TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/31 97/08/0498

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der MP in L, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 23. Oktober 1996, Zl. LGSTi/V/1212/4990 20 04 71-707/1996, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog ab 8. Dezember 1995 Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 16. August 1996 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Lienz das Arbeitslosengeld für Mai und Juni 1996 mangels Arbeistlosigkeit ein. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitierung des § 24 Abs. 1 AlVG, des § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. sowie des § 12 Abs. 3 lit. g leg. cit. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 25. Mai 1996 bis 7. Juni 1996 in einem Dienstverhältnis beim Aufbauwerk der Jugend gestanden. Das daraus erzielte Bruttoeinkommen habe in beiden Monaten die Geringfügigkeitsgrenze von S 3.600,-- monatlich überstiegen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung ging die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens davon aus, daß laut Arbeitsbescheinigung die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 25. Mai 1996 bis 7. Juni 1996 ein Bruttoeinkommen in Höhe von S 8.622,27 bezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei als Betreuerin beim Aufbauwerk der Jugend für die Dauer von zwei Wochen befristet beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis habe durch Zeitablauf geendet.

Da die Beschwerdeführerin sowohl im Mai 1996 als auch im Juni 1996 jeweils ein Bruttoeinkommen in Höhe von S 4.311,13 und somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von S 3.600,-- bezogen habe, sei sie gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG sowohl für den Monat Mai als auch für den Monat Juni 1996 nicht als arbeitslos anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 4865/96, abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluß vom 12. August 1997 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde habe § 12 Abs. 3 lit. g AlVG falsch angewendet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin für die Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten, für den übrigen Zeitraum der beiden Monate hätte es gewährt werden müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. Arbeitslosigkeit.

Nach § 12 Abs. 3 lit. g AlVG i.d.F. des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 v.H. des Umsatzes den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 94/08/0222, zu der mit der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, getroffenen Regelung ausgeführt, daß die Bedeutung dieser Bestimmung darin liege, daß jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine von vornherein auf bestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung nicht während des ganzen Monates ausgeübt wird, dabei aber ein Entgelt erzielt wird, das die dort genannten Einkommensgrenzen überschreitet, Arbeitslosigkeit (und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht nur während der Tage der Beschäftigung, sondern während des ganzen Monats nicht vorliegt. Im Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 95/08/0311, wurde dazu vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß von einer vorübergehenden Beschäftigung dann auszugehen ist, wenn sie von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit, festgelegt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996

(BGBl. Nr. 201/1996) wurde die Höhe des Einkommens aufgrund vorübergehender Beschäftigung, bei dem nicht nur an den versicherungspflichtigen Beschäftigungstagen, sondern im ganzen Kalendermonat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, mit dem im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag bestimmt. Daß diese Regelung einen Anreiz zur Aufnahme vorübergehender Erwerbstätigkeiten kaum zu verstärken vermag und darüber hinaus in Bereichen, in denen Aushilfstätigkeiten üblich und erforderlich sind, zu Härtefällen führen kann, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Da im Beschwerdefall eine 30 Tage nicht übersteigende, auf bestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung mit einem jeweils die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommen unbestrittenermaßen vorliegt, erfolgte die Einstellung des Arbeitslosengeldes für Mai und Juni 1996 frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1997080498.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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