TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/1 89/12/0046

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §40 Abs1 idF 1981/332;
AHStG §40 Abs5 idF 1981/332;
AHStG §40 idF 1981/332;
B-VG Art18 Abs2;
UOG 1975 §15 Abs8;
UOG 1975 §64 Abs3 litq;
UOG 1975 §75;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des ord. Univ.Prof. Dr. P als Entscheidungsbevollmächtigter des Universitätskollegiums der Wirtschaftsuniversität Wien vom 3. Februar 1989, Zl. 21/13/86, betreffend Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe

von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 3. September 1985 unter Anschluß verschiedender Unterlagen an die Wirtschaftsuniversität Wien "als akademische Behörde" einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses mit der Studienrichtung "Betriebswirtschaftslehre" und Gleichstellung seines Diplomes als Diplom-Ingenieur "Oekonomes" der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" in der DDR mit dem Titel eines "Mag.rer.soc.oec." und damit verbunden Nostrifizierung.

Der diesen Antrag abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987 wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0094, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, auszusprechen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nostrifizierung nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfüllt seien und sie somit den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Weise festgestellt habe.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde im Wege über das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine studienrechtliche Auskunft in der DDR ein und brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 1988 unter anderem ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis, das wie folgt lautete:

"Nach Einholung einer Stellungnahme des Rates für akademische Grade der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin wird folgendes mitgeteilt:

N hat das Diplom als Diplomingenieurökonom aufgrund eines Externen-Studiums erworben. Diese Studienform existiert in der Deutschen Demokratischen Republik für solche Studierende, die über langjährige und einschlägige praktische sowie theoretische Erfahrungen und Kenntnisse verfügen und diese in geeigneter Form nachweisen können. Erforderlich für den Studienabschluß ist der Nachweis der Kenntnisse auf den Gebieten, die durch die zuständige Sektion festgelegt werden, sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit und die Verteidigung der Arbeit innerhalb von maximal 18 Monaten; eine zeitliche Untergrenze ist nicht festgelegt. Über die Prüfungsorganisation und das Diplomverfahren wird eine Vereinbarung zwischen der Hochschule und dem Kandidaten geschlossen, wobei die Ausgangskenntnisse des Kandidaten berücksichtigt werden. Ein Vergleich der zeitlichen Dauer des externen Erwerbes des Hochschulabschlusses mit der Dauer des Direktstudiums (vier Jahre) ist infolge der prinzipiellen Unterschiedlichkeit beider Wege nicht möglich."

Im folgenden wurde auf § 40 Abs. 4 AHStG hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, daß das vom Beschwerdeführer in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Externe-Studium (nach Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung) dem Nostrifikationserfordernis der umfangmäßigen Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Diplomstudium nicht gerecht werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, sie beabsichtige das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nostrifizierung gemäß § 40 Abs. 4 AHStG mangels umfangmäßiger Gleichwertigkeiten seiner ausländischen Studien abzuweisen und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf.

In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 29. September 1988 stellte der Beschwerdeführer die von ihm absolvierten Ausbildungen dar (Besuch der Wehrmachtsfachschule für Technik in der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 31. März 1945; Besuch eines von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an der Hochschule für Welthandel veranstalteten Wirtschaftstreuhänder - Fachlehrganges in der Zeit vom 1. März 1948 bis 31. Juli 1948; Inskription als außerordentlicher Hörer an dieser Hochschule in der Zeit vom 8. März 1954 bis 18. November 1955 und erfolgreicher Besuch eines Kurses zur Heranbildung von Buch- und Wirtschaftsprüfern; Bestellung zum "Helfer in Steuersachen", spätere Neubezeichnung "Steuerberater"; Erwerb verschiedener Gewerbeberechtigungen;

mehrfache Bestellung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen für Buchführung, Buch- und Rechnungsprüfung und Steuerberatung;

Bestellung zum Sachverständigen durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Zusammenhang mit der Errichtung des Wiener Zentralverschiebebahnhofes; Teilnahme am

