TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/31 89/03/0287

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FG 1949 §26;
StVO 1960 §52 lita Z6c;
VStG §6;

Betreff

N gegen Salzburger Landesregierung vom 2.Oktober 1989, Zl. 9/01-32.557-1989 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 5. September 1989 schuldig erkannt wurde, er habe am 12. Juni 1989, um 17.15 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws eine bestimmte Straße unter Mißachtung des Vorschriftszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" mit dem Zusatz "ausgenommen Zustelldienste, Anrainer und Linienbusse" in eine bestimmte Richtung befahren, ohne eine der Ausnahmen berechtigt in Anspruch zu nehmen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 6 c StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite in seiner Berufung die Tat mit der Rechtfertigung, daß für ihn die Ausnahme für Zustelldienste gegolten habe, weil er die gegenständliche Fahrt als Dienstnehmer der Österreichischen Post durchgeführt habe und im Ausforschungsdienst nicht im voraus abgeschätzt werden könne, ob die durchgeführte Erhebung die Beschlagnahme von Rundfunkempfangsanlagen zur Folge habe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne der Begriff "Zustelldienst" nach der eindeutigen Wortinterpretation nur dahingehend ausgelegt werden, daß eine "Zustellung" nicht die Beschlagnahme und einen etwaigen Abtransport von Gegenständen und "Dienst" eine von einem Kunden in Anspruch genommene Serviceleistung und keine Dienstfahrten beinhalte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei somit nicht zielführend. Es könne in unbedenklicher Weise davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrverbot nicht beachtet habe, ohne eine der angeführten Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er sei auf Grund seines Dienstausweises als Aufsichts- und Ausforschungsorgan der Fernmeldebehörden der Republik Österreich tätig. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes sei er als Aufsichts- und Ausforschungsorgan insbesondere gemäß § 26 des Fernmeldegesetzes verpflichtet, unbefugte Betreibung von Funk- und Fernseheinrichtungen auszuforschen und zu überprüfen und dementsprechende Beschlagnahmungen vorzunehmen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei daher eindeutig der Hoheitsverwaltung mit Imperium zuzuordnen. Im Rahmen der Ausübung der Hoheitsverwaltung habe er eine Amtshandlung durchführen wollen und sei zu diesem Zweck mit seinem Dienstfahrzeug in die bezeichnete Straße eingefahren. In diesem Zusammenhang sei die Feststellung entscheidungswesentlich, daß bei jeder Zufahrtsmöglichkeit zur bezeichneten Straße ein Vorschriftszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" mit dem Zusatz "ausgenommen Zustelldienste, Anrainer und Linienbusse" aufgestellt sei. Es sei daher festzustellen, daß der Beschwerdeführer gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, in die bezeichnete Straße einzufahren, um die Amtshandlung durchzuführen. Die belangte Behörde stelle nunmehr im angefochtenen Bescheid fest, daß es sich beim gegenständlichen Zufahren des Beschwerdeführers nicht um einen Zustelldienst gehandelt habe und der Beschwerdeführer daher nicht berechtigt gewesen sei, in die bezeichnete Straße einzufahren. Die Argumentation der belangten Behörde gehe jedoch an der Sache völlig vorbei. Der Beschwerdeführer habe eine Amtshandlung ausüben wollen und habe daher im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchaus das Recht gehabt, in die bezeichnete Straße zur Durchführung der Amtshandlung einzufahren. Es sei zwar der belangten Behörde beizupflichten, daß es sich bei dieser Art des Zufahrens nicht um einen Zustelldienst handle, dies spiele jedoch für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Rolle. Wenn auch der Beschwerdeführer objektiv gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen habe, so sei sein Verhalten gemäß § 6 VStG 1950 nicht strafbar. Die gegenständliche Amtshandlung sei vom Gesetz, nämlich vom Fernmeldegesetz, erlaubt und geboten gewesen. "Wie hätte denn der Beschwerdeführer sonst die gegenständliche Amtshandlung durchführen sollen." (richtig wohl "?"). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher nicht rechtswidrig und stelle einen Strafausschließungsgrund dar, da es nicht angehen könne, daß ein Organ einer Behörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung, nämlich anläßlich einer Amtshandlung gemäß § 26 des Fernmeldegesetzes, von in einem anderen behördlichen Wirkungsbereich tätigen Organen daran gehindert werde. Ob nunmehr die gegenständliche vorzunehmende Amtshandlung wichtig oder dringend gewesen sei, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes rechtlich irrelevant, der Erstbehörde und der belangten Behörde stünde es in keiner Weise zu, zu beurteilen, ob es sich hiebei um eine dringliche und wichtige Amtshandlung gehandelt habe oder nicht. Dies sei ausschließlich von der Fernmeldebehörde nach den Bestimmungen des Fernmeldegesetzes zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Zeichen nach § 52 lit. a Z. 6 c StVO "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" zeigt an, daß das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist. Nach § 54 Abs. 1 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere unter anderem das Straßenverkehrszeichen einschränkende Angaben gemacht werden. Darüber hinaus ergeben sich Ausnahmen von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen aus dem unter der Überschrift "bevorzugte Straßenbenützer" stehenden

III. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960. So wird etwa in § 26 Abs. 2 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden ist; ferner wird etwa in § 26 a Abs. 1 StVO bestimmt, daß die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten in Ausübung des Dienstes unter anderem an Fahrverbote gemäß § 52 Z. 1 nicht gebunden sind. Die Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, sind nach § 26 a Abs. 4 StVO bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Nach § 6 VStG 1950 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach § 8 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes unterliegen Fernmeldeanlagen der Aufsicht des Bundes. § 26 leg. cit. enthält Strafbestimmungen betreffend Verletzungen des Fernmeldehoheitsrechtes.

Auf Grund insbesondere der vorstehend angeführten Rechtsvorschriften vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß für den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine von ihm ins Treffen geführte Rechtsstellung als Aufsichts- und Ausforschungsorgan zum Zwecke der Durchführung einer Amtshandlung eine gesetzliche Gebots- oder Erlaubnisnorm bestanden hätte, entgegen dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 6 c StVO "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" in der solcherart beschilderten Straße mit dem von ihm gelenkten Pkw zu fahren. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem auf § 6 VStG 1950 und auf fernmelderechtliche Vorschriften gestützten Beschwerdevorbringen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Eine solche vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen über die sich aus der bezeichneten Zusatztafel ergebenden Ausnahmen zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde war somit, da ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030287.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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