe führen müssen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst behauptet die Beschwerdeführerin, daß der in erster Instanz erlassenen Erledigung wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheidcharakter zukomme. Der der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheid lasse nicht erkennen, ob es sich um eine im Vervielfältigungsweg erstellte Ausfertigung handle, da insbesondere der Bescheid mit dem Originalamtssiegel versehen sei und auch die Anzahl der Zustellverfügungen auf keine Vervielfältigung schließen lasse.
Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß der im Akt erliegende Originalbescheid vom genehmigenden Organwalter unterfertigt worden ist.
Die dem Verwaltungsgerichtshof im Original vorgelegte Erledigung enthält zwar weder eine Unterschrift des genehmigenden Organs, noch eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Wie gerade die Verbesserungen auf Seite 1 und 2 erkennen lassen, liegt aber dennoch eine vervielfältigte Ausfertigung vor. Schon die Berufungsbehörde hat daher zu Recht in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, daß es sich um eine vervielfältigte Ausfertigung handelt, bei welcher gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 seit der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt, ohne daß eine Beglaubigung durch die Kanzlei erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat aber die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11.983/A, u.a.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde läßt die Zustellverfügung keinen Schluß darauf zu, ob eine Vervielfältigung vorliegt oder nicht. Auch der Umstand, daß die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem "Originalamtssiegel" versehen ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950. Mit diesem Vorbringen konnte sohin die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.
Nach § 3 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1982, ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 5 und 6 - für eine der gemäß Abs. 2 gesondert festgelegten Nutzungsarten nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. dürfen bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telephonzellen, Bildstöcke und ähnliches im Grünland vorgesehen werden. Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen schließlich nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes im Grünland vorgesehen werden.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen haben die Verwaltungsbehörden zutreffend den Schluß gezogen, daß die der Bewilligungspflicht unterliegende Plakattafel auf der als Grünland gewidmeten Grundfläche nach § 3 Abs. 3 lit. b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht zulässig ist, liegt doch ein Ausnahmefall im Sinne der Abs. 5 und 6 nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1987, Zl. 87/05/0038, BauSlg. Nr. 894). Bei dieser Sach- und Rechtslage wurde dem Vorhaben der Beschwerdeführerin zu Recht die baubehördliche Bewilligung versagt.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß anderen Werbeunternehmungen im gegenständlichen Bereich Plakattafeln bewilligt worden seien, und mit diesem Vorbringen eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes geltend macht, so übersieht sie, daß selbst dann, wenn tatsächlich gleichgelagerte Fälle vorgelegen wären, dies bei der gegebenen Rechtslage nicht zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung hätte führen können, weil niemand einen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhalten hat, neuerlich rechtswidrig zu verhalten hat. Auch in dieser Beziehung erweist sich sohin die Beschwerde als nicht begründet.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050134.X00Im RIS seit
19.09.2001