13. transportwirtschaftlichen Kurs zur höheren Fachausbildung in der Spedition, Verkehr und Wirtschaft an der Hochschule für Welthandel am 30. April 1971; diverse Ausbildungen auf dem Fachgebiet Brandschutz und Strahlenschutz wie z.B. Feuerwehrkommandantenprüfung, Studien auf dem Gebiet des Strahlenschutzes vom 29. August 1960 bis zum 13. Juni 1978, Erwerb sämtlicher Strahlenschutzabzeichen bis Gold, usw.), die in der DDR (insbesondere auch von der Hochschule für Verkehr "Friedrich List" in Dresden) vollinhaltlich als "Vorleistungen" für sein Studium anerkannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe über sein Ansuchen vom zuständigen Ministerium in der DDR zwar die Erlaubnis für sein Studium erhalten, habe jedoch wegen seines Berufes, der Erhaltung seiner Kanzlei und als Familienerhalter nur als "Externen-Aspirant" das Studium durchführen können. Er habe mehr als drei Jahre als "Extern-Aspirant" mit allen seinen Konsequenzen studieren können und sei daher im Bereich "Verkehrs- und Betriebswirtschaft" und in der Fachrichtung "Ökonomie des Transportwesens" Student gewesen. Seine Studien habe er mit einem akademischen Grad beenden wollen; deshalb habe er im vierten Studienjahr eine neuerliche Inskription vorgenommen und seine bisherigen Studien mit einem ordnungsgemäßen Abschluß unter Verleihung des akademischen Grades "Diplomingenieurökonom" beendet. Zur Diplomarbeit habe er folgendes Thema gewählt: "Verfahrensweise zur Erzielung optimaler Sicherheitsaspekte bei der Beförderung gefährlicher Güter"; seine Arbeit sei mit der Note "gut" bewertet worden. Abschließend beantragte er neuerlich die Anerkennung seines langjährigen und ordnungsgemäßen Studiums in vollem Umfange, die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Studiums mit dem inländischen Studium die Bewilligung der seit dem 3. September 1986 beantragten Nostrifizierung im eigentlichen Sinne sowie die Zuerkennung des österreichischen akademischen Grades "Mag.rer.soc.oec.".

Laut Niederschrift über die am 22. November 1988 zur Wahrung des Parteiengehörs durchgeführte mündliche Verhandlung wies der Beschwerdeführer darauf hin, er wolle auf Grund seiner beruflichen Vielseitigkeit und der Beendigung seines Fernstudiums und als Abschluß seines beruflichen Lebens eine Nostrifikation seines ausländischen akademischen Grades mit dem akademischen Grad eines Mag.rer.soc.oec anstreben. Es sei ihm auch bewußt, daß er, bedingt durch die Verschiedenartigkeit der Prüfungsfächer in der DDR und in Österreich, mit

Zusatzprüfungen rechnen müsse, auf Grund seines Alters aber nicht mehr in der Lage sei, ein Studium komplett neu zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt geglaubt, daß ihm die Hochschule in der DDR die nötigen Bestätigungen seiner vollen Studienzeit schicken würde. Dies sei aber aus unerklärlichen Gründen nicht geschehen. Der zuletzt erwähnte Punkt sei letztlich ausschlaggebend, daß er sich im Beweisnotstand befinde. Er sehe aber nicht ein, daß man ihm seine längere Studiendauer nicht glaube, wo er doch das Abschlußdiplom vorweisen könne. Laut Niederschrift erklärte Univ.Prof. Dr. P im wesentlichen, daß die Unterschiede zwischen dem nachgewiesen Studium in der DDR und dem Studium der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung in Österreich zu groß seien, um eine Nostrifizierung, eventuell verbunden mit Auflagen in Form von zusätzlich zu absolvierenden Prüfungen, zu erteilen. Die (außerhalb des Studiums) erworbenen zusätzlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers seien für das Nostrifikationsverfahren ohne Bedeutung. Selbst im Falle des Nachweises der vollen Studienzeit in der DDR könnten - auf Grund der Unterschiedlichkeit mit dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien - nur ungefähr die Hälfte der abgelegten Prüfungen angerechnet werden.

