TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/1 89/12/0050

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß dem § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dauer seiner Verwendung für die Zeit ab 1. September 1987 eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dessen Abteilung II/C/12 er leitete.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1988 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die für ihn durch eine Änderung der Geschäftseinteilung ab 1. September 1987 gegebene Erweiterung seines Aufgabengebietes um Erhöhung der mit Bescheid vom 7. Jänner 1986 für ihn mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen festgesetzten Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz Leiterzulage). Er wies darauf hin, daß sein Aufgabengebiet nunmehr auch die fachliche und administrative Zuständigkeit für die fünf landwirtschaftlichen Bundesversuchsanstalten umfasse. Aus der Betrauung mit diesen zusätzlichen Aufgaben resultiere ein höheres Maß an Verantwortung und ein ganz wesentlich vermehrter Arbeitsumfang, welcher auch infolge ständig zunehmender sonstiger Administrationsverpflichtungen nur durch eine Erhöhung der Überstundenleistung bewerkstelligt werden könne, weil eine personelle Aufstockung nicht möglich sei. Die Fülle der Arbeiten erfordere außerdem auch an Samstagen und Sonntagen Bürotätigkeit. Diesem Antrag war eine "Erklärung des Beamten über Überstundenleistungen" angeschlossen, nach der der Beschwerdeführer im Durchschnitt monatlich 46 bis 50 Überstunden leistet. Diese Überstundenleistung wurde vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt; eine Abgeltung durch Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen wurde für nicht möglich erklärt.

In dem an das Bundeskanzleramt gerichteten Antrag der belangten Behörde vom 9. August 1988 auf Zustimmung zur Bemessung einer Leiterzulage mit drei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse des Beschwerdeführers (hievon für Überstunden 1 1/2 Vorrückungsbeträge) stützte sich die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie deren Bestätigung durch den Dienstvorgesetzten und stellte den Aufgabenbereich und das zur Erledigung dieser Aufgaben zugewiesene Personal wie folgt dar:

"Pflanzen- und Futterbau; Grünlandwirtschaft und Futterkonservierung; Sonderkulturen; Kontraktaktionen für Getreide, Eiweiß- und Ölfrüchte sowie Alternativkulturen; Fachfragen des Getreidewirtschaftsfonds; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen für Produkte des Pflanzen- und Futterbaues; Düngemittel; Pflanzenschutz; Phytosanitäre Kontrolle; Pflanzenschutzmittelregister; Durchführung des Saatgut-, Pflanzenzucht- und Pflanzenschutzgesetzes; Saatgutwirtschaft; Zuchtbuch für Kulturpflanzen; Koordinierung der internationalen, fachlichen Zusammenarbeit auf bi- und multilateraler Basis im Sektionsbereich; fachliche Aufsicht sowie finanzielle, ökonomische und administrative Angelegenheiten der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt Wien, mit Institut Linz, (ausgenommen die Abteilungen Wein), und der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Gumpenstein; Landwirtschaftliches Prüfungs- und Kontrollwesen, soweit nicht andere Abteilungen zuständig sind, Mitwirkung bei Angelegenheiten der Ernährungswirtschaft, Rohstoffsicherung und Versorgungswirtschaft; Wahrnehmung der fachlichen Belange im ständigen Hygieneausschuß der Codexkommission sowie bei der wirtschaftlichen Landesverteidigung; Angelegenheiten der EPPO (Europäische und mittelmeerländische Pflanzenschutzorganisation) der OILB (Internationale Organisation für biologische Schädlingsbekämpfung) der ISTA (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung) und der UPOV (Internationaler Verband zum Schutze der Pflanzenzüchtung); Mitarbeit bei der zwischenstaatlichen Gruppe für Ölsaaten, Öle und Fette sowie der Düngemittelkommission der FAO; Wahrnehmung der Haushaltsangelegenheiten der Sektion II sowie Koordination der Haushalts- und Personalangelegenheiten der der Sektion II nachgeordneten Dienststelle. einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge sowie der Kreditbewirtschaftung.

R Erich, Dipl.-Ing., Min.Rat. GrE, GrSE,

(Abteilungsleiter)

E Herbert, Dipl.-Ing., Dr.nat.techn., OR

R Leopold, Dipl.-Ing., OKmsr.

K Karl, Ing., ADir., Reg.Rat, SV

S Robert, Ing., ADir., Reg.Rat, GV

E Franz, SE, AR.,

P Elisabeth, ORev.

H Eva, Dipl.-Ing.

K Christl

R Bettina

REFERAT II C 12 A

Wahrnehmung der Haushaltsangelegenheiten der Sektion II sowie Koordination der Haushalts- und Personalangelegenheiten der der Sektion II nachgeordneten Dienststellen einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge sowie der Kreditbewirtschaftung.

K Karl, Ing., ADir., Reg.Rat, SV

E Franz, SE, AR.,

P Elisabeth, ORev.

REFERAT II C 12 B

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen für Alternativprodukte und Produkte der Sonderkulturen.

E Herbert, Dipl.-Ing. Dr.nat.techn., OR, GE"

Am 17. August 1988 erteilte der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Zustimmung, daß die Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Beschwerdeführer ab 1. September 1987 weiterhin mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen werde.

