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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
N gegen Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1989, Zl. IIb2-V-6783/11-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 24. März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1987 das Sattelkraftfahrzeug ... von einem näher bezeichneten Parkplatz auf eine näher bezeichnete Straße in einer bestimmten Fahrtrichtung gelenkt und dabei 1) die genannte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt (Punkt 2 des Schuldspruches ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; in einem Klammerausdruck wurde als Fahrzeitpunkt Samstag, 09.05.1987, um 21.25 Uhr angeführt). Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO vorgeworfen und die nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bestätigt werde. Zugleich wurde die Tatzeit mit "9.5.1987, 21.25 Uhr" näher umschrieben und wurden Worte in der Ortsbezeichnung gegen andere Worte ausgetauscht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der für die Erledigung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache maßgebende Sachverhalt wurde vollständig erhoben. Anläßlich der Amtshandlung am 9. Mai 1987 hatte keine zweite Blutabnahme stattgefunden, das Ergebnis der Untersuchung einer zweiten Blutprobe stand der belangten Behörde als Beweismittel somit nicht zur Verfügung.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergaben keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt zur Frage, ob der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Lenkzeit mindestens 0,8 %o betragen hat oder nicht, nur auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung einer zweiten Blutprobe feststellen hätte können. Auch in der vorliegenden Beschwerde werden keine bestimmten fachlichen Gründe angeführt, denen zufolge ohne eine zweite Blutabnahme und deren Untersuchung die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes - und zwar sowohl hinsichtlich der den Beschwerdeführer belastenden als auch hinsichtlich der seiner Entlastung dienlichen Umstände mit der für die Entscheidung, ob ein Schuldspruch zu treffen sei, erforderlichen Sicherheit - nicht möglich gewesen wäre.
Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen darüber, daß den Beschwerdeführer kein Verschulden daran treffe, daß keine zweite Blutabnahme stattfand und daß ihm dieser Umstand daher nicht zur Last gelegt werden dürfe, geht am angefochtenen Bescheid vorbei, mit dem dem Beschwerdeführer durchaus nicht das Nichtvorliegen eines Beweismittels zur Last gelegt wurde und mit dem insbesondere auf eine solche Art somit auch nicht dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zuwidergehandelt wurde.
Die belangte Behörde durfte dem angefochtenen Bescheid entsprechend der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers zugrundelegen, daß der Beschwerdeführer vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges nicht nur den Schlußsturztrunk von einem kleinen Bier getrunken habe, mit dem zum Zeitpunkt der Blutabnahme kein Blutalkoholgehalt in der Höhe von 0,9 %o hätte aufgebaut werden können. Die belangte Behörde durfte somit entsprechend dem Gutachten vom 13. August 1987 davon ausgehen, daß in der Zeit zwischen Lenken und Blutabnahme, also zwischen
21.25 und 22.40 Uhr, ein Abbau (Verbrennungsvorgänge und Ausscheidung) mindestens im Ausmaß von 0,12 %o stattgefunden hat, wodurch selbst unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen Anflutung, mit der weiterer Alkohol ins Blut gelangte, und zwar entsprechend der Schlußsturztrunkverantwortung des Beschwerdeführers im Ausmaß von höchstens 0,2 %o, zur Lenkzeit ein Alkoholgehalt im Blut von mindestens 0,8 %o vorhanden gewesen sein mußte.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung beruft, ist ihm das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 19. Mai 1988 entgegenzuhalten, demzufolge es möglich ist, daß die klinischen Kriterien negativ ausfallen, auch wenn die 0,8 %o-Grenze erreicht oder überschritten wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030102.X00Im RIS seit
12.06.2001