In einem Nachtrag zur Verhandlungsschrift vom 22. November 1988 brachte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zur Protokollierung seines mündlichen Vorbringens vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1989 stellte die belangte Behörde gemäß § 40 AHStG fest, daß das vom Beschwerdeführer an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" in Dresden abgelegte Studium, abgeschlossen mit dem ausländischen akademischen Grad "Diplomingenieurökonom", weder umfangmäßig noch anforderungsmäßig noch inhaltlich mit dem inländischen Studium der Studienrichtung "Betriebswirtschaft" als gleichwertig anzusehen sei. Die Nostrifizierung des an der genannten Hochschule erworbenen ausländischen akademischen Grades "Dipolomingenieurökonom" mit dem inländischen akademischen Grad "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" ("Mag.rer.soc.oec.") werde daher abgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Studiendauer betrage maximal sechs Monate und neun Tage, das sei der Zeitraum zwischen dem Datum einer Übereinkunft zwischen der Dresdener Hochschule und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeit eines externen Studiums und des Erwerbs des akademischen Grades "Diplomingenieurökonom" (18. Februar 1986) und dem Datum der Verleihung dieses Grades (27. August 1986). Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein "mehrjähriges" bzw. "4-jähriges" Studium absolviert zu haben, habe durch keinerlei Beleg bewiesen werden können. Ein einsemestriges Studium sei einem Studium, dessen Mindestdauer 8 Semester betrage, umfangmäßig nicht gleichwertig. Es erscheine auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dieselbe Leistung erbringen hätte müssen oder können, welche ein Student des entsprechenden inländischen Studiums während 8 Semestern zu erbringen habe. Das Studium in der DDR sei daher auch anforderungsmäßig dem Studium im Inland nicht als gleichwertig anzusehen.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis über sein Studium in Dresden bestehe lediglich aus dem Diplom und einem Zeugnis über die absolvierten Prüfungen aus elf Fächern. Da es sich dabei um Abschlußprüfungen handle, liege kein Nachweis für irgendwelche Einzel- oder Teilprüfungen vor; das betriebswirtschaftliche Studium in Österreich sehe hingegen vor den Abschlußprüfungen 18 Teilprüfungen über den Stoff von Übungen, Proseminaren und Seminaren vor.

Im durch Abschlußprüfungen nachgewiesenen Fächerkatalog fehlten ganze Fächergruppen des entsprechenden inländischen Studiums:

a)

Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht,

b)

Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht (das ausgewiesene Verkehrsrecht sei nur ein kleiner Teilbereich und könne darüber hinaus als ausländisches Recht dem Antragsteller österreichischer Staatsbürgerschaft nicht angerechnet werden),

c)

Mathematik,

d)

eine zweite spezielle Betriebswirtschaftslehre.

Die als Wahlpflichtfächer in Frage kommenden Nachweise über Verkehrsgeschichte und Verkehrsgeographie deckten inhaltlich nur Teilbereiche der Wirtschaftsgeschichte bzw. Wirtschaftsgeographie ab.

Selbst wenn man unterstelle, daß der Beschwerdeführer im Laufe seines Kurzstudiums alle Anforderungen erfüllt hätte, die ein Student im Laufe des Normalstudiums derselben Studienrichtung in Dresden zu erbringen gehabt hätte, würden sich laut quantifiziertem Studienplan der Hochschule Dresden folgende zusätzliche Defizite ergeben:

a)

Den 14 Semesterwochenstunden allgemeiner Betriebswirtschaftslehre von Dresden stünden 25 Semesterwochenstunden in Österreich gegenüber, was bedeute, daß nur der erste Studienabschnitt in diesem Fall voll abgedeckt wäre;

b)

im Bereich allgemeine Soziologie und Sozialforschung könne keine schlüssige Aussage getroffen werden, da einerseits eine Abschlußprüfung über Soziologie gemacht worden sei, andererseits Soziologie im normalen Studienplan nicht vorgesehen sei;

c)

die allenfalls als Wahlpflichtfächer des ersten bzw. zweiten Studienabschnittes in Frage kommenden Fächer Verkehrsgeschichte und Verkehrsgeographie seien nicht nur inhaltlich zu eng, sondern deckten auch quantitativ nur 4 bzw. 5 der geforderten 8 Semesterwochenstunden ab.

