TE Vwgh Beschluss 1990/2/2 89/07/0197

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Veröffentlicht am 02.02.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §7 Abs3;
AgrVG §1;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3;
FlVfLG NÖ 1975 §19 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

JH gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem denselben Parteien gegenüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1989, Zl. 85/07/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1984 in seinem Spruchpunkt 3) - mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren Adletzberg abgewiesen worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 1. Juni 1989 zugestellt. Da diese seither über die wieder offene Berufung des Beschwerdeführers nicht entschied, erhob dieser in der bezeichneten Angelegenheit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am 22. Dezember 1989 zur Post gegeben wurde und am 27. Dezember 1989 im Gerichtshof einlangte.

Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) kann jedoch gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur dargetan hat, ist der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zum Landesagrarsenat in einer Sache betreffend eine unerledigt gebliebene Berufung gegen den von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplan gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950). Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG betrifft die "Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke".

Der Oberste Agrarsenat wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht (im Devolutionsweg) angerufen. Daher war im Umfang der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG auch eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (noch) nicht zulässig. Diese mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im selben Umfang - das bedeutet jedoch, wie im nachstehenden gezeigt wird, nicht zur Gänze - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Der vorliegende Beschwerdefall weist in folgender Hinsicht eine Besonderheit auf. Wie dem eingangs erwähnten Vorerkenntnis vom 4. April 1989 zu entnehmen ist, könnte eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nämlich unter anderem allenfalls darin gelegen sein, daß eine Nachbewertung gemäß § 19 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 6650-3, erforderlich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde. Das heißt, daß die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unter anderem verpflichtet war, die Frage einer Nachbewertung in einer bestimmten Hinsicht zu untersuchen und zu entscheiden. Auf dieser Entscheidung müßte jene über den Zusammenlegungsplan im Rahmen der Berufung des Beschwerdeführers sodann aufbauen. Nun ist die Entscheidung, ob eine Nachbewertung zu erfolgen hat, eine solche über die Bewertung. Dem Obersten Agrarsenat kommt indessen gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG ein selbständiges Prüfungsrecht in der Frage der Bewertung - im Instanzenzug und somit auch im Devolutionsweg - nicht zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982, Zl. 82/07/0034, nur mit dem Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 10.730/A). Gleichgültig, ob der Beschwerdeführer künftig den Obersten Agrarsenat zur Entscheidung über seine Berufung betreffend den in Rede stehenden Zusammenlegungsplan anrufen wird, und ob in diesem Fall der Oberste Agrarsenat die Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 für gegeben erachtet, bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Frage der Nachbewertung nur entweder bei der nun belangten Behörde oder geht gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof über; auf diese Frage bezieht sich daher die Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht. Eine Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens in der zuletzt bezeichneten Hinsicht ergeht gesondert.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070197.X00

Im RIS seit

02.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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