TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/1 89/12/0113

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §13a;
AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
BDG 1979 §21 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. April 1989, Zl. Schu-7633/1-1989-Kle, betreffend Bescheidberichtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Der Landesschulrat für Oberösterreich sprach mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 über das Ausmaß der Abfertigung der Beschwerdeführerin ab, wobei in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, die Zeit des Karenzurlaubes vom 3. April 1985 bis 31. August 1988 sei für die ruhegenußfähige Dienstzeit nicht anrechenbar.

Mit Bescheid vom 2. November 1988 berichtigte der Landesschulrat für Oberösterreich seinen Bescheid vom 14. Oktober 1988 betreffend die Gewährung einer Abfertigung in der Begründung dahin, daß an Stelle des 31. August der 30. Juni 1988 als Ende des Karenzurlaubes treten sollte, weil die Beschwerdeführerin mit Ablauf dieses Tages aus dem Pflichtschuldienst ausgeschieden sei.

Über die gegen diesen Berichtigungsbescheid eingebrachte Berufung erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 DVG der Berufung Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid behob. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 20. November 1988 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2. November 1988 Berufung erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, daß ihr anläßlich der Geburt ihres Kindes ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge vom 3. April 1985 bis 31. August 1988 gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zufolge ihrer Eheschließung im Mai 1986 ihre Adreßänderung in die Bundesrepublik Deutschland der Dienstbehörde bekanntgegeben. Von einer Änderung der Kündigungsbestimmung sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden, weshalb ihr Kündigungsgesuch vom 31. Mai 1988 anläßlich eines privaten Besuches in Österreich am 10.Juni 1988 unverschuldet verspätet eingebracht worden sei.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. April 1985 sei der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge vom 3. April 1985 bis einschließlich 31. August 1988 bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 31. Mai 1988, beim Landesschulrat für Oberösterreich persönlich überreicht am 10. Juni 1988, um Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 31. Mai 1988 ersucht und die im Hinblick auf die 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, verspätete Einreichung damit begründet, daß sie sich seit drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und von der Gesetzesänderung keine Kenntnis gehabt hätte. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 14. Oktober 1988 sei die Höhe der Abfertigung anläßlich des Dienstaustrittes ausgesprochen und in der Begründung irrtümlich der Endtermin des genehmigten Karenzurlaubes (31. August 1988) als Termin des Dienstaustrittes angeführt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 BDG 1979 sei die Wirksamkeit der Austrittserklärung ex lege mit Ablauf des Monates, den der Beamte bestimme, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben worden sei (dies sei im gegenständlichen Fall der 30. Juni 1988), geregelt. Der Beschwerdeführerin sei auch anläßlich ihrer Eingabe vom 10. Juni 1988 bewußt gewesen, daß eine Rückdatierung des Wirksamkeitsbeginnes nicht möglich sei. Die Behörde erster Instanz habe irrtümlich den 31. August 1988 als Tag des Austrittes aus dem Dienstverhältnis und der Beendigung des Karenzurlaubes festgestellt. Wenn darin auch nur eine Flüchtigkeit der Erstbehörde gesehen und durch eine entsprechende Berichtigung der Bescheidausspruch über den Anspruch und die Höhe der Abfertigung nicht geändert worden sei, so sei doch im gesamten diesbezüglichen Verfahrensakt der 31. August 1988 als Ausscheidungstermin angegeben. Es könne im gegenständlichen Fall nicht von einem für die Partei klar erkennbaren Schreibfehler oder einer gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 zugänglich sei, gesprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Was die weiteren Berufungsausführungen anlange, die allerdings nicht den Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens beträfen, so werde damit der ERSTE Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 14. Oktober 1988 in seiner inhaltlichen Richtigkeit angefochten. Gegen diesen Bescheid, der bereits am 18. Oktober 1988 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, hätte aber schon zu einem früheren Zeitpunkt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Behebung des Berichtigungsbescheides vom 2. November 1988 selbst nicht beschwert.

Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, die belangte Behörde hätte sich im angefochtenen Bescheid mit den Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1988 auseinandersetzen müssen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß darin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken wäre, wie die Beschwerdeführerin vermeint.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausdrücklich nur über den Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz abgesprochen, der Berufung Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Berichtigungsbescheid den berichtigten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 14. Oktober 1988 angefochten hatte, war der belangten Behörde die Behandlung der Berufung, wie sie zutreffend ausgesprochen hat, schon deshalb versagt, weil sie zu Recht davon ausging, daß dieser Bescheid nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war (§ 63 Abs. 3 AVG 1950).

Im übrigen war die Rechtsmittelfrist gegen den berichtigten Bescheid selbst bereits abgelaufen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Beamter der Behörde erster Instanz habe ihr die unrichtige Rechtsbelehrung erteilt, die Frist für die Berufung gegen den Bescheid dieser Behörde vom 14. Oktober 1988 werde durch die Erlassung des Berichtigungsbescheides neu zu laufen beginnen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine mündlich erteilte unrichtige Rechtsbelehrung kann den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist weder hemmen noch verlängern. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Diese gesetzliche Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1950 nicht erstreckbar. Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG 1950 kann auf den Beschwerdefall nicht Anwendung finden, weil Voraussetzung dafür wäre, daß die Rechtsmittelbelehrung des mehrfach genannten ersten (berichtigten) Bescheides der Dienstbehörde bereits eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte. Nur in diesem Fall könnte eine längere als die gesetzliche Frist für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels gelten, wie sich aus dem Wort "in dem Bescheid" in der zitierten Gesetzesstelle eindeutig ergibt. Aus der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1963, Zl. 998/62, Slg. N. F. Nr. 6065/A, ist für sie deshalb nichts zu gewinnen, weil in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall eine unrichtige längere Rechtsmittelfrist schon im Bescheid und in der Folge in der mit der Partei aufgenommenen Niederschrift festgehalten worden war.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120113.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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