Die vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführten beruflichen Leistungen, Prüfungen und Ernennungen (Gastgewerbekonzessionsprüfung und Erwerb sonstiger Gewerbescheine, Bestellung zum Sachverständigen für Brandschutzfragen bei der ÖBB sowie zum gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Gast-, Kaffee- und Hotelgewerbe, für Buchführung, Rechnungsprüfung und Steuerberatung) sowie sonstige Aktivitäten der Weiterbildung (Absolvierung eines betriebswirtschaftlichen Lehrganges der Wehrmachtsfachschule für Technik, Teilnahme an einem Wirtschaftstreuhänder-Lehrgang, an einem transportwirtschaftlichen Kurs des Wirtschaftsförderungsinstitutes, Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte, Zivilschutzkurs, Strahlenmessen, Strahlenspüren, Erwerb von Strahlenschutzleistungsabzeichen, Erste-Hilfe-Kurs, Kurse für Brandschutzbeauftragte, Feuerwehrkommandantenprüfung) könnten, im Gegensatz zur Situation in der DDR, nicht Gegenstand eines Nostrifikationsverfahrens sein, da nach österreichischem Recht (gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. a, e und f AHStG) nur ordentliche Universitätsstudien nostrifiziert werden könnten. Aus diesem Grund könne auch der Kurs zur Heranbildung von Buch- und Wirtschaftsprüfern, den der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer im Sommersemester 1954 und im Wintersemester 1955/56 an der ehemaligen Hochschule für Welthandel absolviert habe, keine Berücksichtigung finden.

Außerdem wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß der Beschwerdeführer mangels des Nachweises einer zum Universitätsstudium berechtigenden Reifeprüfung zu einem ordentlichen Studium an einer österreichischen Universität gar nicht zugelassen werden könnte.

Aus diesen Ausführungen gehe hervor, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die Nostrifizierung gemäß § 40 Abs. 4 AHStG nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981, kann ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenes Studium durch die zuständige akademische Behörde einer inländischen Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums einer in den besonderen Studiengesetzen genannten Studienrichtung (eines Studienzweiges) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).

Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung (einschließlich des allfälligen Studienzweiges) anzugeben, mit deren Abschluß die Gleichstellung beantragt wird, sowie den entsprechenden inländischen akademischen Grad (Abs. 2 erster Satz).

Die zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers umfangmäßig, anforderungsmäßig sowie inhaltlich als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist, ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums, der Prüfungen und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen der angestrebte akademische Grad an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte (§ 40 Abs. 4).

Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester als außerordentlicher Hörer (§ 4 Abs. 1 lit. c) zu inskribieren, die positive Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription erfolgen (§ 40 Abs. 5; der zweite und dritte Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989).

Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, welchem Studienabschluß einer inländischen Studienrichtung (eines Studienzweiges) der ausländische Studienabschluß entspricht, und festzulegen, welcher inländische akademische Grad auf Grund der Nostrifizierung zu führen ist bzw. welchem inländischen akademischen Grad der nostrifizierte ausländische akademische Grad entspricht. Das Recht auf Führung eines ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt. Mit der Nostrifizierung werden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit dem Besitz des inländischen akademischen Grades oder mit dem Abschluß des inländischen ordentlichen Studiums verbunden sind (§ 40 Abs. 6).

Die Nostrifizierung ist von der zuständigen akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen und auf der Urkunde, die als Nachweis (des Abschlusses des ausländischen Studiums) ausgestellt wurde, zu vermerken (§ 40 Abs. 7).

Auf das Verfahren der akademischen Behörden ist gemäß § 41 AHStG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG 1950) anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß das an der Wirtschaftsuniversität Wien für Nostrifizierungen ausländischer akademischer Grade zuständige Universitätskollegium (vgl. § 64 Abs. 3 lit. q UOG in Verbindung mit § 75 leg. cit.; siehe dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0094) in seiner Sitzung vom 18. März 1988 unter anderem den Beschluß gefaßt hat, dem ord. Univ.Prof. Dr. P die Entscheidungsvollmacht für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse gemäß § 40 AHStG gemäß § 15 Abs. 8 UOG für das Studienjahr 1988/89 zu übertragen. Im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien,

Studienjahr 1987/88, 17. Stück, ausgegeben am 30. März 1988, wurde dieser als Verordnung zu wertende Beschluß (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis) unter Nr. 111 kundgemacht.

Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung zuständig. Sie hat auch zutreffend im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, daß gegen den angefochtenen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, sodaß der Instanzenzug erschöpft ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 UOG ergibt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der unrichtigen "Rechtsbelehrung" geht (soweit damit die Rechtsmittelbelehrung gemeint sein sollte) ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß der angefochtene Bescheid sich nicht vollständig auf das Verhandlungsprotokoll bezogen habe.

Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, die Behörde habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen im Verhandlungsprotokoll bzw. der von ihm vorgelegten Ergänzung zu diesem auseinandergesetzt, ist dem entgegenzuhalten, daß das einzige unter dem Gesichtspunkt des § 40 AHStG bedeutsame Vorbringen des Beschwerdeführers nur darin erblickt werden kann, daß er die Absolvierung eines mehrjährigen bzw. 4-jährigen Studiums behauptet hat. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch bestritten, daß die Übereinkunft zwischen der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" in Dresden und ihm bezüglich der Möglichkeit eines "Externen Studiums" und des Erwerbs des akademischen Grades "Diplomingenieurökonom" am 18. Februar 1986 erfolgte und die Verleihung dieses Grades am 27. August 1986 erfolgt sei. Unbestritten blieb auch, daß der Beschwerdeführer für die Fachrichtung "Ökonomie des Transportwesens" Sektion/Bereich "Verkehrs- und Betriebswirtschaft" lediglich ein Studienbuch für das Studienjahr 1986 vorgelegt hat, in dem die Ablegung einer Reihe von Prüfungen (in der Zeit zwischen 13. Mai 1986 und 1. September 1986) bestätigt wurde. Diese Nachweise stimmen auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten, gleichfalls nicht bestrittenen einschlägigen studienrechtlichen Rechtsvorschriften (Anordnung über die Zulassung und das Verfahren zum externen Erwerb des Hoch- und Fachschulabschlusses - Externen Ordnung - vom 20. Jänner 1975 Gesetzblatt I Nr. 10 - Ausgabetag: 27. Februar 1985) überein. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde schlüssig begründet, weshalb sie zur Auffassung gelangte, daß im Beschwerdefall die Studiendauer maximal sechs Monate und neun Tage betragen habe und sie der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ein mehrjähriges bzw. 4-jähriges Studium absolviert, nicht gefolgt ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, das in seiner Sache ergangene Vorerkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0094, sei nicht beachtet worden, weil das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades und "auf Zulassung zur Nostrifizierung" nicht berücksichtigt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis bezüglich des Rechtes auf Führung eines ausländischen akademischen Grades lediglich auf die Rechtslage gemäß § 39 AHStG hingewiesen hat und durch den nunmehr angefochtenen Bescheid in dieses Recht nicht eingegriffen wird. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf hin, daß das Recht zur Führung ausländischer akademischer Grade gemäß § 39 Satz 1 AHStG nur unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, besteht.

Soweit der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Vorerkenntnisses in Bezug auf die im Beschwerdefall allein zu entscheidende Nostrifizierung behauptet, ist darauf hinzuweisen, daß eine solche dem zitierten Vorerkenntnis nicht entnommen werden kann.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer ferner vor, daß sowohl nach Ansicht der Hochschule "Friedrich List" in Dresden als auch nach seiner Ansicht eine volle Gleichwertigkeit seiner (dort abgeschlossenen) Studien mit einem inländischen Studium bestehe und daher eine Nostrifizierung durchaus berechtigt und möglich sei. Eine weitere Begründung für diese Auffassung wird in der Beschwerde nicht gegeben.

Ausgehend von der unbedenklich getroffenen Feststellung der belangten Behörde, daß die nachgewiesene Studiendauer des Beschwerdeführers lediglich sechs Monate und neun Tage betragen habe, war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde schon deshalb zur Auffassung gelangte, daß das vom Beschwerdeführer absolvierte ausländische Studium umfangmäßig und anforderungsmäßig nicht als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium der Studienrichtung Betriebswirtschaft anzusehen ist, für das auf Grund der einschlägigen inländischen Studienvorschriften eine gesetzliche Mindeststudiendauer von 8 Semestern vorgeschrieben ist. Im Hinblick auf diesen erheblichen Unterschied kommt im Beschwerdefall auch nicht die in § 40 Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit der Nostrifizierung unter "Bedingungen" in Betracht, weil notwendige Ergänzungsaufträge offenkundig in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müßten, um den Gesamtanforderungen des vergleichbaren inländischen Studiums zu entsprechen, den aber - wie dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmung zu entnehmen ist (vgl. "einzelne Voraussetzungen" im Satz 1 sowie die im 2. und 3. Satz getroffenen Regelungen) - nicht Funktion des § 40 Abs. 5 AHStG ist (vgl. zu dieser Auslegung des § 40 Abs. 5 AHStG auch Langeder-Strasser in ERMACORA-LANGEDER-STRASSER, Österreichisches Hochschulrecht, Fußnote 15 zu § 40 AHStG im Abschnitt D IVa1, zweite Lieferung, Seite 900).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120046.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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