Am 14. März 1989 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Juli 1988 ein. Mit Verfügung vom 28. März 1989 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die Beschwerde ein und stellte es der belangten Behörde frei, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten dreimonatigen Frist den versäumten Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach dem Vorgesagten die Zuständigkeit zur Erlassung der Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe II der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. In diesem Fall darf sie 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, und das im gleichen Sinn in einem Säumnisfall der belangten Behörde ergangene Erkenntnis vom 21. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090, und die dort genannte Rechtsprechung), gebührt Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes als Gruppenleitern eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von 4 bzw. 3 1/2 Vorrückungsbeträgen, als selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, die das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistungen erbringen, eine solche Verwendungszulage von 3 Vorrückungsbeträgen. Bei der Leitung von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, die das Höchstmaß quantitativer Mehrleistungen erbringen, gebührt eine solche Zulage im Ausmaß von nur 2 1/2 Vorrückungsbeträgen. Die Voraussetzung, daß die Belastung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht, wird erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über einer mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt.

Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die besondere Leitungsfunktion des Beschwerdeführers und damit der Grund des Anspruches auf eine Verwendungszulage nach dem § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu Recht von allen am bisherigen Verfahren Beteiligten bejaht wurde, geht es nur mehr um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Abteilung besonderer Größe oder besonderer Bedeutung leitet, weil auch seine Belastung in zeitlicher Hinsicht deutlich über der für das Höchstausmaß entscheidenden Grenze liegt.

Der Beschwerdeführer vermeint seinen Rechtsanspruch auf Erhöhung seiner Leiterzulage im wesentlichen aus der Erweiterung seines Aufgabengebietes herleiten zu können. Der der seinerzeitigen Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers zugrundeliegende Aufgabenbereich lautete wie folgt:

"Pflanzen- und Futterbau; Kontraktweizenaktion; Fachfragen des Getreidewirtschaftsfonds; Ölfruchtanbau; Grünlandwirtschaft und Futterkonservierung; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen für Produkte des Pflanzen- und Futterbaues, der Ölfrüchte, Sonderkulturen und Alternativprodukte; Sonderkulturen und Alternativprodukte; Düngemittel; Pflanzenschutz; Phytosanitäre Kontrolle; Pflanzenschutzmittelregister; Durchführung des Saatgut-, Pflanzenzucht- und Pflanzenschutzgesetzes, Saatgutwirtschaft; Zuchtbuch für Kulturpflanzen; Koordinierung der internationalen, fachlichen Zusammenarbeit auf bi- und multilateraler Basis im Sektionsbereich; Mitwirkung bei Angelegenheiten der Ernährungswirtschaft, Rohstoffsicherung und Versorgungswirtschaft. Mitwirkung im ständigen Hygieneausschuß der Codexkommission sowie bei der wirtschaftlichen Landesverteidigung; Angelegenheiten der EPPO (Europäische und mittelmeerländische Pflanzenschutzorganisation), OILB (Internationale Organisation für biologische Schädlingsbekämpfung), ISTA (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung); UPOV (Internationaler Verband zum Schutze von Pflanzenzüchtungen). Mitarbeit bei der zwischenstaatlichen Gruppe für Ölsaaten, Öle und Fette sowie der Düngemittelkommission der FAO."

Im Vergleich mit dem seit September 1987, - einleitend dargestellten - Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zeigt sich, daß mit dem angegebenen Datum eine nicht bloß geringfügige Erweiterung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers eingetreten ist. Daraus allein erfolgt aber ausgehend von der gesetzlichen Regelung, die eine Abstufung der Leiterzulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen vorsieht und unter Berücksichtigung der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung noch nicht, daß mit der Erweiterung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Bemessung der Leiterzulage mit drei Vorrückungsbeträgen erfüllt sind. Eine Bemessung der Leiterzulage in dieser Höhe wäre im Rahmen des durch die gesetzlichen Bestimmungen bzw. durch die Judikatur vorgezeichneten groben Rahmens vielmehr nur dann

gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer als selbständiger Leiter einer Abteilung besonderer Bedeutung oder besonderer Größe - das in zeitlicher Hinsicht erforderliche Höchstmaß an Mehrleistungen vorausgesetzt - eingesetzt gewesen wäre.

Sowohl hinsichtlich der Besonderheit der Bedeutung als auch der besonderen Größe von Abteilungen bzw. - im Sinne einer negativen Abgrenzung - hinsichtlich der Erfordernisse üblicher Größe und Bedeutung hat der Verwaltungsgerichtshof in zwei Säumnisfällen der belangten Behörde, und zwar in den Erkenntnissen vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0162, und vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0163, auf die nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, einen gewissen Rahmen bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist - ohne die Wichtigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der vorher dargestellten, im Rahmen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben schmälern zu wollen - die Besonderheit der Bedeutung der in eine Gruppe eingegliederten Abteilung nicht erkennbar; der Beschwerdeführer hat auch keine erheblichen Behauptungen aufgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers stützt sich vielmehr im wesentlichen bloß auf das aus den zusätzlichen Aufgaben (- relativ -) gegebene höhere Maß an Verantwortung und Arbeitsumfang. Betrachtet man weiters die vorher dargestellte Untergliederung der Abteilung des Beschwerdeführers in zwei Referate und die Zahl der zugeteilten Bediensteten (3 A, 4 B, 2 sonstige Bedienstete), so zeigt das eine geringfügig über dem üblichen Maße liegende Größe der Abteilung, die aber im Sinne der vorher genannten

Rechtsprechung noch nicht als "besondere Größe" der Abteilung zu bezeichnen ist.

Es ist daher davon auszugehen, daß es sich beim Beschwerdeführer - trotz Erweiterung des Aufgabenbereiches - um den Leiter einer Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gehandelt hat, dessen zeitliche Mehrleistungen im Höchstausmaß gegeben sind. Die Leiterzulage des Beschwerdeführers war daher auch für die Zeit ab 1. September 1987 - weiterhin - mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII zu bemessen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120050.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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