TE Vwgh Beschluss 1990/2/2 89/07/0190

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Veröffentlicht am 02.02.1990
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36;
FlVfGG §37;
FlVfLG Krnt 1979 §100;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

1) KA 2) GW gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. Agrar 11-626/5/89, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß der Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. PS 2. AZ 3. JB)

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer hat ein nach dem Zustellvermerk nicht für ihn bestimmtes Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989 angefochten, mit welchem im Instanzenzug auf Grund der Minderheitsbeschwerde der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien der Vollversammlungsbeschluß der Erstbeschwerdeführerin vom 22. Dezember 1988 behoben wurde; durch diesen hätte das Eigenjagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin für die nächste Pachtperiode um einen bestimmten jährlichen Pachtschilling an den Zweitbeschwerdeführer verpachtet werden sollen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde demnach gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, über eine der dort angeführten Streitigkeiten - zu denen solche zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zählen - entschieden. Weder aus dieser noch einer anderen Bestimmung des FLG 1979 (etwa § 100) läßt sich die Parteistellung eines durch den Beschluß einer Agrargemeinschaft betroffenen Nichtmitgliedes in einem agrarbehördlichen Verfahren über eine satzungsgemäße Minderheitsbeschwerde ableiten. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher kein Mitglied der Erstbeschwerdeführerin ist, hatte daher in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen agrarbehördlichen Verfahren - in dem er nur als Zeuge vernommen wurde - keine Parteistellung. Durch das angefochtene Erkenntnis kann er deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Dem entspricht, daß als Rechte, welche der Beschwerde zufolge verletzt worden sein sollen (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), eine Satzungsbestimmung über die Frist zur Einberufung einer Vollversammlung und ein Eingriff in die autonomen Rechte der Agrargemeinschaft genannt wurden, Rechte, von denen sogleich einsichtig ist, daß sie ein Nichtmitglied nicht für sich in Anspruch nehmen, in denen es daher auch nicht verletzt werden kann. Bloß wirtschaftliche Interessen berechtigen andererseits nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 417, angegebene Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben worden ist, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Damit ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, soweit er vom Zweitbeschwerdeführer gestellt wurde, die Grundlage entzogen.

Soweit die Beschwerde von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, wird das Verfahren gesondert fortgesetzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070190.X00

Im RIS seit

02.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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