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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989, Zl. MDR-B XIX-13/89, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: X-GmbH)
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 11. Oktober 1989 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt in nur einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde vom 8. August 1989 zur Behebung folgender Mängel zurück:
Es sind Namen und Adressen aller Mitbeteiligten (Bauwerber) bekanntzugeben.
Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Allenfalls kann nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten "Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe" oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe begehrt werden.
Es sind so viele weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG), sodaß je eine Ausfertigung für den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und alle Mitbeteiligten zur Verfügung steht.
Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß ein ergänzender Schriftsatz in sovielfacher Ausfertigung vorzulegen ist, daß je eine Ausfertigung der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und alle Mitbeteiligten zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer überreichte mit Eingabe vom 23. Oktober 1989 innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist 12 Ausfertigungen der Beschwerde vom 8. August 1989 wie auch 12 Ausfertigungen des ebenfalls als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatzes vom 24. Oktober 1989, mit welchem die Beschwerde - ohne diesbezüglichen Verbesserungsauftrag - ergänzt wurde. Auf den Ausfertigungen der (nicht aufgetragenen) Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 1989 befindet sich die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes; die auftragsgemäß (wieder) vorgelegten Ausfertigungen der Urbeschwerde vom 8. August 1989 sind jedoch nicht mit der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters versehen.
Da der ergänzende Schriftsatz nicht als vollständige Beschwerde anzusehen ist, hat der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, nicht entsprochen.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzustellen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 523, dargestellte Judikatur). Da das Verfahren auf Grund der obigen Erwägungen gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, war auf weitere nicht behobene Mängel nicht einzgeben.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050166.X00Im RIS seit
30.01.1990